Bundesgerichtshof zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe
BGH, Urt. v. 7.2.2012 - 1 StR 525/11
Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines Geschäftsführers zu einer Bewährungsstrafe von 2 Jahren wegen Steuerhinterziehung in Millionenhöhe aufgehoben, da die Strafzumessung durchgreifende Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten aufwies.
Der Angeklagte hatte die Einkommensteuer für das Jahr 2002 um mehr als 890.000 Euro sowie die Lohnsteuer für das Jahr 2006 um 240.000 Euro verkürzt, mithin insgesamt mehr als 1,1 Millionen Euro Steuer hinterzogen. Beide Taten stellen einen besonders schweren Fall gemäß § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO dar, da der Steuerschaden jeweils deutlich mehr als 50.000 Euro beträgt (vgl. BGH, Urt. v. 02.12.2008 - 1 StR 416/11). Das Gesetz sieht hierfür jeweils eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.
Das Landgericht Augsburg hat den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft hatte hiergegen Revision mit dem Ziel einer höheren Bestrafung eingelegt.
Der erste Senat des Bundesgerichtshofs hat nun die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Nach Auffassung des Senats hat das LG Augsburg bei der Strafzumessung unter anderem gewichtige Strafzumessungsgesichtspunkte nicht berücksichtigt. So wurde etwa das Zusammenwirken des Angeklagten mit seinem Steuerberater beim Erstellen manipulierter Unterlagen außer Betracht gelassen. Insbesondere jedoch hat das Landgericht keine ausreichenden Milderungsgründe dargelegt, welche eine Bewährungsstrafe rechtfertigen könnten.
In seiner Entscheidung vom 02.12.2008 (1 StR 416/08) hat der erste Senat des Bundesgerichtshofs für die Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe den Grundsatz aufgestellt, daß eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe (also bis zu 2 Jahren) nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht kommt. Dort verweist er zudem auf eine Entscheidung des fünften Senats vom 29.11.2006 (5 StR 324/06), der in einem obiter dictum bezweifelt, daß eine Bewährungsstrafe dem Unrechtsgehalt einer Steuerhinterziehung in Millionenhöhe gerecht werden kann.
Die Urteilsgründe des Landgerichts lassen laut BGH besorgen, daß sich das Landgericht bei der Einzelstrafbildung rechtsfehlerhaft von der Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung hatte leiten lassen.
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