In the case decided by the Hamburg Fiscal Court in its judgment of 02.03.2023 (case reference: 4 K 114/22; published in the Zeitschrift für Zölle 2024, 51 et seq.), the claimant entered the customs territory of the Union and was checked with his luggage in the green exit “declaration-free goods” (“green channel”) at the airport He was carrying binoculars that he had purchased in a third country and had not paid customs duty on when entering the country.
Im vom Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 02.03.2023 entschiedenen Fall (Az.: 4 K 114/22; veröffentlicht in der Zeitschrift für Zölle 2024, 51 ff.) reiste der Kläger in das Zollgebiet der Union ein und wurde mit seinem Gepäck im grünen Ausgang „Anmeldefreie Waren“ („Grüner Kanal“) im Flughafen kontrolliert. Dabei führte ein Fernglas mit sich, dass er in einem Drittland erworben hatte und bei der Einreise nicht verzollt hatte. Das Hauptzollamt setzte die Einfuhrabgaben für das Fernglas fest und zugleich einen Zuschlag gemäß § 32 Abs. 3 des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) in Höhe der Einfuhrabgaben.
Zu Recht hebt RiOLG Ebner in der Zeitschrift für Zölle (ZfZ 2024, 139) hervor, dass das Finanzgericht Hamburg nicht hinreichend deutlich gemacht hat, dass der Zollzuschlag nach § 32 ZollVG nur erhoben werden darf, wenn eine Steuerordnungswidrigkeit begangen wurde und nur deswegen nicht verfolgt wird, weil die verkürzten Einfuhrabgaben den Betrag von 250 Euro nicht übersteigen. Aus der Darstellung des Finanzgerichts Hamburg ergibt sich bei genauer Betrachtung allerdings keine solche Steuerordnungswidrigkeit
Außenwirtschaftsstrafrecht: Der Rat der Europäischen Union hat mit der Verordnung (EU) 2024/1865 vom 29. Juni 2024 die in der E-VSF unter der Kennung A 02 01-29 eingestellte Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine mit Wirkung vom 1. Juli 2024 geändert.
Da sanktionierte Waren weiterhin über Belarus nach Russland transportiert wurden, konzentrierte sich die EU darauf, das Risiko von Sanktionsumgehungen zu verringern, indem die Sanktionsregime von Belarus und Russland harmonisiert wurden. Die Hauptänderungen betreffen die Anpassung an die russischen sektoralen und güterbezogenen Sanktionen. Insbesondere wurden die Güterlisten aktualisiert und eine „No-Belarus“-Klausel eingeführt. Zudem wurden die Einfuhrverbote für Diamanten, Gold und bestimmte Rohstoffe harmonisiert.
Wer einen Steuerberater mit der Erstellung und Abgabe seiner Steuererklärungen beauftragt, muss grundsätzlich kein Steuerstrafverfahren befürchten. Die Steuerhinterziehung kann nur vorsätzlich begangen werden, es reicht also nicht, wenn dem Steuerberater bei der Steuererklärung ein Fehler unterläuft. Der Steuerpflichtige handelt nur dann mit Steuerhinterziehungsvorsatz, wenn er für möglich gehalten hat, dass die Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist und er sich damit abfindet. Finanzbeamte agieren jedoch häufig nach der Devise „in dubio pro Vorsatz“.
Kommunikationsdaten von über 14.000 Insassen aus 20 Gefängnissen (in Hamburg betroffen: Fuhlsbüttel, Billwerder, Untersuchungshaftanstalt) und forensischen Kliniken standen frei zugänglich im Internet. Den Zugang ermöglichte eine ungeschützte Programmierschnittstelle des Quasi-Monopolisten Gerdes Communications GmbH (eine Marke der Telio Management GmbH, Hamburg), der den Anstalten die Technologie für Telefonate bereitstellt. Der Anbieter hat das Datenleck eingestanden und kann nicht ausschließen, dass Daten von einem unübersehbaren Personenkreis eingesehen wurden. Für die Ermittlungsbehörden besonders problematisch ist die Tatsache, dass auch einsehbar war, welche Insassen von Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung im Strafverfahren betroffen waren. Aus Verteidigersicht ist völlig inakzeptabel, dass bis zum 26.06.2024 auch frei abrufbar war, welcher Insasse wann wie lange mit welchem Strafverteidiger kommuniziert hat.
In zwei konzertierten Aktionen am 26. und 28. Juni 2024 hat der Zoll 30 Objekte durchsucht und Vermögensarreste von 4,5 Millionen bzw. 13,3 Millionen Euro vollstreckt. Den Beschuldigten wird in beiden – voneinander unabhängigen – Verfahrenskomplexen vorgeworfen, hochpreisige Fahrzeuge nach Russland ausgeführt zu haben. Es soll sich um mehr als 190 bzw. 170 Fälle handeln.
