Schmuggel

I. Rechtsbegriff des Schmuggels

Rechtlich ist der Schmuggel nicht eindeutig klassifiziert. Eine mittelbare Definition findet sich in der deutschen Abgabenordnung. Die amtliche Überschrift des § 373 der Abgabenordnung (AO) lautet: "Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel". Sanktioniert wird durch die Vorschrift eine qualifizierte Form der Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und des Bannbruchs (im Falle der Gewerbsmäßigkeit nur der Bannbruch durch Zuwiderhandlung gegen Monopolvorschriften). Damit handelt es sich bei § 373 AO um einen Qualifikationstatbestand der Zollhinterziehung nach § 370 AO und des Bannbruchs nach § 372 AO.

Eine leicht abweichende Definition liefert § 35 Absatz 1 des österreichischen Finanzstrafgesetzes (FinStrG). Danach macht sich der Schmuggels schuldig, "wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht oder ausgangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich ohne Abgabe einer Zollanmeldung aus dem Zollgebiet verbringt."

Die österreichische Norm korrespondiert mit den Vorschriften des Zollkodex (ZK). Die erste Tatbestandsalternative entspricht dem Zollschuldentstehungstatbestand des Art. 202 ZK (vorschriftswidriges Verbringen), die zweite dem des Art. 203 ZK (Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung). Der Zollschuldentstehungstatbestand des Art. 204 ZK (Verfehlungen) findet sich in § 35 Abs. 2 FinStrG wieder. Bezeichnet wird das tatbestandmäßige Verhalten hier schlicht als "Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben".

Anders als die deutsche Norm umfasst dieser Begriff also nicht den Bannbruch als solchen, also die verbotswidrige Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Gegenständen (§ 372 der deutschen Abgabenordnung).

Das schweizer Zollgesetz (ZG) spricht nicht vom Schmuggel. Es finden sich nur jeweils Normen betreffend die "Zollhinterziehung" (Art. 118 ZG) und den "Bannbruch" (Art. 120 ZG).

Was gemeinhin als "Bargeldschmuggel über die schweizer Grenze" bezeichnet wird, ist tatsächlich weder eine Hinterziehung von Einfuhrabgaben noch ein Bannbruch. Die regelmäßig unterlassene Anmeldung der Barmittel bei der Einfuhr stellt allerdings nach deutschem Recht eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 31b Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) dar, welche mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden kann. Da die Einfuhr der Barmittel grundsätzlich nicht verboten ist und auch keine Abgaben hierfür geschuldet werden, liegt kein Schmuggel im vorbezeichneten rechtlichen Sinne vor.

II. Der Schmuggel als Hinterziehung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach deutschem Recht

Die nachfolgenden Ausführungen betreffen die Strafbarkeit der Steuerhinterziehung in Form der Hinterziehung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach deutschem Recht, also nach den §§ 369 ff., 3 Abs. 3 der Abgabenordnung. Der Schmuggel in diesem Sinne lässt sich in drei Erscheinungsformen unterteilen:

Klassischer Schmuggel, Intelligenzschmuggel und Reiseschmuggel.

1. Klassischer Schmuggel

Klassischer Schmuggel ist der Schmuggel über die Grenze des Zollgebiets und umfasst die Fälle der Zollhinterziehung und des Bannbruchs, die durch Umgehung der offiziellen Grenzzollämter unter Verletzung der zollrechtlichen Pflichten beim Verbringen in das Zollgebiet der EU verwirklicht werden.

Zu den typischen Formen des klassischen Schmuggels zählen:

