Strafrichterin hatte Angeklagte ohne schriftliche Urteilsgründe zu Freiheitsstrafen verurteilt - BGH, Beschl. v. 29.11.2022 – 4 StR 149/22
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Angeklagten deren Verurteilung u.a. wegen Rechtsbeugung bestätigt, jedoch die gegen sie verhängte Strafe aufgehoben. Das Landgericht Hagen hatte die Angeklagte insbesondere wegen Rechtsbeugung in 10 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt, weil die als Richterin tätige Angeklagte unter anderem unter Verfälschung des Hauptverhandlungsprotokolls eine erstinstanzliche Strafsache fortsetzte, obwohl sie den dort Angeklagten in dessen Abwesenheit bereits verurteilt hatte.