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Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

von Torsten Hildebrandt

Nach § 33 EStG kann die Einkommensteuer dadurch ermäßigt werden, daß Aufwendungen, welche als außergewöhnliche Belastungen zu werten sind, welche die zumutbare Belastung übersteigen, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Voraussetzung ist, daß dem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen sind.

Während nach der Rechtsprechung bisher Aufwendungen für Zivilprozesse nur dann anzuerkennen waren, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte, stellte der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 12.05.2011 (VI R 42/10) hierzu neue Grundsätze auf. Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsauffassung stellt der BFH nun darauf ab, ob der Prozess, den der Kläger angestrengt hat, hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und nicht mutwillig geführt worden ist (BFH a.a.O. Rn. 17).

Diese Anforderungen lehnen sich an die Voraussetzungen der Gewährung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 114 ZPO an. Abweichend zu den Maßstäben der ZPO sieht der BFH allerdings erst dann eine hinreichende Erfolgsaussicht, wenn der Erfolg der Klage mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Mißerfolg. Bei genauer Beachtung dieser Einschränkung dürfte die Zahl der betroffenen Fälle nicht so groß sein, wie teilweise angenommen (vgl. Heine, SteuK 2012, 327027).

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nun mit Nichtanwendungserlass vom 20.12.2011 (IV C 4 - S 2284/070031:002) die Finanzbehörden angewiesen, der Rechtsauffassung des BFH nicht zu folgen. Begründet wird dies damit, daß der Finanzverwaltung keine Instrumente zur Verfügung stünden, zu einer eindeutigen, zuverlässigen und rechtssicheren Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses zu gelangen.

Es ist zu erwarten, daß der sich Gesetzgeber mit der Frage der Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen auseinandersetzen wird. Bis es soweit ist, wird eine Geltendmachung von Prozesskosten aus Verfahren, die eine hinreichende Erfolgsaussicht boten, trotz des damit verbundenen Kostenrisikos anzuraten sein.

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