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Überblick zur Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung zum 01.07.2017

von Torsten Hildebrandt

Am 01.07.2017 tritt das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung in Kraft. Mit diesem Gesetz, durch welches grundlegende Änderungen im Strafgesetzbuch und der Strafprozessordnung vorgenommen werden, verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, das Recht der Vermögensabschöpfung zu vereinfachen, die vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten zu erleichtern und die nachträgliche Abschöpfung von Vermögensgegenständen zu ermöglichen (BT-Drucks. 18/9525 S. 48).

Erreicht werden soll dieses Ziel insbesondere durch die grundsätzliche Abkehr vom Konzept der „Rückgewinnungshilfe“. Nach dem bisher geltenden § 73 Abs. 1 S. 2 StGB wird der Verfall nicht angeordnet, „soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde.“ Diese Vorschrift – von Literaturstimmen als „Totengräber des Verfalls“ bezeichnet – findet folglich im vollständig neu gefassten Recht der Vermögensabschöpfung keine direkte Entsprechung.

Das bereits geltende, jedoch von den Senaten des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht einheitlich angewandte Bruttoprinzip beim Verfall wird genauer gefasst. Die Auffassung des 1. Senats des BGH, der das Bruttoprinzip im Gegensatz zum 5. Senat ohne jede Einschränkung anwendet, hat sich hier durchgesetzt.

Der umfassende Reformansatz des Gesetzgebers soll durch das Ersetzen des Begriffes „Verfall“ durch die „Einziehung“ unterstrichen werden. Zudem soll hierdurch das deutsche Recht an die im Recht der Europäischen Union gebräuchliche Begrifflichkeit („confiscation“) – auch zur Reduzierung von Verständnisschwierigkeiten bei der grenzüberschreitenden Vermögensabschöpfung im internationalen Rechtshilfeverkehr – angelehnt werden. Ebenfalls neu ist der Begriff „Vermögensarrest“, welcher den bisherigen „dinglichen Arrest“ ersetzt.

Für den dinglichen Arrest ordnet § 111d Abs. 2 StPO bisher die sinngemäße Anwendung von § 917 ZPO an. Der Arrest, die sog. „Untersuchungshaft für Geld“, ist danach also nur zulässig, wenn zu besorgen ist, dass ohne deren Anordnung die spätere Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Nach der Rechtsprechung sind hier über den bloßen Tatverdacht hinausgehende konkrete Umstände erforderlich, die besorgen lassen, dass ohne eine Arrestanordnung die Vollstreckung gefährdet ist (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 26.11.2007 – 1 Ws 554/07; OLG Köln, Beschl. v. 06.01.2010 - 2 Ws 636, 642/09; OLG Hamburg, Beschl. v. 27.11.2008 - 2 Ws 197/08).

Die Neuregelung in § 111e Abs. 1 StPO lässt den Verweis auf § 917 ZPO entfallen, womit jedoch das bisherige Erfordernis eines „Arrestgrundes“ und die dazu ergangene Rechtsprechung nicht tangiert werden sollen (BT-Drucks. 18/9525 S. 49). Ausweislich der Gesetzesbegründung soll also nach der ab 01.07.2017 geltenden Regelung der Vermögensarrest wie bisher nur zulässig sein, wenn dies zur Sicherung der Vollstreckung der Einziehung erforderlich ist.

Der neue § 111e Abs. 1 StPO lautet: „Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen, so kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll der Vermögensarrest angeordnet werden.“ Aus der Formulierung ergibt sich also nur ein finales Element zur Sicherung der Vollstreckung. Der Vermögensarrest muss der Sicherung der Vollstreckung dienen. Eine Notwendigkeit des Arrestes für die Sicherung der Vollstreckung, dass also die Vollstreckung ohne den Arrest gefährdet sein muss, gibt der Wortlaut nicht vor.

In Anbetracht der Tatsache, dass die Neuregelung insbesondere die tatrichterliche Rechtsanwendung vereinfachen soll, wäre eine klarere Formulierung (etwa: „...so kann der Vermögensarrest [...] angeordnet werden, soweit dies zur Sicherung der Vollstreckung erforderlich ist.“) wünschenswert gewesen.

