Wach- und Sicherheitsgewerbe und Schwarzarbeit
Die Sicherheitsdienste bzw. das Wachgewerbe umfassen Dienstleistungen für den Objektschutz, für Veranstaltungen oder für den Personenschutz. Immer öfter ist ein privater Sicherheitsdienst neben der Polizei und dem öffentlichen Wachdienst für den Objekt- oder Personenschutz zuständig.
Nach § 34a der Gewerbeordnung gehört dem erlaubnispflichtigen Bewachungsgewerbe an, wer „gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will“.
Die im Wach- und Sicherheitsgewerbe beschäftigten Personen sind nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verpflichtet, bei der Arbeit Ausweispapiere mitzuführen und dem Zoll auf Verlangen vorzulegen. Damit korrespondiert die Pflicht zur Sofortmeldung dieser Arbeitnehmer zur Rentenversicherung bei Beginn ihrer Beschäftigung nach § 28a SGB IV. Hintergrund dieser Regelung ist das häufige Auftreten von Schwarzarbeit im Wach- und Sicherheitsgewerbe und die damit im Zusammenhang stehenden Strafverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB, Hinterziehung der Lohnsteuer nach § 370 AO und der sozialversicherungsrechtlichen Verfahren bezüglich der Nacherhebung der hinterzogenen Sozialversicherungsbeiträge.
Ihr Ansprechpartner für die Verteidigung gegen Vorwürfe der Steuerhinterziehung und Schwarzarbeit im Wach- und Sicherheitsgewerbe
Als spezialisierter Fachanwalt für die Verteidigung von Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes kenne ich die Herausforderungen, denen Unternehmen in verschiedenen Branchen gegenüberstehen, insbesondere wenn es um die komplexen rechtlichen Aspekte von Schwarzarbeit geht.
Meine Expertise erstreckt sich über eine Vielzahl von Branchen. Eine meiner Spezialisierungen ist die Verteidigung gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung und Schwarzarbeit bei Firmen aus dem Sektor Sicherheitsunternehmen.
Ich bin der richtige Ansprechpartner, um Sie in allen Belangen rund um den Vorwurf der Schwarzarbeit zu unterstützen und Ihnen fundierte rechtliche Beratung zu bieten.
Ob es um die Prävention von Schwarzarbeit, die Vermeidung von Steuerhinterziehung oder die Verteidigung gegen Vorwürfe aus diesem Bereich geht – ich bin Ihr vertrauenswürdiger Partner.
Ihre Zufriedenheit und der Schutz Ihrer unternehmerischen Interessen stehen für mich an erster Stelle. Zögern Sie nicht, mich bei Fragen oder Anliegen zu kontaktieren. Ich freue mich darauf, Ihnen mit meiner Fachkompetenz zur Seite zu stehen!
Mindestlohnunterschreitungen im Wach- und Sicherheitsgewerbe
Mindestlohnunterschreitungen stellen einerseits Ordnungswidrigkeiten (§ 21 MiLoG, § 23 AEntG) dar, führen aber auch zu einer Strafbarkeit wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB. Betroffen sind der gesetzliche Mindestlohn, aber auch Mindestlöhne aus für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträgen.
Die strafrechtlich relevanten Sozialversicherungsbeiträge berechnen sich nicht nach dem tatsächlichen gezahlten Lohn, sondern nach dem gesetzlich geschuldeten Mindestlohn. Wird dieser unterschritten, werden damit einhergehend Sozialversicherungsbeiträge verkürzt. Betroffenen Arbeitgebern drohen daher gleichzeitig sehr hohe Bußgelder (welche die Ersparnis aus der Mindestlohnunterschreitung abschöpfen sollen) und empfindliche Geld- oder gar Freiheitsstrafen.
Für die Prüfung der Einhaltung und Zahlung des Mindestlohns obliegt dem Zoll. Folge einer solchen Prüfung der FKS ist häufig die Einleitung von Strafverfahren nach § 266a StGB.