Nach Artikel 3k der Russland-Sanktionsverordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, bestimmte Personenkraftwagen nach Russland zu verkaufen und/oder auszuführen (Waren der bzw. aus den Codes der Kombinierten Nomenklatur 8703 23 bis 8703 90). Um Ihre sanktionswidrigen Exporte zu kaschieren, wurde gegenüber den Behörden angegeben, dass die Fahrzeuge in russischen Anrainerstaaten wie Kasachstan, Kirgistan, Belarus oder die Türkei verkauft und geliefert werden würden. Tatsächlich erfolgte der Verkauf der Fahrzeuge nach Russland.
Auch bei der Vornahme von Schätzungen ist der das gesamte öffentliche Recht durchziehende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang im Falle einer Vollschätzung eines Restaurantbetriebes klargestellt (BFH, Urt. v. 28.11.2023 – X R 3/22):
„Zur Begründung einer Schätzungsbefugnis dem Grunde und der Höhe nach darf der Tatrichter sich nicht mit der bloßen Benennung formeller oder materieller Mängel begnügen, sondern muss diese auch nach dem Maß ihrer Bedeutung für den konkreten Einzelfall gewichten.
Eine Vollschätzung unter vollständiger Verwerfung der Gewinnermittlung des Steuerpflichtigen ist nur zulässig, wenn die festgestellten Mängel gravierend sind. ..."
Die Pflicht zur Sozialversicherung orientiert sich generell an der Steuerpflicht. Doch Lohnsteuer-Außenprüfungen und Sozialversicherungsprüfungen nach § 28p SGB IV durch die Deutsche Rentenversicherung erfolgen nicht immer zeitgleich oder für identische Prüfzeiträume. Arbeitgeber dürfen daher nicht auf einen vermeintlich „automatischen Informationsaustausch“ zwischen den prüfenden Behörden setzen, sondern müssen ggfls. selbst die Konsequenzen aus den Prüfungsergebnissen auch für das jeweils andere Rechtsgebiet ziehen. (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.05.23 - L 7 BA 2862/20)
Mit Art. 12g VO (EU) Nr. 833/2014 werden Unternehmen verpflichtet, in ihren Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien in Drittländer eine Klausel aufzunehmen, die die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagt. Hierdurch soll die Sanktionsumgehung über Drittländer unterbunden werden, da zwar viele Unternehmen keine direkten Verkäufe nach Russland tätigen, über Umwege ihre Güter aber trotzdem nach Russland gelangen. Zur Einhaltung der „No-Russia-Klausel“ ist die zusätzliche vertragliche Vereinbarung angemessener Abhilfemaßnahmen für den Fall eines Verstoßes des Geschäftspartners aus dem Drittland gegen die Klausel vorgeschrieben.
Die Zollfahndung nutzt verschiedene Wege für die Ermittlung von Außenwirtschaftsstraftaten (insbesondere von Sanktionsverstößen nach § 18 Abs. 1 AWG), unter anderem Geldwäscheverdachtsmeldungen von Banken wegen auffälliger Transaktionen, Auswertungen von Zollprüfungen und Exportanmeldungen sowie Hinweise nach Art. 6b VO (EU) Nr. 833/2014 oder nach § 10 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes (SanktDG). Eine wertvolle Quelle sind ferner ausländische Datenbanken, die detailliert über russische Importe informieren. Diese Daten enthalten neben der Zolltarifnummer auch Informationen zum Herkunfts- und Lieferland sowie Details zum Gewicht und statistischen Warenwert. Auch Informationen zu Exporteuren und Importeuren sind öffentlich zugänglich.
06. Jun 2024
Suspicion of money laundering after seizure and clearing procedure pursuant to Section 12a (7) ZollVG
Travelers carrying EUR 10,000 or more in cash are obliged to declare this electronically (or in exceptional cases in writing) to customs. To prove the origin, the beneficial owner and the intended use of the cash or comparable means of payment, the persons concerned or beneficial owners must submit suitable receipts, certificates or other documents at the request of the customs officials in the clearing procedure, in accordance with Section 12a (5) sentence 1 ZollVG. An objection can be lodged against the seizure and, if the objection is not upheld, an action for annulment can be brought.
06. Jun 2024
Verdacht der Geldwäsche nach Sicherstellung und Clearingverfahren nach § 12a Abs. 7 ZollVG
Reisende, die 10.000 EUR oder mehr in bar mit sich führen, sind verpflichtet, diese elektronisch (bzw. ausnahmsweise schriftlich) beim Zoll anzumelden. Zum Nachweis der Herkunft, des wirtschaftlich Berechtigten und des Verwendungszwecks der Barmittel oder vergleichbarer Zahlungsmittel, müssen die betroffenen Personen oder wirtschaftlich Berechtigten auf Verlangen der Zollbeamten im Rahmen des sogenannten Clearingverfahrens geeignete Belege, Urkunden oder andere Dokumente vorlegen, gemäß § 12a Abs. 5 S. 1 ZollVG. Gegen die Sicherstellung kann Widerspruch eingelegt und im Falle der Nichtabhilfe eine Anfechtungsklage erhoben werden.
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