Bundesgerichtshof billigt 1,5-fache Geschäftsgebühr für durchschnittliche Rechtssachen
Die Geschäftsgebühr des Rechtsanwaltes ist eine sogenannte Rahmengebühr. Die einfache Gebühr ergibt sich aus dem Gegenstandswert, also dem Wert der Rechtssache, um die es geht. Der Rahmen der Geschäftsgebühr reicht vom 0,5- bis zum 2,5-fachen der einfachen Gebühr.
Nach Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Für durchschnittliche Angelegenheiten wurde daher bisher in aller Regel eine 1,3-Gebühr berechnet. Dies ist insoweit bemerkenswert, da die zwischen 0,5 und 2,5 liegende Gebühr, die sogenannte Mittelgebühr, 1,5 beträgt.
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.01.2011, Az.: IX ZR 110/10, dürfte nun häufiger eine 1,5-Gebühr abgerechnet werden.
Im zu entscheidenden Fall war die Frage, ob und in welcher Höhe die unterliegende Beklagte dem Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten habe. Hierzu führt der BGH aus:
"Die Rechtsanwälte des Klägers durften jedenfalls eine 1,3-fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG in Rechnung stellen. In dieser Höhe fällt die Geschäftsgebühr in durchschnittlichen Rechtssachen als Regelgebühr an (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006 - VI ZR 261/05, NJW-RR 2007, 420 Rn. 8; vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 207). [...] Die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr ist einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. Für Rahmengebühren entspricht es allgemeiner Meinung, dass dem Rechtsanwalt bei der Festlegung der konkreten Gebühr ein Spielraum von 20 v.H. (sog. Toleranzgrenze) zusteht (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006, aaO, Rn. 5; Gerold/Schmidt/Mayer, aaO, § 14 Rn. 12; AnwKomm-RVG/Onderka, 5. Aufl., § 14 Rn. 80 ff mwN; Mayer/Kroiß/Winkler, RVG, 4. Aufl., § 14 Rn. 54 mwN; Römermann in Hartung/Römermann/Schons, RVG, § 14 Rn. 89 f). Hält sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze, ist die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen.Mit der Erhöhung der in jedem Fall angemessenen Regelgebühr um 0,2 haben die Rechtsanwälte des Klägers die Toleranzgrenze eingehalten"
Die konsequente Anwendung der Rechtsprechung zum anwaltlichen Ermessen hinsichtlich der Gebührenhöhe führt also dazu, daß die gesetzgeberische Entscheidung zur Höhe der Gebühr in durchschnittlichen Angelegenheiten in gewissem Maße ausgehebelt wird. Inwieweit diese, für Rechtsanwälte begrüßenswerte Rechtsprechung Bestand haben wird, bleibt abzuwarten.
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