NEWS

Apple Vision Pro: Zoll am BER leitet Steuerstrafverfahren ein

von Torsten Hildebrandt

Wie heise.de am 08.02.2024 berichtet, werden am Flughafen Berlin Brandenburg BER seit dem vergangenen Wochenende vermehrt Reisende vom Zoll aufgegriffen, die bei der Rückkehr aus den USA ihre dort erworbene Apple Vision Pro nicht ordnungsgemäß anmelden. Dieses Mixed-Reality-Headset wird derzeit noch ausschließlich in den USA angeboten. Das Verteidigungsargument, man habe die Vision Pro bereits bei der Ausreise mit sich geführt, greift daher in keinem Fall. Der Zoll leitet daher gegen die Reisenden regelmäßig ein Strafverfahren wegen des Verdachts der versuchten Steuerhinterziehung ein.

Der Preis der Vision Pro beträgt aktuell 3.499 US-Dollar, für den Monat Februar 2024 ergibt dies nach der Wechselkurs-Datenbank des Zolls einen Zollwert von 3.208,62 Euro (dieser Wert kann höher ausfallen, sofern in den USA auf den Kaufpreis noch eine sog. Sales Tax, die von Bundesstaat zu Bundesstaat und teilweise auch von Stadt zu Stadt variiert, erhoben wird).

Mit diesem Zollwert werden die Wertgrenzen für einfuhrabgabenfreie Reisemitbringsel im Flugverkehr von 430 Euro bei Reisenden ab 15 Jahren bzw. 175 Euro bei Reisenden unter 15 Jahren deutlich überschritten. Auch eine vereinfachte Einfuhrabgabenberechnung für Reisemitbringsel im Wert bis zu 700 Euro scheidet danach aus.

Bei einem Zollwert der Apple Vision Pro von 3.208,62 Euro beträgt die Einfuhrumsatzsteuer 609,64 Euro. Diese Einfuhrabgabe müssen die Einführer des Headsets im Falle einer Kontrolle durch den Zoll im bzw. nach dem grünen Ausgang am Flughafen nachentrichten.

Damit wird der Grenzwert des sogenannten Schmuggelprivilegs nach § 32 ZollVG deutlich überschritten. Eine Nichtverfolgung der Steuerhinterziehung nach dieser Vorschrift kommt also nicht in Frage.

Daher hat der Versuch der Einfuhrabgabenhinterziehung auch regelmäßig strafrechtliche Konsequenzen. Nach der für den Zoll verbindlichen Dienstvorschrift für das Straf- und Bußgeldverfahren (Aufgabenwahrnehmung und Organisation) – StraBuDV – des Bundesfinanzministeriums dürfen Ersttäter hier allerdings auf eine Einstellung gegen eine Zahlungsauflage hoffen. Abhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Täters kann diese allerdings durchaus sehr hoch ausfallen.

Als eventuell noch belastender als das vom Zoll im Fall des Aufgriffs einzuleitende Steuerstrafverfahren dürfte von den Beschuldigten empfunden werden, dass die Vision Pro routinemäßig als Beweismittel im Strafverfahren (und daneben zur Sicherung der Einfuhrabgaben) sichergestellt wird. Die Herausgabe erfolgt häufig erst mit Abschluss des Strafverfahrens.

Folgende Darstellung von heise.de bedarf aus Sicht des Strafrechtlers kleiner Anmerkungen:

„Neben der Nachzahlung der Einfuhrumsatzsteuer droht eine Geldbuße und insbesondere die Einziehung des Gerätes. In Berlin bedeutet dies aufgrund des aktuell verzögerten Sachbearbeitungsstandes, dass die Vision Pro (gegebenenfalls samt Zubehör) gut ein Jahr lang in der Asservatenkammer liegen bleibt, während das Steuerstrafverfahren läuft. Das Headset kostet in den USA mindestens 3500 US-Dollar plus lokaler Umsatzsteuer (Sales Tax).“

Bei der Geldbuße handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der dem Ordnungswidrigkeitenverfahren (wie z.B. bei einem Parkverstoß) vorbehalten ist. Bei dem vom Zoll eingeleiteten Verfahren handelt es sich jedoch tatsächlich um ein Strafverfahren. Die Vision Pro wird (in aller Regel) auch nicht eingezogen, sondern nur sichergestellt. Bei einer Einziehung im Rechtssinne würde keine Herausgabe des Headsets nach Abschluss des Strafverfahrens erfolgen.

Nach meiner persönlichen Erfahrung lässt sich die Zeit bis zur Rückgabe sichergestellter Waren wie des Headsets durch ein entsprechendes Verteidigervorgehen – trotz des zutreffend beschriebenen Bearbeitungsrückstands beim Hauptzollamt Berlin – erheblich verkürzen.

