Abzug von ausländischen Steuern
Das Urteil des BFH betraf den Abzug von ausländischen Steuern nach § 34c Absatz 3 EStG. Dabei sei Grundvoraussetzung, dass bei der Festsetzung der Berechnungen für die Einkommenssteuer sowohl im Ausland, als auch im Inland die gleiche juristische oder natürliche Person betroffen ist, sprich die Steuersubjekte identisch sind.
Im vorliegenden Fall war der Kläger der geschäftsführenden Gesellschafter einer inländischen GmbH. Diese schüttete Gewinne aus, aus denen der Kläger Einkünfte erzielt hatte. Allerdings wurden diese unter anderem an eine ausländische Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts ausgeschüttet, die dem Kläger gem. § 42 AO a.F. zugerechnet wurde. Diese ausländische Gesellschaft schütte wiederrum Gewinne an eine andere ausländische Gesellschaft niederländischen Rechts aus. Dafür zahlte die erste ausländische Gesellschaft Steuern in den Niederlanden. Der Kläger hielt wie sich herausstellten sämtliche Anteile an der letzten Gesellschaft in der Ausschüttungskette. Diese in den Niederlanden gezahlte Steuer hatte der Kläger in seiner Steuererklärung zum Abzug angegeben.
Der BFH sah dieses Modell als missbräuchlich an, das letztlich nur dem Zweck der Steuerverkürzung diente. Daher sei es auch nicht möglich die im Ausland gezahlten Steuern in Deutschland gem. § 34c Absatz 3 EStG zum Abzug zu bringen.
Der Steuernachbescheid, den das Finanzamt gegen den Kläger angesetzt hatte, hatte somit Bestand.
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