  • Der Grenzübertritt mit Nichtgemeinschaftswaren über die „Grüne Grenze“, obwohl eine Befreiung von der Beförderungspflicht nicht vorliegt.
  • Während des Transports auf einer Zollstraße wird diese ohne Zustimmung der zuständigen Zollstelle verlassen bzw. werden an der Ware Veränderungen vorgenommen. Dies gilt auch für Wasserfahrzeuge auf einer Wasserzollstraße, die außerhalb eines zugelassenen Zolllandungsplatzes Verbindung mit dem Land aufnehmen.
  • Landung eines Flugzeuges außerhalb eines zugelassenen Zollflugplatzes ohne dass eine Befreiung von dieser Pflicht besteht.
  • Nichtgestellung der Waren bei Ankunft auf dem Amtsplatz bzw. an einem anderen zugelassenen Ort.
  • Benutzen des „Grünen Ausgangs“ für anmeldefreie Waren an Flughäfen bzw. Seehäfen, obwohl im Reisegepäck auch abgabepflichtige Waren mitgeführt werden.
  • Passieren einer Straßenzollstelle im Reiseverkehr mit abgabepflichtigen Waren, ohne spontan eine mündliche Anmeldung abzugeben (Das vorschriftswidrige Verbringen ergibt sich aus Art. 234 Abs. 2 Zollkodex – Durchführungsverordnung).
  • Für eine im Motorraum versteckte Ware wird keine ausdrückliche Gestellungsmitteilung über den Aufbewahrungsort abgegeben (Verstoß gegen die ausdrückliche Mitteilungspflicht bei versteckten bzw. verheimlichten Waren gem. § 8 S. 2 Zollverordnung).
  • Diebstahl und sonstiges unzulässiges Entfernen einer Ware vom Verwahrungsort.
  • Unerlaubtes Entfernen von gestellten Nichtgemeinschaftswaren vom Amtsplatz.

Die Tathandlung des klassischen Schmuggels besteht in den Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften zum Verbringen von Waren in das Zollgebiet der EU bzw. der zollamtlichen Überwachung. Dabei kommen Zuwiderhandlungen gegen folgende Handlungspflichten in Betracht:

a) Handlungspflicht Beförderung (Art. 38 Abs. 1 Zollkodex i.V.m. §§ 2, 3 Zollverwaltungsgesetz)

Die Zuwiderhandlung besteht darin, entgegen der Pflicht unmittelbar nach dem Übertritt über die Grenze des Zollgebiets der EU die verbrachten Waren unverzüglich und unverhindert auf den dafür vorgeschriebenen Weg zu der zuständigen Zollstelle zu befördern.

b) Handlungspflicht Beachtung zeitlicher Beschränkungen (§ 3 Zollverwaltungsgesetz)

Diese Pflicht betrifft nur die Wareneinfuhr auf einer Zollstraße. Die entsprechenden Amtshandlungen, z. B. die Entgegennahme einer Mitteilung über die Gestellung von Waren, könne nur während der Öffnungszeiten durchgeführt werden. Außerhalb der Öffnungszeiten ist dies nicht möglich. Eine Ausnahme besteht im Reiseverkehr, da es dort keine Öffnungszeiten gibt.

c) Handlungspflicht Gestellung (Art. 40 Zollkodex)

Die Gestellung dient dazu, den Finanzbehörden Kenntnis von steuerlich erheblichen Tatsachen zu verschaffen, insbesondere durch die Mitteilung gem. Art. 4 Nr. 19 Zollkodex. Dabei gibt es keine zwingende Formvorschrift, so dass ein erkennbares Handeln ausreicht. Die Pflicht der Gestellung wird beim Schmuggel in dem Moment verletzt, in dem der Täter die Grenze des Zollgebiets überschreitet.

Versteckte oder verheimlichte Waren sind erst dann gestellt, wenn eine ausdrückliche Mitteilung über die Ware und den jeweiligen Verwahrungsort erfolgt. Ansonsten ist es der Zollstelle nicht möglich, ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen. Eine Ware gilt als dann versteckt, wenn sie an einem Ort aufbewahrt wird, der für ihren Transport ungewöhnlich ist (z.B. Transport einer Ware in der Türverkleidung des Lastkraftwagens). Verheimlicht ist eine Ware, für deren Transport eine besondere Vorrichtung geschaffen wurde.

Der Europäische Gerichtshof (Urteil v. 03.03.2005 – C-195/03) ist der Auffassung, dass eine ordnungsgemäß abgegebene Gestellung durch eine anschließend unrichtige summarische Anmeldung als nicht erfüllt gilt.

d) Handlungspflicht vorübergehende Verwahrung (Art. 50 Zollkodex)

Waren befinden sich vom Zeitpunkt des Verbringens bis zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung in einer vorübergehenden Verwahrung. Aus dieser Verwahrung dürfen die Waren nicht entzogen werden, z. B. durch Verlassen des Amtsplatzes ohne Erlaubnis der Zollstelle.

e) Handlungspflicht summarische Anmeldung (Art. 36a – 36c Zollkodex)

