Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB (Schwarzarbeit) und Steuerhinterziehung in der Gastronomie
Die Gastronomie steht im besonderen Fokus der Steuerfahndung, da diese Branche aufgrund ihrer Struktur und Geschäftspraktiken anfällig für steuerstrafrechtliche Delikte ist. Es handelt sich regelmäßig um bargeldintensive Betriebe, was häufig Beanstandungen der Buchführung im Rahmen von Betriebsprüfungen nach sich zieht.
Die Folge sind oft Schätzungen, die existenzvernichtend und auch Grundlage steuerstrafrechtlicher Vorwürfe sein können. Hierbei kommen Schätzungs- und Verprobungsmethoden wie die Geldverkehrsrechnung, die Vermögenszuwachsrechnung, die Richtsatzschätzung, der Zeitreihenvergleich etc. zum Einsatz. Die Hinzuschätzungen betreffen in der Regel mehrere Jahre zugleich, wobei sich die Frage nach der Übertragbarkeit von Ermittlungsergebnissen auf anderer Veranlagungszeiträume stellen kann.
Weiteres Problemfeld in der Gastronomie und oft Anlass für die Verkürzung von Umsätzen ist die Schwarzarbeit und die damit einhergehenden steuerrechtlichen, sozialrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen. Wer Schwarzlohn zahlt, begeht ein Veruntreuen und Vorenthalten von Arbeitsentgelt nach § 266a des Strafgesetzbuchs. Zudem begeht er als Arbeitgeber eine Lohnsteuerhinterziehung, während die Arbeitnehmer eine Einkommensteuerhinterziehung und unter Umständen einen Sozialbetrug im Hinblick auf staatliche Transferleistungen begehen. Insbesondere die Nacherhebung der Sozialversicherungsbeiträge erreicht schnell immense Beträge.
Ihr Ansprechpartner für die Verteidigung gegen Vorwürfe der Steuerhinterziehung und Schwarzarbeit in der Gastronomie
Als spezialisierter Fachanwalt für die Verteidigung von Gastronomen kenne ich die Herausforderungen, denen Unternehmen in verschiedenen Branchen gegenüberstehen, insbesondere wenn es um die komplexen rechtlichen Aspekte von Schwarzarbeit geht.
Meine Expertise erstreckt sich über eine Vielzahl von Branchen. Eine meiner Spezialisierungen ist die Verteidigung gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung und Schwarzarbeit bei Firmen aus dem Sektor Gastronomie.
Ich bin der richtige Ansprechpartner, um Sie in allen Belangen rund um den Vorwurf der Schwarzarbeit zu unterstützen und Ihnen fundierte rechtliche Beratung zu bieten.
Ob es um die Prävention von Schwarzarbeit, die Vermeidung von Steuerhinterziehung oder die Verteidigung gegen Vorwürfe aus diesem Bereich geht – ich bin Ihr vertrauenswürdiger Partner.
Ihre Zufriedenheit und der Schutz Ihrer unternehmerischen Interessen stehen für mich an erster Stelle. Zögern Sie nicht, mich bei Fragen oder Anliegen zu kontaktieren. Ich freue mich darauf, Ihnen mit meiner Fachkompetenz zur Seite zu stehen!
Mindestlohnunterschreitungen in der Gastronomie
Mindestlohnunterschreitungen stellen einerseits Ordnungswidrigkeiten (§ 21 MiLoG, § 23 AEntG) dar, führen aber auch zu einer Strafbarkeit wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB. Betroffen sind der gesetzliche Mindestlohn, aber auch Mindestlöhne aus für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträgen.
Die strafrechtlich relevanten Sozialversicherungsbeiträge berechnen sich nicht nach dem tatsächlichen gezahlten Lohn, sondern nach dem gesetzlich geschuldeten Mindestlohn. Wird dieser unterschritten, werden damit einhergehend Sozialversicherungsbeiträge verkürzt. Betroffenen Arbeitgebern drohen daher gleichzeitig sehr hohe Bußgelder (welche die Ersparnis aus der Mindestlohnunterschreitung abschöpfen sollen) und empfindliche Geld- oder gar Freiheitsstrafen.
Für die Prüfung der Einhaltung und Zahlung des Mindestlohns obliegt dem Zoll. Folge einer solchen Prüfung der FKS ist häufig die Einleitung von Strafverfahren nach § 266a StGB.
Prüfung nach § 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) durch das Hauptzollamt
Ausgangspunkt von Strafverfahren wegen § 266a StGB ist häufig eine Prüfung nach §§ 2 ff. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG), nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) oder dem Mindestlohngesetz (MiloG).
Die Gastronomie gehört zu den in § 2a SchwarzArbG genannten Branchen, daher gilt: Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in der Gastronomie tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen.Der Arbeitgeber hat jeden und jede seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nachweislich und schriftlich auf diese Pflicht hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufzubewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen nach § 2 SchwarzArbG vorzulegen.
Die Darstellungen auf unserer Internetseite können eine rechtliche Beratung im individuellen Fall natürlich nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie für Hilfe bei Ihrem konkreten Anliegen Kontakt mit uns auf. Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite!
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