NEWS

Steuerhinterziehung und Verkauf von Kassenmanipulationssoftware

von Torsten Hildebrandt

Die Kassenführung in bargeldintensiven Unternehmen ist häufig Anknüpfungspunkt für Manipulationen zur Ermöglichung der Steuerhinterziehung. Hierbei spielen die Verwendung bzw. der Verkauf von Kassenmanipulationssoftware eine immer größere Rolle. Der Verkäufer der Kassenmanipulationssoftware begibt sich hier in die Gefahr einer Strafbarkeit wegen Teilnahme an einer Steuerhinterziehung durch den Verwender der Kassenmanipulationssoftware. Falls die hinterzogene Steuer beim Verwender nicht beigetrieben werden kann, muss der Verkäufer zudem eine Inanspruchnahme im Wege der Haftung gemäß § 71 der Abgabenordnung befürchten.

Über einen solchen Fall hatte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 07.01.2015 – 5 V 2068/14) in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheides zu entscheiden. Die Sachverhaltsfeststellungen ergaben, dass der Geschäftsführer „G“ der Verkäufer-GmbH Manipulationssoftware auf einem USB-Stick speicherte und an den Haupttäter verkaufte. Diese Software war als passwortgeschütztes Spiel getarnt. Durch die Software war es dem Haupttäter möglich, erhebliche Minderungen der tatsächlich erzielten Umsätze vorzunehmen. Der Haupttäter wurde wegen Steuerhinterziehung in 24 Fällen (Tatzeitraum 2003 bis 2010, Hinterziehungssumme: 2 Mio. Euro) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Geschäftsführer „G“ wurde vom Finanzamt als Gehilfe der Steuerhinterziehung per Haftungsbescheid (Haftungssumme 1,6 Mio. Euro) in Anspruch genommen. Dagegen richtete sich der AdV-Antrag.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass „G“ der Beihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig sei. Er habe durch den Verkauf der Manipulationssoftware und in dem Wissen um die Möglichkeit, diese Software zur Steuerverkürzung zu gebrauchen, Hilfe geleistet. Bezüglich des subjektiven Tatbestands führte das Gericht aus, dass dem „G“ das sich hinter dem Kassensystem verbergende Manipulationsprogramm bekannt gewesen sei. Es konnte keinem anderen Zweck als der Steuerhinterziehung dienen. Dies sei für „G“ ohne weiteres erkennbar gewesen.

Bezüglich des objektiven Tatbestands ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist jede Handlung, welche die Herbeiführung des Taterfolgs des Haupttäters objektiv fördert, ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss. Dies ist vorliegend durch den Verkauf des manipulierten Kassensystems gegeben. Fraglich erscheint vorliegend jedoch – wie so oft im Steuerstrafrecht – das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes. Dieser erfordert zumindest bedingten Vorsatz. Nach ständiger Rechtsprechung liegt bedingter Vorsatz bei Wissen und Wollen um die objektiven Tatbestandsmerkmale vor. Wenn das Gericht ausführt, dass „G“ das Manipulationssystem bekannt und ohne weiteres erkennbar gewesen sei, dass es keinem anderen Zweck diente als einer Steuerhinterziehung, erscheint fraglich, ob dadurch beide Elemente der Vorsatzes festgestellt wurden. Unzweifelhaft betrifft diese Feststellung das Wissenselement, da der „G“ um die Funktionsweise und Einsatzmöglichkeit der Software wusste. Jedoch muss hinzukommen, dass „G“ auch die Haupttat, nämlich die Steuerhinterziehung, billigend in Kauf nahm. Dass man durch den Verkauf auch den Erfolg einer Steuerhinterziehung des Erbwerbers in Kauf nimmt, ist zwar insoweit nicht zu beanstanden, jedoch ist fraglich, auf welche Veranlagungszeiträume sich dieser Vorsatz bezieht. So scheint das Gericht davon auszugehen, dass sich der Vorsatz des „G“ auf sämtliche Steuerhinterziehungen (vorliegend 24 Fälle) beziehe. Dies erscheint insoweit problematisch, als es eine Ausdehnung der Beihilfe auf einen fast unbegrenzten künftigen Zeitraum zur Folge hätte. Die Feststellungen des Finanzgerichts zur zeitlichen Umgrenzung des Vorsatzes sind vor diesem Hintergrund als nicht ausreichend anzusehen.

Die Parallelität von Besteuerungs- (hier Haftungs-) und Steuerstrafverfahren und damit die Notwendigkeit der Verteidigung auf beiden Ebenen zeigt sich hier in der Bedeutung des strafrechtlichen Merkmals „Vorsatz“ und seiner steuerlichen Auswirkung auf die Haftung des Steuerhinterziehers gemäß § 71 der Abgabenordnung.