Seit dem 01.01.2011 besteht die gesetzliche Pflicht zur Abgabe einer summarischen Anmeldung (Eingangsanmeldung gem. Art. 183 Zollkodex – Durchführungsverordnung). Die Frist für diese Abgabe bestimmt sich nach dem jeweiligen Beförderungsweg. So beträgt die Frist im Straßenverkehr mindestens eine Stunde vor der Ankunft bei der Eingangszollstelle im Zollgebiet der EU. Eine Zuwiderhandlung gegen die Handlungspflichten stellt eine Handlung im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (Abgabenordnung) dar, indem der Handelnde mit der Nichtbeachtung der vorgenannten zollrechtlichen Pflichten, steuerlichen Offenbarungspflichten zuwiderhandelt und somit die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen, nämlich über das Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren in das Zollgebiet der EU oder Entziehen aus ihrer zollamtlichen Überwachung, in Unkenntnis lässt. Die Tat ist in dem Moment vollendet, in dem die Zollschuld bei ordnungsgemäßen Verhalten festgesetzt worden wäre. Dies ist der Zeitpunkt, in dem die Zollbehörde bei regulärem Verlauf der Einfuhr die Einfuhrabgaben festgesetzt hätte. Dies entspricht dem Moment des Grenzübertritts, da in diesem Moment die Einfuhrabgaben als Voraussetzung für die Überlassung zum Weitertransport buchmäßig erfasst und mitgeteilt worden wären (Art. 74 Zollkodex).

2. Intelligenzschmuggel

Der Intelligenzschmuggel unterscheidet sich vom klassischen Schmuggel insoweit, dass es beim klassischen Schmuggel um die körperliche Überführung der Ware über die Grenze des Zollgebietes geht, während die Tathandlung vom Intelligenzschmuggel vor allen im Machen unrichtiger Angaben und der Beifügung gefälschter Unterlagen besteht. Dies führt dann zu falschen Bemessungsgrundlagen und ungerechtfertigten Zollbegünstigungen. Typische Erscheinungsformen des Intelligenzschmuggels sind:

  • Unvollständige oder falsche Anmeldungen bei der Zollbehörde.
  • Unrichtige Angaben für die Bemessungsgrundlagen (Beschaffenheit, Menge, Zollwert und Zollsatz, falsche Einreihung).
  • Unrichtige Angaben oder Vorlage falscher Präferenznachweise für Präferenzmaßnahmen.
  • Unrichtige Angaben für Zollbefreiungen und Vorzugsbehandlungen.
  • Missbräuchliche Inanspruchnahme der Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung.
  • Missbräuchliche Inanspruchnahme zollrechtlicher Versandverfahren.

Für den Zollanmelder besteht gem. Art. 65 Zollkodex die Möglichkeit, eine von den Zollbehörden bereits angenommene Zollanmeldung zu berichtigen. Dies ist jedoch in den Fällen der Buchstaben a. bis c. des Art. 65 Zollkodex nicht möglich.

a) Unrichtige Angaben über den Zollwert

Die unrichtige Angabe über den Zollwert stellt die praktisch wichtigste Handlungsform der Steuerhinterziehung in Form des Intelligenzschmuggels dar. Während die Zollämter früher bei Waren, deren angemeldeter Wert auffällig vom üblichen Wettbewerbspreis abweicht, die Möglichkeit hatten, den Normalpreis als Bezollungsgrundlage heranzuziehen, müssen sie heute auch einen offensichtlich unangemessen niedrigen Preis als Wert akzeptieren. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass tatsächlich ein anderer Preis zu zahlen ist. Die falsche Angabe bezüglich des Zollwerts geht oft einher mit der Hinterziehung weiterer Steuern. So führt der reduzierte Zollwert dazu, dass der Täter einen Gewinn erhält, der jedoch nur dann bei ihm verbleiben kann, wenn er diesen durch weitere Hinterziehungshandlungen verschleiert bzw. verheimlicht. Basis für die Ermittlung des Zollwerts ist der gezahlte oder zu zahlende Preis. Eine mitüberreichte Rechnung bzw. andere beigefügte Unterlagen können insoweit nur als Indiz gelten. Sollte der Wert der eingeführten Ware nach der vorgelegten Rechnung oder einem anderen beigefügten Dokument in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem tatsächlichen Wert der Ware stehen, so muss der Sachverhalt weiter ermittelt werden.