Eine wesentliche Änderung für den Bereich des Steuerstrafrechts enthält der neue § 111e Abs. 6 StPO. Danach gilt ab 01.07.2017: „Die Möglichkeit einer Anordnung nach § 324 der Abgabenordnung steht einer Anordnung nach Absatz 1 nicht entgegen.“

Bisher bietet die Möglichkeit des Fiskus, zur Sicherung von Geldforderungen selbst Arrest in das Vermögen des Steuerschuldners anzuordnen, im Steuerstrafverfahren Verteidigungsmöglichkeiten. Denn ein zu Gunsten eines Verletzten möglicher dinglicher Arrest dient nicht dazu, diesem eigene Arbeit und Mühen abzunehmen, sondern nur dazu, ihn zu unterstützen, soweit dies erforderlich ist (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.02.2002 – 2 Ws 375 - 377/01; vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.06.2005 – 2 BvR 1822/04). Sieht der Steuerfiskus, der sich selbst einen Arresttitel ausstellen kann, hiervon ab, so zeigt sich darin ein fehlendes oder jedenfalls stark eingeschränktes Sicherungsbedürfnis, das einer strafprozessualen Arrestanordnung entgegenstehen kann (OLG Oldenburg, Beschl. v. 26.11.2007 – 1 Ws 554/07). Derzeit kann daher durch die Verteidigung noch die Aufhebung von Arrestbeschlüssen erreicht werden, wenn der Fiskus keinen steuerlichen Arrest anordnet, obgleich ihm hierfür – eventuell schon seit längerer Zeit – alle erforderlichen Informationen vorliegen.

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers stehen künftig die beiden Sicherungsinstrumente des Vermögensarrests nach der StPO und des steuerlichen Arrests gemäß § 324 der Abgabenordnung gleichrangig nebeneinander. Hierdurch soll eine angebliche bestehende rechtliche Unsicherheit bei der vorläufigen Sicherung von Vermögenswerten in Steuerstrafverfahren beseitigt werden (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 78).

Die vom Gesetzgeber offenbar angestrebte Verlagerung vom steuerlichen Arrest zum strafprozessualen Vermögensarrest hat jedoch auch zur Folge, dass über Rechtsbehelfe gegen Arrestanordnungen künftig häufiger Strafrichter als Finanzrichter zu entscheiden haben. Während beim steuerlichen Arrest die Sprungklage beim Finanzgericht möglich ist (§ 45 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung), entscheidet über Rechtsbehelfe gegen den strafrechtlichen Vermögensarrest ein Strafrichter. Gerade wenn die Höhe der angeblich hinterzogenen Steuern zur Rede steht, stellt sich aufgrund der teilweise defizitären steuerrechtlichen Kenntnisse der Strafrichter die Frage, ob die Sache möglicherweise nicht beim Finanzgericht besser aufgehoben wäre.

Eine weitere wesentliche Neuerung enthält der künftige § 76a Abs. 4 StGB. Die Regelung ermöglicht es, Vermögensgegenstände unabhängig vom Nachweis einer rechtswidrigen Tat (selbständig) einzuziehen, wenn das Gericht von ihrer illegalen Herkunft überzeugt ist. Der Gesetzgeber gibt zudem den Strafrichtern mit dem neuen § 437 StPO an die Hand, wie sie sich von einer illegalen Herkunft zu überzeugen haben: „Bei der Entscheidung über die selbständige Einziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches kann das Gericht seine Überzeugung davon, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, insbesondere auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen.“ Gemeint sind hier offensichtlich nicht nur die Einkünfte im Sinne des § 2 des Einkommensteuergesetzes, sondern auch andere Vermögenszuflüsse wie Schenkung, Erbschaft oder etwa ein Lotteriegewinn.

