FG Hamburg: Strafverteidigerkosten nicht abzugsfähig
Nach Auffassung des FG Hamburg (Urt. v. 14.12.2012 – 2 K 6/11) sind Strafverteidigungskosten als Folge kriminellen Verhaltens grundsätzlich der privat zu verantwortenden Unrechtssphäre zuzuordnen und allenfalls dann als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn die Tat gerade in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurde. Das FG hat die Revision an den BFH (Az.: IX R 5/12) zugelassen. Der BFH wird in seiner Entscheidung wohl die Kosten der Strafverteidigung gegenüber den Kosten eines Zivilprozesses abgrenzen, welche er mit Urteil vom 12.05.2011 (Az.: VI R 42/10) als außergewöhnliche Belastungen anerkannt hat.
Die Darstellungen auf unserer Internetseite können eine rechtliche Beratung im individuellen Fall natürlich nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie für Hilfe bei Ihrem konkreten Anliegen Kontakt mit uns auf. Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite!
Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
Meinekestraße 4
10719 Berlin
Tel.: 030 439 709 999
E-Mail: mail@kanzlei-hildebrandt.de
Friesenweg 38
22763 Hamburg
Tel.: 040 696 387 050