Eine beliebte Hinterziehungsmethode ist die Unterfakturierung. Dabei werden den Zollbeamten Rechnungen vorgelegt, die einen zu geringen Preis ausweisen. Nicht selten werden im Anschluss daran die Rechnungen wieder auf den gesetzlich geschuldeten Preis umgeschrieben, so dass der Täter danach seine Berechtigung zum Vorsteuerabzug zum gesetzlichen Preis in Anspruch nehmen kann. Eine weitere Methode besteht in der Aufteilung des Kaufpreises auf mehrere Rechnungen. So sollen z. B. Vorauszahlungen oder Inzahlungnahmen verschleiert werden. Dies entspricht insofern nicht den gesetzlichen Vorschriften, da maßgebend für den Zollwert die Summe aller Zahlungen oder Leistungen ist. Häufig werden insbesondere Kostenpositionen, wie Beförderungs- und Versicherungskosten, Provisionen, Lizenzgebühren usw. in gesonderten Rechnungen ausgestellt. Dies widerspricht Art. 32 Zollkodex.

Neben der Unterfakturierung besteht auch die Möglichkeit der Überfakturierung, also die Vorlage gefälschter Rechnungen, die einen zu hohen Preis ausweisen. Dies kann insofern zu einer Hinterziehung von Einfuhrabgaben führen, da bei bestimmten Waren Zusatzzölle erhoben werden, wenn der Preis der Einfuhren einen von der EU festgesetzten Schwellenpreis unterschreitet. Überfakturierungen werden insbesondere zur Umgehung von Anti-Dumping-Zöllen verwendet. Dumping liegt gem. Art. VI GATT vor, wenn Waren eines Landes unter ihrem normalen Wert auf den Markt eines anderen Landes verkauft werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Preis einer Ausfuhrware billiger ist als der Preis im Ausfuhrland. Dem versucht die EU mit der Erhebung eines Anti-Dumping-Zolls entgegenzuwirken. So kann im Wege der Überfakturierung der tatsächliche Kaufpreis so manipuliert werden, dass er bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der EU die Dumpingschwelle überschreitet.

b) Unrichtige Angaben über Beschaffenheitsmerkmale

Die unrichtige Angabe über ein Beschaffenheitsmerkmal der einzuführenden Ware führt zur Anwendung eines falschen Zolltarifs und somit zu einem falschen Zoll (und Einfuhrumsatzsteuer), Art. 20 Zollkodex.

Häufig werden diese unrichtigen Angaben nicht nur deshalb gemacht, um einen niedrigen Zoll ausweisen zu lassen, sondern auch zur Umgehung von Verboten und Beschränkungen, so z. B. wenn Rentierfleisch (verboten) als Hirschfleisch (erlaubt) angemeldet wird. Eine der bedeutendsten Varianten ist die Einfuhr unechter (nachgemachter) Antiquitäten, die als (nicht nachgemachte) Antiquitäten der Position 9706 00 00 KN (Kombinierte Nomenklatur – zollfrei) angemeldet werden. Zumeist verfolgt der Täter durch diese Variante beim Zoll eine Bescheinigung der Ware als Antiquität zu erhalten, um diese später für Betrugsabsichten beim Verkauf der Ware zu benutzen.

c) Unrichtige Angaben über den Ursprung oder für eine Präferenzbehandlung

In vielen Fällen wird bei der Einfuhr von Nichtgemeinschaftswaren ein Präferenzzollsatz (ermäßigter Zollsatz oder Zollfreiheit) angewendet. Diese Zollpräferenz wird für Waren mit einem bestimmten Ursprung gewährt.

Entscheidend für die Anerkennung des Ursprungs der Ware ist ein Nachweis hierüber. Die Nachweisdokumente werden jedoch im Rahmen des Intelligenzschmuggels häufig durch Täuschung der ausstellenden Behörde oder durch Korruption erlangt. Nicht selten werden auch Briefkastenfirmen zur Täuschung über die tatsächliche Herkunft der Ware zwischengeschaltet.

