BFH: Rückstellungen für hinterzogene Mehrsteuern erst nach Tatentdeckung
Mit Urteil vom 22.08.2012 (Az.: X R 23/10) bestätigt der BFH seine Rechtsprechung, wonach Rückstellungen für hinterzogene Mehrsteuern erst zu dem Bilanzstichtag gebildet werden können, zu dem der Steuerpflichtige mit der Aufdeckung der Steuerhinterziehung rechnen musste (vgl. BFH, Urteil vom 06.04.2000 – IV R 31/99).
Eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 der Abgabenordnung hat bei Einkünften aus Gewerbebetrieb vorrangig auf der Basis eines Betriebsvermögensvergleichs gemäß § 4 Abs. 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes zu erfolgen (etwas anderes gilt nur, wenn der Steuerpflichtige nicht buchführungspflichtig [§ 141 AO] ist und nach außen erkennbar die Einnahmen-Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG gewählt hat – die nachträglich mögliche Wahl setzt zumindest eine geordnete Belegsammlung voraus). Daher sind grundsätzlich im Rahmen der Schätzung auch Rückstellungen nach den allgemeinen Grundsätzen zu bilden.
Im entschiedenen Fall wurden im Rahmen einer Schätzung aufgrund einer tatsächlichen Verständigung unterschiedliche Rückstellungen für das Festsetzungs- und das Steuerstrafverfahren gebildet. Im strafrechtlichen Ermittlungsbericht wurden die Rückstellungen zu Lasten des Gewinns der Jahre gebildet, in denen die Mehrsteuern entstanden waren. Der Steuerpflichtige erstrebte mit seiner Klage analoge Rückstellungen für das Festsetzungsverfahren.
Die Vorinstanz (FG Nürnberg, Urt. v. 16.05.2010 – 5 K 687/2009) vertrat hierzu die Auffassung, die Rechtsprechung des BFH zu Rückstellungen wegen hinterzogener Mehrsteuern könne nicht überzeugen. Sie gab der Klage statt, da die Mehrsteuern nicht erst zum Zeitpunkt der Tatentdeckung zu passivieren seien.
Die allgemein für die Bildung von Rückstellung geltenden Grundsätze sind nach dem BFH auch auf die drohende Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen aus von ihm hinterzogenen Steuern anzuwenden. Danach reicht es nicht aus, daß der Steuerpflichtige Kenntnis von der Steuerhinterziehung hat und daß nach allgemeiner Erfahrung im Anschluß an eine Außen- und Fahndungsprüfung häufig mit der Festsetzung von Mehrsteuern zu rechnen ist. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme liegt erst dann vor, wenn eine „aufdeckungsorientierte Maßnahme“ vorgenommen wird, i.e. der Prüfer eine bestimmte Sachbehandlung beanstandet.
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