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NEWS

Steuerschulden aus Steuerhinterziehung künftig gänzlich von Restschuldbefreiung ausgenommen?

von Torsten Hildebrandt

Nach dem Regierungsentwurf zur Änderung der Insolvenzordnung vom 18.07.2012 sollen Steuerschulden aus Steuerhinterziehungstaten künftig von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden. Der Insolvenzschuldner, der wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder 374 der Abgabenordnung verurteilt wurde, soll sich also nicht mehr von seinen aus der Tat stammenden Steuerschulden befreien können (§ 302 Nr. 1 InsO RegE).

Bisher ist die Möglichkeit der Befreiung von Steuerschulden aus Hinterziehungstaten zumindest teilweise gegeben. Der Bundesfinanzhof hat entschieden (BFH, Urt. v. 19.08.2008 – VII R 6/07), daß solche Schulden von einer Restschuldbefreiung umfaßt seien, da die Steuerforderung nicht aus einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 302 der Insolvenzordnung in der derzeit gültigen Fassung resultiere. Tatsächlich entsteht die Steuerforderung durch die Verwirklichung des steuerlichen Tatbestandes (§ 38 AO). Die Steuerhinterziehung wird durch die Nichtdeklaration, nicht durch die Entstehung der Steuer, verwirklicht.

Demgegenüber kommt aber bereits nach der gegenwärtigen Gesetzesfassung eine vollständige Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 der Insolvenzordnung in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, daß der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, u.a. um Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Hiervon umfaßt sind falsche oder unvollständige Steuererklärungen (AG Celle ZVI 2003, 367, 377; FKInsO-Ahrens, § 290 Rn. 22; Schmerbach VIA 2012, 57; Nerlich/Römermann, Komm. InsO, 24. Erg. Lfg., § 290 Rn. 41). Allerdings ist die Restschuldbefreiung zu gewähren, wenn die Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe von Steuererklärungen begangen wurde (OLG Köln NZI 2001, 205; Römermann a.a.O.)

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