Neben unrichtigen Angaben des präferenziellen Ursprungs besteht zudem die Möglichkeit der unrichtigen Angaben eines nichtpräferenziellen Ursprungs, insbesondere zur Hinterziehung von Anti-Dumping-Zöllen, die gegenüber Einfuhren aus bestimmten Ländern festgesetzt werden. So besteht z.B. die Möglichkeit, wertvolle Rohstoffe, wie Silizium, mit Hilfe gefälschter Papiere aus China nach Deutschland zu schmuggeln, in dem an Stelle des Ursprungslandes China z.B. Vietnam als Ursprungsland angegeben wird, um so die Anti-Dumping-Zölle zu hinterziehen.

d) Unrichtige Angaben über Gewicht und Menge

Die Anzahl und Art sowie das Gewicht der Ware gehört zu den Pflichtangaben in der Zollanmeldung. Eine der typischen Anwendungsbereiche bezüglich falscher Angaben über Gewicht ist die Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, da die Höhe der Agrarzölle neben der Beschaffenheit ganz oder teilweise vom Gewicht bzw. der Menge der Ware abhängt.

e) Unrichtige Angaben bei Rückwaren (Art. 185 – 187 Zollkodex, 844 ff. Zollkodex – Durchführungsverordnung)

Hierbei werden unrichtige Angaben über die Verwendung im Ausland, über die Wiedereinfuhrfrist und / oder den Grund der Rücknahme gemacht.

Beliebt ist dabei die Wiedereinfuhr von Beförderungsmitteln. Einfuhrabgaben werden hierbei vor allem dadurch verkürzt, dass Reparaturen und Einbauten in Drittländern durchgeführt werden, so dass die Beförderungsmittel nicht im gleichen Zustand wieder eingeführt werden und deshalb ihre Eigenschaft als Rückware verlieren. Eine Ausnahme besteht nur bei notwendig gewordenen Reparaturen, durch die der Wert der Ware nicht größer geworden ist (Art. 846 Zollkodex – Durchführungsverordnung) oder bei einer während der Auslandsreise fällig gewordenen kilometergebundenen Inspektion.

3. Schmuggel im Reiseverkehr

Schmuggel im Reiseverkehr umfasst die Hinterziehung von Einfuhrabgaben. Eine Legaldefinition des Reiseverkehrs gibt es weder im europäischen noch im nationalen Recht. Im europäischen Zollrecht gibt es lediglich verschiedene Quellen, die den Reiseverkehr im Zusammenhang mit der Zollbehandlung thematisieren. Gem. Art. 236 Zollkodex-Durchführungsverordnung ist Reisender bei der Einfuhr eine Person, die vorübergehend in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangt, wo sie nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, sowie eine Person, die von einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückkehrt, wo sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Art. 41 Zollbefreiungsverordnung befreit Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden von den Einfuhrabgaben und verweist auf die Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom 20.12.2007. Nach Art. 4 dieser Richtlinie befreien die Mitgliedstaaten Waren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, auf der Grundlage von Schwellenwerten oder Höchstmengen von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern, sofern es sich um nichtgewerbliche Einfuhren handelt. Der Begriff des persönlichen Gepäcks wird dabei in Art. 5 dieser Richtlinie, der Begriff der Nichtgewerblichkeit in Art. 6 der Richtlinie definiert. Zudem enthält § 1 Abs. 2 der Einreise-Freimengen-Verordnung (EF-VO) Begriffsbestimmungen zum persönlichen Gepäck (Nr. 5) und Reisemitbringseln (Nr. 6).

Reiseverkehr liegt demnach vor, wenn Warenbewegungen grenzüberschreitend von Personen (z.B. am Flughafen) veranlasst und vorgenommen werden, die sich vorübergehend im Zollgebiet oder außerhalb desselben aufhalten. Dabei ist der Charakter der Reise unerheblich.

Das Zollrecht sieht für den Reiseverkehr gewisse materielle und verfahrensmäßige Vorzugsregelungen vor. So beispielsweise in Art. 38 Abs. 4 Zollkodex (Ausnahmen von der Beförderungspflicht für den Reiseverkehr), Art. 41 Zollkodex (erleichterte Gestellung für von Reisenden mitgeführte Waren), Art. 225 Zollkodex-Durchführungsverordnung (mögliche Anmeldung für Waren zu nicht kommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden), Art. 536 Zollkodex-Durchführungsverordnung (vorübergehende Verwendung für persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden) und insbesondere Art. 230, 233 und 234 Zollkodex-Durchführungsverordnung (fiktive Gestellung und angenommene Anmeldung sowie Überlassung für zollfreie im persönlichen Gepäck mitgeführter Waren im Reiseverkehr).

