Steuererklärung zum unzuständigen Finanzamt
Eine Steuererklärung muss fristwahrend beim Finanzamt eingehen. Das klingt simpel, ist aber in der Praxis nicht immer ohne Probleme zu realisieren. § 169 AO ist dabei die entscheidende Norm. Aus Absatz I geht hervor, dass eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig sind, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die konkrete Länge der Fristen bestimmt sich nach Absatz II, der je nach Art der Steuer eine Festsetzungsfrist von einem bis zu vier Jahren vorsieht. Im Falle einer Steuerhinterziehung ist sogar eine Frist von bis zu zehn Jahren möglich. Darin zeigt sich, dass dem Gesetzgeber durchaus bewusst ist, dass eine Steuererklärung für den Erklärenden mit Aufwand verbunden sein kann. Entscheidend ist weiterhin, wann die Frist zu laufen beginnt. Dies regelt § 170 Absatz I AO: Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. Absatz II enthält noch eine Reihe von Ausnahmen.
Die jeweilige Frist kann jedoch gehemmt werden. Das bedeutet, dass die Frist für einen gewissen Zeitraum nicht weiterläuft. Die Gründe für eine solche Ablaufhemmung finden sich in § 171 AO. Dieser sieht beispielshalber höhere Gewalt oder offenbare Unrichtigkeit eines Steuerbescheids vor. Im vorliegenden Fall war § 171 Absatz III AO relevant. Darin heißt es, wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.
Der Kläger hatte einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer 2009 nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG gestellt. Diesen hatte er jedoch beim örtlich unzuständigen Finanzamt am Silvesterabend eingeworfen. Das zuständige Finanzamt erhielt die Unterlagen erst im neuen Jahr und ging davon, dass der Antrag verfristet sei.
Das FG Köln entschied nun, dass der Einwurf beim unzuständigen Finanzamt dennoch als Antrag im Sinne des § 171 Absatz III AO zu verstehen ist, wodurch für den Kläger eine Ablaufhemmung eingetreten war und eine seine Steuererklärung letztlich doch fristkonform abgegeben hatte.
Für die Praxis bedeutet dies, dass selbst die Abgabe der Steuererklärung bei einem unzuständigen Finanzamt fristwahrend wirken kann. Das FG betonte aber die besondere Situation, in der sich der juristisch unberatene Kläger befunden habe. Daher ist nicht davon auszugehen, dass eine Ablaufhemmung in jedem Fall der unzuständigen Abgabe eintritt, sondern wohl vielmehr der Einzelfall entscheidend sein wird.
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