Zurück

Hinweis

Die Darstellungen auf unserer Internetseite können eine rechtliche Beratung im individuellen Fall natürlich nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie für Hilfe bei Ihrem konkreten Anliegen Kontakt mit uns auf. Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite!

Sofern Sie über einen Spezial-Straf-Rechtsschutz-Tarif einer Rechtsschutzversicherung verfügen, werden die Kosten häufig von dieser übernommen.

Standort Berlin

Mein Berliner Standort befindet sich in der Meinekestraße 4, 10719 Berlin-Charlottenburg:

Standort Hamburg

Mein Hamburger Standort befindet sich im Leonore-Mau-Weg 5, 22763 Hamburg-Bahrenfeld:

Kanzleigebäude in der Meinekestraße 4, 10719 Berlin-Charlottenburg:

Klick auf die Karte öffnet Google Maps Routenplaner in einem neuen Fenster.

Kanzleigebäude im Leonore-Mau-Weg 5, 22763 Hamburg-Bahrenfeld:

Klick auf die Karte öffnet Google Maps Routenplaner in einem neuen Fenster.

Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt

Meinekestraße 4
10719 Berlin
Tel.: 030 439 709 999

E-Mail:

Leonore-Mau-Weg 5
22763 Hamburg
Tel.: 040 696 387 050

Über mich

Als Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht berate und vertrete ich Einzelpersonen und Unternehmen aus dem In- und Ausland bundesweit in Steuerstrafverfahren (Zollstrafverfahren) und streitigen Besteuerungsverfahren (einschließlich betreffend Einfuhrabgaben und Verbrauchsteuern).

Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt

Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt hat 5,00 von 5 Sternen 19 Bewertungen auf ProvenExpert.com

Kontakt aufnehmen

Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt
Berlin & Hamburg

040 696 387 050 (Hamburg)

Nutzen Sie gerne auch unser Kontaktformular.

Folgen Sie mir

Folgen Sie mir auf LinkedIn, Xing oder X (ex Twitter) und erfahren Sie Neuigkeiten und Interessantes zu den Themen Steuerstrafrecht und Zollstrafrecht.

Copyright 2024. Alle Rechte vorbehalten.
Einstellungen gespeichert
Datenschutzeinstellungen

Wir verwenden Cookies und ähnliche Technologien auf unserer Website und verarbeiten personenbezogene Daten von dir (z.B. IP-Adresse), um z.B. Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Medien von Drittanbietern einzubinden oder Zugriffe auf unsere Website zu analysieren. Die Datenverarbeitung kann auch erst in Folge gesetzter Cookies stattfinden. Wir teilen diese Daten mit Dritten, die wir in den Privatsphäre-Einstellungen benennen.

user_privacy_settings

Domainname: .steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
Ablauf: 30 Tage
Speicherort: Localstorage
Beschreibung: Speichert die Privacy Level Einstellungen aus dem Cookie Consent Tool "Privacy Manager".

user_privacy_settings_expires

Domainname: .steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
Ablauf: 30 Tage
Speicherort: Localstorage
Beschreibung: Speichert die Speicherdauer der Privacy Level Einstellungen aus dem Cookie Consent Tool "Privacy Manager".

ce_popup_isClosed

Domainname: .steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
Ablauf: 30 Tage
Speicherort: Localstorage
Beschreibung: Speichert, dass das Popup (Inhaltselement - Popup) durch einen Klick des Benutzers geschlossen wurde.

_ga_CVPSS72NLT

Domainname: .steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
Ablauf: 1 Jahr 1 Monat 4 Tage
Speicherort: Lokal
Beschreibung: Google Analytics: zum Speichern und Zählen der Seitenaufrufe

_gat_gtag_UA_35738911_1

Domainname: .steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
Ablauf: 10 Std.
Speicherort: Lokal
Beschreibung: Google Analytics: um eine eindeutige Benutzer-ID zu speichern

_ga

Domainname: .steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
Ablauf: 1 Jahr 1 Monat 4 Tage
Speicherort: Lokal
Beschreibung: Google Analytics: zum Speichern und Zählen der Seitenaufrufe

_gid

Domainname: .steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
Ablauf: 24 Std
Speicherort: Lokal
Beschreibung: Google Analytics: zum Speichern und Zählen der Seitenaufrufe

Eclipse.outdated-browser: "confirmed"

Domainname: .steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
Ablauf: 30 Tage
Speicherort: Localstorage
Beschreibung: Speichert den Zustand der Hinweisleiste "Outdated Browser".
You are using an outdated browser. The website may not be displayed correctly. Close