Während früher die typische Begehungsform darin lag, die Frage des Abfertigungsbeamten nach zollpflichtigen Waren wahrheitswidrig zu verneinen, ist dies heute eher seltener der Fall, da das europäische Zollrecht aufgrund der Verwaltungsökonomie und der Bewältigung des gestiegenen Verkehrsaufkommens Ausnahmen von den Grundsätzen zur Erfassung des Warenverkehrs trifft. Heutzutage benutzt der Reisende den grünen Ausgang für anmeldefreien Waren, passiert einfach die Zollstelle ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben oder überquert mit von der Beförderungspflicht freien Waren die Zollgrenze.

Die steuerwidrige Handlung im Sinne des § 370 Abs. 1 AO besteht beim Schmuggel im Reiseverkehr in der Zuwiderhandlung gegen Zollvorschriften. Dabei kommen folgende Zuwiderhandlungen in Betracht:

a) Verstoß gegen die Beförderungspflicht

Bezüglich der Beförderungspflicht gibt es im Reiseverkehr gem. § 5 Zollverordnung Ausnahmen. So sind gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) Zollverordnung Waren zu nicht kommerziellen Zwecken, die im persönlichen Gepäck des Reisenden enthalten sind, von der Verbringungspflicht befreit. Dies gilt gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) Zollverordnung auch für persönliche Gebrauchsgegenstände von Reisenden im Sinne des Art. 563 Zollkodex-Durchführungsverordnung (z. B. Kleidung). Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) Zollverordnung gilt eine Befreiung auch für Beförderungsmittel, die üblicherweise durch menschliche Kraft bewegt werden (z. B. Fahrrad), wenn sie als Rückware oder im Rahmen der vorübergehenden Verwendung einfuhrabgabenfrei sind.

Steuerwidrig ist die Handlung dann, wenn die Ausnahmen für eine Befreiung wegen fehlender Voraussetzungen in Anspruch genommen werden und die Zollschuld durch Verstoß gegen die Beförderungspflicht gem. Art. 202 Zollkodex wegen des vorschriftswidrigen Verbringens entstehen würde.

b) Verstoß gegen die Öffnungszeiten

Ein Verstoß gegen die Öffnungszeiten ist im Reiseverkehr nicht möglich, weil der Reiseverkehr von dieser Beschränkung befreit ist, § 3 Abs. 2 Zollverwaltungsgesetz. Aufgrund dieser Befreiung kann der Reiseverkehr auch außerhalb der Amtsstunden für den kommerziellen Warenverkehr abgefertigt werden.

c) Verstoß gegen die Gestellungspflicht

Gem. Art. 40 Zollkodex sind verbrachte Waren zu gestellen. Besonderheiten bezüglich der Gestellung gibt es im Reiseverkehr nicht. Die Gestellungspflicht ist eine steuerliche Offenbarungspflicht, so dass der Täter die Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt, wenn er pflichtwidrig nicht gestellt, so dass die Tathandlung des § 370 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung vorliegt.

d) Verstoß gegen die Anmeldepflicht

Gem. Art. 45 Zollkodex wird bei der Abgabe der Zollanmeldung regelmäßig auf die abzugebende summarische Anmeldung verzichtet. Für die Form der Zollanmeldung sind grundsätzlich alle vier Formen des Art. 61 Zollkodex möglich. Vorherrschend ist wegen der Besonderheiten im Reiseverkehr jedoch die Abgabe der Zollanmeldung durch sonstiges Verhalten. Dabei kommen gem. Art. 233 Zollkodex-Durchführungsverordnung (für einfuhrabgabenfreie Waren gem. Art. 230 bis 232 Zollkodex-Durchführungsverordnung) folgende konkludente Willensäußerungen in Betracht: Die Benutzung des grünen Ausgangs für anmeldefreie Waren; das Passieren einer Zollstelle, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben; das Überqueren der Grenze, wenn die Waren von der Beförderungspflicht gem. Art. 38 Abs. 4 Zollkodex in Verbindung mit § 2 Abs. 6 Zollverwaltungsgesetz und § 5 Zollverordnung befreit werden.

Ergibt sich bei einer Kontrolle, dass die Willensäußerung im Sinne des Art. 233 Zollkodex-Durchführungsverordnung erfolgt ist, ohne dass die verbrachten oder auszuführenden Waren die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 Zollkodex-Durchführungsverordnung erfüllen, so gelten diese Waren als vorschriftswidrig verbracht oder ausgeführt (Art. 234 Abs. 2 Zollkodex-Durchführungsverordnung).

