Freispruch für Hells Angels Mitglied
Mit Urteil vom 02.11.2011 hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein führendes Mitglied der Hells Angels vom Vorwurf des Totschlags an einem Polizeibeamten freigesprochen. Der Rocker hatte am 17.03.2010 um 6.00 Uhr durch die geschlossene Tür seines Wohnhauses im Kreis Neuwied mit einer Pistole Kaliber .45 geschossen und hierbei einen SEK-Beamten getötet. Das Sondereinsatzkommando versuchte die Haustür aufzubrechen, um einen Durchsuchungsbeschluß zu vollstrecken.
Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Koblenz hatte den Rocker in erster Instanz wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Richter gingen hierbei zwar davon aus, daß der nun Freigesprochene irrtümlich die Voraussetzungen einer Notwehrlage angenommen habe. Tatsächlich hatte er erfahren, daß er von Mitgliedern des konkurrierenden Motorradclubs Bandidos ermordet werden sollte. Dennoch habe er die Schußwaffe nicht ohne Vorwarnung einsetzen dürfen.
Dem ist nun der 2. Strafsenat des BGH entgegengetreten. Nach den für den BGH bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts war das Hells Angels Mitglied in der von ihm angenommenen Notwehrsituation nicht verpflichtet, zuerst etwa einen Warnschuß abzugeben. Die SEK-Beamten hatten bereits zwei von drei Türverriegelungen aufgebrochen. Auf den Ruf "Verpißt Euch" und das Anschalten des Lichts vor der Tür erfolgte keine Reaktion. Der Rocker mußte daher davon ausgehen, daß ein tödlicher Angriff durch Bandido Mitglieder auf ihn und seine ebenfalls im Haus befindliche Verlobte unmittelbar bevorstand.
In dieser Situation, so der BGH, mußte nicht zunächst ein Verteidigungsmittel ergriffen werden, dessen Erfolg unsicher war. Aufgrund der - irrtümlich angenommenen - höchsten Lebensgefahr durfte die Schußwaffe sofort gezielt eingesetzt werden.
Die Putativnotwehr setzt voraus, daß der Täter vom Vorliegen der Voraussetzungen der Notwehr ausgeht und innerhalb der Grenzen der Notwehr handelt. Das Vorliegen der zweiten Voraussetzung hat der BGH, im Gegensatz zum Landgericht Koblenz, nun bejaht. Da der Täter nach seiner Vorstellung nicht rechtswidrig gehandelt hat, war er vom Vorwurf des (stets vorsätzlichen) Totschlags freizusprechen.
Auch eine fahrlässige Tötung hat der BGH verneint. Der Freigesprochene hatte den Irrtum über die Identität der Personen vor der Tür nicht fahrlässig verursacht. In der gegebenen Situation gab es weder Zeit noch Möglichkeit, seine Annahme, es handele sich um Bandido Mitglieder, zu überprüfen.
Urteil des BGH vom 2. November 2011 – 2 StR 375/11
Pressemitteilung des BGH Nr. 174/2011
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