Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB (Schwarzarbeit) in der Baubranche
Strafverfahren im Baugewerbe wegen des Vorwurfs der Schwarzarbeit werfen regelmäßig nicht nur strafrechtliche, sondern auch sozialrechtliche Fragen auf. Wer ist Arbeitgeber in Subunternehmerstrukturen? Wann liegt eine Schein- oder Abdeckrechnung vor? Darf ein Beitragsschaden geschätzt werden und welche Methoden sind anerkannt? Welche Krankenkasse ist geschädigt und potenzieller Einziehungsbeteiligter? Wie detailliert müssen Feststellungen zum Sachverhalt getroffen werden?
Ihr Ansprechpartner für die Verteidigung von Bauunternehmern
Als spezialisierter Fachanwalt für Firmen aus der Baubranche kenne ich die Herausforderungen, denen Unternehmen in verschiedenen Branchen gegenüberstehen, insbesondere wenn es um die komplexen rechtlichen Aspekte von Schwarzarbeit geht.
Meine Expertise erstreckt sich über eine Vielzahl von Branchen. Eine meiner Spezialisierungen ist die Verteidigung gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung und Schwarzarbeit bei Firmen aus dem Sektor Bau.
Ich bin der richtige Ansprechpartner, um Sie in allen Belangen rund um den Vorwurf der Schwarzarbeit zu unterstützen und Ihnen fundierte rechtliche Beratung zu bieten.
Ob es um die Prävention von Schwarzarbeit, die Vermeidung von Steuerhinterziehung oder die Verteidiung gegen Vorwürfe aus diesem Bereich geht – ich bin Ihr vertrauenswürdiger Partner.
Ihre Zufriedenheit und der Schutz Ihrer unternehmerischen Interessen stehen für mich an erster Stelle. Zögern Sie nicht, mich bei Fragen oder Anliegen zu kontaktieren. Ich freue mich darauf, Ihnen mit meiner Fachkompetenz zur Seite zu stehen!
Aus Sicht der Ermittlungsbehörden (also insbesondere der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls) gibt es typischerweise drei Ebenen der in Schwarzarbeit-Fällen beteiligten Unternehmen bzw. Personen:
- Den Rechnungsempfänger, der Schein- oder Abdeckrechnungen verbucht, um Schwarzgeld für kriminelle Zwecke zu generieren. Somit herausgelöstes Geld soll insbesondere für Schwarzlohnzahlungen an eigene, zu gering oder nicht gemeldete Arbeitnehmer bzw. verdeckte Gewinnentnahmen oder gar Schmiergeld verwendet werden.
- Die Servicegesellschaften, deren verantwortlich Handelnden zumeist nur im Hintergrund auftreten und durch „Provisionen“ partizipieren. Einerseits profitieren die Betreiber der Servicegesellschaften von den Rechnungsempfängern und anderseits von den Kolonnenführern. Von beiden Seiten werden Gebühren fällig, üblicherweise in Abhängigkeit vom Rechnungs-/Zahlbetrag. Die Drahtzieher vertuschen durch permanenten Einsatz und ständigen Austausch von häufig aus Südosteuropa stammenden Personen den faktischen Geschäftsführer der Unternehmensorganisationen. Die kurze Laufzeit der „Verwendung“ der Servicegesellschaften, die fehlende Buchführung sowie die tatsächlichen Anmeldungen zur Sozialversicherung und Umsatzsteuervoranmeldungen erschweren die Ermittlung der verantwortlich Handelnden erheblich. Die Prüfrhythmen der Finanzverwaltung und Rentenversicherung lassen kein Enttarnen zu, da die Firmen dann meist schon wieder beerdigt sind.
- Die Kolonnenführer/Kolonnenschieber, die auch aus Sicht des Zolls und des Finanzamts die tatsächliche Arbeitgebereigenschaft zu den Arbeitnehmern durch die vorgebliche Beschäftigung bei Servicegesellschaften mit dem Ziel der Beitragsvorenthaltung gem. § 266a StGB sowie der Verkürzung von Lohnsteuern (§ 370 AO) innehaben. Sie besitzen den Kontakt zu den Hintermännern/Mittelsmännern der Servicefirmen.
Mindestlohnunterschreitungen in der Baubranche
Mindestlohnunterschreitungen stellen einerseits Ordnungswidrigkeiten (§ 21 MiLoG, § 23 AEntG) dar, führen aber auch zu einer Strafbarkeit wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB. Betroffen sind der gesetzliche Mindestlohn, aber auch Mindestlöhne aus für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträgen.
Die strafrechtlich relevanten Sozialversicherungsbeiträge berechnen sich nicht nach dem tatsächlichen gezahlten Lohn, sondern nach dem gesetzlich geschuldeten Mindestlohn. Wird dieser unterschritten, werden damit einhergehend Sozialversicherungsbeiträge verkürzt. Betroffenen Arbeitgebern drohen daher gleichzeitig sehr hohe Bußgelder (welche die Ersparnis aus der Mindestlohnunterschreitung abschöpfen sollen) und empfindliche Geld- oder gar Freiheitsstrafen.
Für die Prüfung der Einhaltung und Zahlung des Mindestlohns obliegt dem Zoll. Folge einer solchen Prüfung der FKS ist häufig die Einleitung von Strafverfahren nach § 266a StGB.
Prüfung nach § 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) durch das Hauptzollamt
Ausgangspunkt von Strafverfahren wegen § 266a StGB ist häufig eine Prüfung nach §§ 2 ff. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG), nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) oder dem Mindestlohngesetz (MiloG). Die Beamten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit nennt man in der Baubranche daher auch etwas abfällig "Gerüstschüttler".
Die Darstellungen auf unserer Internetseite können eine rechtliche Beratung im individuellen Fall natürlich nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie für Hilfe bei Ihrem konkreten Anliegen Kontakt mit uns auf. Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite!
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