Liegen die Voraussetzungen nicht vor, z. B. bei Benutzung des grünen Ausgangs trotz zollpflichtiger Waren, so wird. gem. Art. 202 Zollkodex die Zollschuld fingiert. Die Zollanmeldung erfolgt dabei in dem Zeitpunkt des Realakts, d. h. durch Benutzen des grünen Ausgangs. Zollpflichtige Waren können jedoch beim Passieren des grünen Ausgangs trotzdem noch angemeldet werden. Dies muss jedoch so deutlich erfolgen, dass eine Verwechslung mit der konkludenten Zollanmeldung zollfreier Waren wegen der Benutzung des grünen Ausgangs ausgeschlossen ist. Eine Anmeldung zollpflichtiger Waren nach Verlassen des Grünen Ausgangs ist nicht mehr möglich.

Die Verletzung der Anmeldepflicht ist stets nach § 370 Abs. 1 Abgabenordnung tatbestandsmäßig. Es ist gleichgültig, ob der Täter seine Waren falsch oder unvollständig anmeldet, ob er auf Befragen erklärt, er habe überhaupt nichts anzumelden, oder ob er einfach passiert, ohne etwas ausdrücklich anzumelden. Dann hätte er überhaupt keine Zollanmeldung abgegeben, da eine fiktive Zollanmeldung nach Art. 233 Zollkodex-Durchführungsverordnung nur mit zollfreien Waren möglich ist.

Der Erfolg tritt beim Schmuggel im Reiseverkehr gem. § 370 Abs. 1 und Abs. 4 Abgabenordnung in Form der Abgabenverkürzung ein. Wegen einer Abgabenverkürzung sind jedoch die Zollbefreiungen im Reiseverkehr zu beachten. So insbesondere die Zollbefreiungsverordnung und die Einreise-Freimengen-Verordnung. Sollte eine Ware unter die Zollbefreiung fallen, so entsteht keine Einfuhrzollschuld, sofern die Zollbefreiung bei ihrer fiktiven Zollanmeldung nach Art. 233, 234 Zollkodex-Durchführungsverordnung wirksam wird. Dies gilt jedoch nicht für Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen (Art. 235 Zollkodex-Durchführungsverordnung), da die Art. 225 bis 234 Zollkodex-Durchführungsverordnung in diesen Fällen nicht gelten. Demnach liegt z.B. ein pflichtwidriges Verbringen auch dann vor, wenn der Täter sich innerhalb der Freimenge bewegt, die Ware jedoch beispielsweise ein Reisemitbringsel aus Elfenbein darstellt.

Wie bei jeder Steuerhinterziehung muss auch der Täter des Reiseschmuggels vorsätzlich handeln. Dies bedeutet, er muss alle objektiven Tatumstände kennen, wozu auch die einschlägigen Zollvorschriften und die sich daraus ergebenden Pflichten gehören. Es ist keine genaue Kenntnis der Zollvorschriften erforderlich. Es genügt die sog. „Parallelwertung in der Laiensphäre“.

Noch in den 70er Jahren nahm das hessische Finanzgericht (Urt. v. 14.02.1979 – VII 153/78) zum Vorgängerrecht an, dass kein Vorsatz vorläge, wenn der Reisende die Kennzeichnung des Zweikanalsystems bei Flughafenzollstellen dahin missversteht, dass man den grünen Kanal benutzen müsse, während der rote gesperrt sei oder er einfach gedankenlos in der „Hammelherde“ durch den grünen Kanal mitläuft, ohne die Hinweise zu lesen. Davon ist heute jedoch nicht mehr auszugehen. Ein Hauptzollamt wollte mittels einer Beschwerde die Frage geklärt wissen, ob die Benutzung des grünen Ausgangs zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung führe. Der Bundesfinanzhof (Urt. v. 16.03.2007 – VII B 21/06) hielt diese Frage für nicht klärungsbedürftig. Nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs ist es klar und eindeutig und bedürfte folglich nicht der Klärung, dass ein Reisender sich über die Bedeutung des roten und des grünen Ausgangs an den Flughäfen Kenntnis verschaffen muss, wenn er diese Kenntnis nicht bereits besitzt. Tut er dies nicht und benutzt er den grünen Ausgang in der Annahme, die von ihm erwarteten zollrechtlichen Erklärungen bei oder sogar noch nach Durchschreiten dieses Ausgangs abgeben zu können, begeht er im Allgemeinen eine zumindest leichtfertige Steuerverkürzung. Ein Reisender mit wenigstens durchschnittlicher Auffassungsgabe bemerkt die entsprechenden Hinweise an den betreffenden Ausgängen und begreift ihre Bedeutung.