Faktisch wird hier in vielen Fällen – im Strafrecht systemwidrig – die Beweislast letzten Endes beim von der Einziehung Betroffenen liegen. Beispielsweise könnte jahrzehntelanges Sparen, eventuell über Generationen einer Familie, auf den ersten Blick ein „grobes Missverhältnis“ zwischen aktuellem Einkommen und Wert eines Vermögensgegenstandes produzieren. Je länger der Erwerbsvorgang dauert bzw. zurückliegt, desto schwieriger wird erfahrungsgemäß seine Aufklärung bzw. Beweisbarkeit sein. Die beim Finanzamt geführten Steuerakten – ob nun Einkommen- oder Erbschaftsteuer – können längst vernichtet worden sein. Je „gröber“ das Missverhältnis dem Gericht erscheint, desto erforderlicher wird es sein, dass der Betroffene seine Vermögensverhältnisse – unter Beweisantritten – plausibilisiert. Ist die Beweisführung nicht möglich, könnte es letztlich auf den allgemeinen Leumund des Betroffenen ankommen.

Entscheidend für die Anordnung der Maßnahme wird sein, ob sich das Gericht davon überzeugen kann, dass eine Tat des Kataloges des § 76a Abs. 4 S. 3 StGB begangen wurde. Aus dem Steuerstrafrecht und Zollstrafrecht im weiteren Sinne sind hier aufgeführt der qualifizierte Schmuggel des § 373 AO, vorsätzliche Straftaten nach §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes sowie Delikte des Waffengesetzes, Kriegswaffenkontrollgesetzes und Betäubungsmittelgesetzes.

Die Maßnahme zielt gemäß der Gesetzesbegründung nicht auf die Verhängung einer Sanktion gegen den Betroffenen ab. Es soll sich vielmehr um eine in die Zukunft gerichtete Maßnahme der Vermögensabschöpfung handeln, die nicht dem Schuldgrundsatz unterliegt. Dass die Vermögensabschöpfung durchaus Sanktionscharakter hat, wird von gewichtigen Stimmen in der Literatur weiterhin – trotz der „Absegnung“ durch den BGH und das Bundesverfassungsgericht – vertreten. Auch international werden vergleichbare Maßnahmen teilweise durchaus als Sanktion eigestuft (vgl. Meyer, ZStW 2015, 241, 263). Tatsächlich hat der Verfall bzw. künftig die Einziehung den Charakter einer bloßen Abschöpfung einer ungerechtfertigten Bereicherung durch strafbares Handeln spätestens mit der Einführung des Bruttoprinzips verloren.

Im Kern geht es bei der Vermögensabschöpfung um eine staatliche Übelszufügung durch Enteignung. Die Voraussetzungen für deren Zulässigkeit hierfür werden durch die Gesetzesreform gesenkt. Wie man dies etikettiert, ist letztlich gleichgültig. Insbesondere überzeugt die Auffassung des BVerfG, die „Entziehung deliktisch erlangten Vermögens [sei] nicht Ausdruck vergeltender, sondern ordnender Gerechtigkeit“, nicht.

Dass die Gesetzesbegründung in diesem Zusammenhang als „vergleichbares Institut insbesondere im anglo-amerikanischen Rechtskreis unter der Bezeichnung ‚non-conviction-based confiscation/forfeiture’ als wirksames Mittel der Verbrechensbekämpfung“ (BT-Drucks. 18/9525 S. 58) anpreist, erscheint besorgniserregend. Zum einen empfiehlt sich eine Nachahmung des anglo-amerikanischen Strafrechts nur bedingt, denn es darf durchaus als drakonisch und rückständig bezeichnet werden (Todesstrafe, „life sentence without parole“, „mandatory minimum sentences“, „three-strikes law“ etc.). Zum anderen ist die Wirksamkeit als Verbrechensbekämpfungsmittel nicht belegt. In Anbetracht der Tatsache, dass in den USA inzwischen ein ca. 10-mal so hoher Prozentsatz der Bevölkerung inhaftiert ist als in Deutschland, die Verbrechensrate aber höher ist, erscheint eine Annäherung an das amerikanische Strafrechtssystem wenig erstrebenswert.

Insgesamt folgt aus dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung eine deutliche Verschärfung und Ausweitung gegenüber der aktuellen Rechtslage. Dies gilt aufgrund der Anordnung der Gleichrangigkeit von steuerlichem und strafrechtlichem Arrest insbesondere auch für das Steuerstrafrecht.

(TH)

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