Zurück

Hinweis

Die Darstellungen auf unserer Internetseite können eine rechtliche Beratung im individuellen Fall natürlich nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie für Hilfe bei Ihrem konkreten Anliegen Kontakt mit uns auf. Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite!

Sofern Sie über einen Spezial-Straf-Rechtsschutz-Tarif einer Rechtsschutzversicherung verfügen, werden die Kosten häufig von dieser übernommen.

Standort Berlin

Mein Berliner Standort befindet sich in der Meinekestraße 4, 10719 Berlin-Charlottenburg:

Standort Hamburg

Mein Hamburger Standort befindet sich im Leonore-Mau-Weg 5, 22763 Hamburg-Bahrenfeld:

Kanzleigebäude in der Meinekestraße 4, 10719 Berlin-Charlottenburg:

Klick auf die Karte öffnet Google Maps Routenplaner in einem neuen Fenster.

Kanzleigebäude im Leonore-Mau-Weg 5, 22763 Hamburg-Bahrenfeld:

Klick auf die Karte öffnet Google Maps Routenplaner in einem neuen Fenster.

Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt

Meinekestraße 4
10719 Berlin
Tel.: 030 439 709 999

E-Mail:

Leonore-Mau-Weg 5
22763 Hamburg
Tel.: 040 696 387 050

Über mich

Als Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht berate und vertrete ich Einzelpersonen und Unternehmen aus dem In- und Ausland bundesweit in Steuerstrafverfahren (Zollstrafverfahren) und streitigen Besteuerungsverfahren (einschließlich betreffend Einfuhrabgaben und Verbrauchsteuern).

Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt

Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt hat 5,00 von 5 Sternen 19 Bewertungen auf ProvenExpert.com

Kontakt aufnehmen

Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt
Berlin & Hamburg

040 696 387 050 (Hamburg)

Nutzen Sie gerne auch unser Kontaktformular.

Folgen Sie mir

Folgen Sie mir auf LinkedIn, Xing oder X (ex Twitter) und erfahren Sie Neuigkeiten und Interessantes zu den Themen Steuerstrafrecht und Zollstrafrecht.

Copyright 2024. Alle Rechte vorbehalten.
Einstellungen gespeichert
Datenschutzeinstellungen

Wir verwenden Cookies und ähnliche Technologien auf unserer Website und verarbeiten personenbezogene Daten von dir (z.B. IP-Adresse), um z.B. Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Medien von Drittanbietern einzubinden oder Zugriffe auf unsere Website zu analysieren. Die Datenverarbeitung kann auch erst in Folge gesetzter Cookies stattfinden. Wir teilen diese Daten mit Dritten, die wir in den Privatsphäre-Einstellungen benennen.

user_privacy_settings

Domainname: .steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
Ablauf: 30 Tage
Speicherort: Localstorage
Beschreibung: Speichert die Privacy Level Einstellungen aus dem Cookie Consent Tool "Privacy Manager".

user_privacy_settings_expires

Domainname: .steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
Ablauf: 30 Tage
Speicherort: Localstorage
Beschreibung: Speichert die Speicherdauer der Privacy Level Einstellungen aus dem Cookie Consent Tool "Privacy Manager".

ce_popup_isClosed

Domainname: .steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
Ablauf: 30 Tage
Speicherort: Localstorage
Beschreibung: Speichert, dass das Popup (Inhaltselement - Popup) durch einen Klick des Benutzers geschlossen wurde.

_ga_CVPSS72NLT

Domainname: .steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
Ablauf: 1 Jahr 1 Monat 4 Tage
Speicherort: Lokal
Beschreibung: Google Analytics: zum Speichern und Zählen der Seitenaufrufe

_gat_gtag_UA_35738911_1

Domainname: .steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
Ablauf: 10 Std.
Speicherort: Lokal
Beschreibung: Google Analytics: um eine eindeutige Benutzer-ID zu speichern

_ga

Domainname: .steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
Ablauf: 1 Jahr 1 Monat 4 Tage
Speicherort: Lokal
Beschreibung: Google Analytics: zum Speichern und Zählen der Seitenaufrufe

_gid

Domainname: .steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
Ablauf: 24 Std
Speicherort: Lokal
Beschreibung: Google Analytics: zum Speichern und Zählen der Seitenaufrufe

Eclipse.outdated-browser: "confirmed"

Domainname: .steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
Ablauf: 30 Tage
Speicherort: Localstorage
Beschreibung: Speichert den Zustand der Hinweisleiste "Outdated Browser".
You are using an outdated browser. The website may not be displayed correctly. Close