Zu trennen ist bezüglich des Vorsatzes jedoch das strafrechtliche Verfahren vom zollschuldrechtlichen Verfahren. Hat der Täter Waren vorschriftswidrig verbracht, so ist die Zollschuld entstanden. Für das zollschuldrechtliche Verfahren kommt es auf die subjektiven Vorstellungen des Handelnden nicht an. Entscheidend ist das objektiv Verwirklichte. So kann der Täter z.B. mangels Vorsatzes nicht wegen Steuerhinterziehung verurteilt werden, ist jedoch verpflichtet, die entstandene Zollschuld abzuführen.

e) Beispielsfall

Fall:

Fußballmanager R reist nach einem Besuch in Katar wieder zurück nach Deutschland. Bei Ankunft in Deutschland (im Wege einer Flugreise) passiert er den grünen Ausgang. Anschließend wird er von Zollbeamten gestellt und diese entdecken, dass R zwei hochwertige Uhren aus Edelmetall im Gesamtwert von rund 100.000,00 EUR bei sich hat.

Rechtliche Bewertung:

R hat die Waren gem. Art. 234 Abs. 2 Zollkodex-Durchführungsverordnung vorschriftswidrig verbracht. Dies ergibt sich daraus, dass die beiden Uhren im Gesamtwert von rund 100.000,00 EUR anmeldepflichtig waren. R hat die Freigrenze bei Flug- und Seereisen in Höhe von 430,00 EUR gem. § 2 Nr. 5 der Einreise-Freimengen-Verordnung weit überschritten. Demnach entstand gem. Art. 202 Zollkodex mit Passieren des grünen Ausgangs die Zollschuld. R hat sich somit gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) wegen Steuerhinterziehung strafbar gemacht.

Berechnung der Einfuhrabgaben beim Reiseschmuggel:

Die Einfuhrabgaben werden wie folgt berechnet: Zollbetrag + Einfuhrumsatzsteuer

Der Zollbetrag ist der Zollwert (Kaufpreis + Beförderungskosten bis ins Gemeinschaftsgebiet) multipliziert mit dem jeweiligen Zollsatz. Im vorliegenden Fall beträgt der Zollwert 100.000,00 EUR. Der Zollsatz bestimmt sich nach dem jeweiligen Zolltarif, welcher abhängig von der Ware ist. Im vorliegenden Fall beträgt der Zollcode für Edelmetall-Uhren 91012100000. Nach diesem Code beträgt der Zollsatz 4,5% mindestens jedoch 0,3 EUR je Stück höchstens jedoch 0,8 EUR je Stück. Dies bedeutet, dass der Regelzollsatz 4,5% des Warenwertes beträgt, jedoch der Stückwert zugrunde zu legen ist, sofern dies für den Zollschuldner günstiger ist. So ist es vorliegend. Für R ist es günstiger bei zwei Uhren den Stückwert von 0,8 EUR (gleich 1,60 EUR) zugrunde zu legen, als die 4,5% von 100.000,00 EUR (gleich 4.500,00 EUR). Der Zollbetrag beträgt demnach, da es sich um eine Stückzahl handelt, 1,60 EUR.

Die Einfuhrumsatzsteuer berechnet sich wie folgt:

Einfuhrumsatzsteuerwert x Einfuhrumsatzsteuersatz. Der aktuelle Einfuhrumsatzsteuersatz beträgt 19%. Der Einfuhrumsatzsteuerwert ergibt sich aus dem Zollwert + dem Zollbetrag + eventuelle Beförderungskosten innerhalb der EG. Vorliegend beträgt der Zollwert gleich 100.000,00 EUR. Plus einen Zollbetrag von 1,60 EUR ergibt dies 100.001,60 EUR. Dieser Einfuhrumsatzsteuerwert mal dem Einfuhrumsatzsteuersatz von 19% ergibt einen Einfuhrumsatzsteuerbetrag von 19.000,30 EUR.

Demnach hätte eine Gesamtabgabe (Zollbetrag + Einfuhrumsatzsteuerbetrag) von 19.001,90 EUR (1,60 EUR + 19.000,30 EUR) abgeführt werden müssen.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zum Zoll- und Steuerstrafrecht finden Sie auf der Website des Verteidigers in Zoll- und Steuerstrafsachen Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt, Berlin/Hamburg.

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