Prüfung nach § 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) durch das Hauptzollamt
Ausgangspunkt von Strafverfahren wegen § 266a StGB ist häufig eine Prüfung nach §§ 2 ff. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG), nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) oder dem Mindestlohngesetz (MiloG).
Das Wach- und Sicherheitsgewerbe gehört zu den in § 2a SchwarzArbG genannten Branchen, daher gilt: Bei der Erbringung von Dienstleistungen sind die im Wach- und Sicherheitsgewerbe tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen.Der Arbeitgeber hat jeden und jede seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nachweislich und schriftlich auf diese Pflicht hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienstleistungen aufzubewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen nach § 2 SchwarzArbG vorzulegen.
Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und von Subventionen
Gemäß § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) ist vorgesehen, dass Bewerber bis zu drei Jahre lang nicht an Ausschreibungen für Dienstleistungen von Auftraggebern teilnehmen dürfen, die in § 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erwähnt sind (entsprechende Regelungen finden sich in § 21 Arbeitnehmerentsendegesetz [AEntG] und § 19 Mindestlohngesetz [MiLoG]). Dies gilt für jene, die aufgrund der dort aufgelisteten Vergehen (§ 8 Absatz 1 Nummer 2, §§ 10 bis 11 des gleichen Gesetzes; § 404 Absatz 1 oder 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch; §§ 15, 15a, 16 Absatz 1 Nummer 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes; § 266a Absätze 1 bis 4 des Strafgesetzbuches) zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt wurden, oder eine Geldbuße von mindestens 2.500 Euro erhalten haben. Ein Ausschluss kann bereits vor dem Urteilsspruch erfolgen, wenn angesichts der Beweislage eine schwerwiegende Verfehlung als erwiesen gilt. Nach § 21 Absatz 2 des besagten Gesetzes können auch existierende Verträge, die gemäß den §§ 241 Absatz 2, 324 des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgelöst werden könnten, einbezogen werden.
Abdeckrechnungen / Scheinrechnungen
Häufig werden Zahlungen von Schwarzlöhnen in der "offiziellen" Buchhaltung nicht aufgezeichnet, sondern mit nicht versteuertem Geld geleistet. Wenn Zahlungen von Schwarzlöhnen aus versteuerten Einnahmen getätigt werden (zum Beispiel, weil der Zahlende überwiegend legale Einnahmen hat und nicht über ausreichend Schwarzgeld verfügt), werden oft sogenannte Verschleierungstransaktionen in die Buchhaltung aufgenommen. Dabei stellen Strohmänner oder erfundene Rechnungssteller Rechnungen für Leistungen aus, die tatsächlich nie erbracht wurden.
Im Einkommensteuerrecht gelten auch Schwarzlöhne beim Arbeit- oder Auftraggeber grundsätzlich als Betriebsausgaben (siehe § 4 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes). Im Umsatzsteuerrecht berechtigt nur eine inhaltlich korrekte und vollständige Rechnung (§ 14 Absatz 4 des Umsatzsteuergesetzes) zum Vorsteuerabzug (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Umsatzsteuergesetzes), wobei eine zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer dennoch geschuldet ist (§ 14c Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes). Der vermeintliche Empfänger der Leistung darf die in einer Verschleierungstransaktion ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als abzugsfähige Vorsteuer geltend machen. Der Aussteller der Verschleierungstransaktion muss diese Umsatzsteuer – falls keine Berichtigung nach § 14c Absatz 2 Sätze 3 bis 5 des Umsatzsteuergesetzes stattfindet – dennoch anmelden, erklären und abführen.
Im Ergebnis sind Verfahren wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt häufig verbunden mit Steuerstrafverfahren. Die Scheinrechnungsersteller werden häufig wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach den §§ 267, 27 StGB verfolgt.
Die Darstellungen auf unserer Internetseite können eine rechtliche Beratung im individuellen Fall natürlich nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie für Hilfe bei Ihrem konkreten Anliegen Kontakt mit uns auf. Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite!
Sofern Sie über einen Spezial-Straf-Rechtsschutz-Tarif einer Rechtsschutzversicherung verfügen, werden die Kosten häufig von dieser übernommen.
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