Einstellung des Strafverfahrens wegen Verkürzung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von ca. 80.000 Euro
Einstellung des Strafverfahrens wegen Verkürzung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von ca. 80.000 Euro
Mit Bescheid aus dem November 2023 hat die Staatsanwaltschaft Hamburg ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) gegen eine Zahlungsauflage von 16.000 Euro eingestellt. Maßgebliche Bedeutung für die Entscheidung der Staatsanwaltschaft hatte hierbei, dass der Täter den angeblichen Beitragsschaden durch eine entsprechende Zahlung an die Krankenkassen (Einzugsstellen der Sozialversicherung) ausgeglichen hatte. Der „apokryphe Einstellungsgrund“ der schwierigen Beweislage war – jedenfalls aus Sicht der Staatsanwaltschaft – nicht gegeben.
Die Höhe der Auflage von 16.000 Euro bewegte sich mit ca. 20 Prozent des vorgeworfenen Beitragsschadens im bei der Staatsanwaltschaft Hamburg üblichen Bereich. Bemerkenswert ist die erhebliche Abweichung von den in Hamburg kursierenden Leitlinien für die Strafzumessung in Wirtschaftsstrafsachen, nach denen eine Einstellung gegen Auflage (§ 153a StPO) nur bei verkürzten Sozialversicherungsbeiträgen bis etwa 1.000 Euro in Betracht kommen soll. Derart niedrige Einstellungsgrenzen entsprechen allerdings – insbesondere in Hamburg und Berlin – längst nicht mehr der gängigen Praxis.
Selbst die für ein sehr rigides Sanktionsregime bekannten Zollbehörden stellen Verfahren mit höheren Beitragsschäden ein, sofern sie nach § 14a des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) Strafverfahren wegen Verstößen gegen § 266a StGB selbständig durchführen. Beispielsweise wurde (ebenfalls im Jahr 2023) ein Strafverfahren des Hauptzollamts Berlin bei einem Beitragsschaden von ca. 7.400 Euro – nach Nachentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge – gegen eine Zahlung einer Auflage in Höhe von ca. 25 Prozent des Beitragsschadens eingestellt.
Bemerkenswert ist hierbei, dass bei der Hinterziehung von Einfuhrabgaben die Grenze für eine Einstellung nach § 153a StPO deutlich niedriger liegt, obgleich hier grundsätzlich ebenfalls die Hauptzollämter als Verfolgungsbehörden zuständig sind. So kommt etwa bei der Straf- und Bußgeldsachenstelle des HZA Augsburg (zuständig für den Flughafen München) eine Einstellung in der Regel nur bei einem Steuerschaden bis zu 2.000 Euro in Betracht. Strafzumessungsrechtlich wiegt ein Steuerschaden jedoch nicht per se schwerer als ein sozialversicherungsrechtlicher Beitragsschaden, die unterschiedliche Sanktionspraxis ist vielmehr auf die (für Verfahren nach § 14a SchwarzArbG noch fehlenden) Dienstvorschriften des Zolls zurückzuführen.
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