Klage gegen Rechtsschutzversicherungen
Die Verbraucherzentrale Hamburg hat zahlreiche Rechtsschutzversicherungen verklagt, nachdem diese nach einer Abmahnung durch die Verbraucherzentrale keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben. Die Verbraucherzentrale verlangte, daß eine unklar gefaßte und benachteiligende Klausel in Verträgen über Rechtsschutzversicherungen nicht mehr angewendet werden dürfe. (vgl. Berliner AnwBl. 2011, 67 f.).
In § 17 Abs. 5 lit. c) cc) der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen heißt es:
"Der Versicherungsnehmer hat alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte."
Ein Verstoß gegen diese Obliegenheit kann den Verlust des Versicherungsschutzes nach sich ziehen. Relevant kann dies insbesondere im Arbeitsrecht und bei der Teilklage werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits im Jahre 2009 angedeutet, daß die streitige Kausel möglicherweise gegen das Transparenzgebot und das Leitbild der §§ 6, 62 des Versicherungsvertragsgesetz in der alten Fassung verstoße und gemäß § 307 BGB unwirksam sei (Az.: IV ZR 352/07). Zudem dürfe ein Verschulden des Anwalts dem Versicherungsnehmer nicht zuzurechnen sein, soweit es um einen Verstoß gegen die streitige Obliegenheit ginge. Daraufhin erkannte die in diesem Verfahren verklagte Rechtsschutzversicherung den Anspruch des Versicherungsnehmer an, weswegen es zu keiner Entscheidung des BGH kam.
Sofern die Verbraucherzentrale mit ihren Klagen durchdringen, hätte dies weitreichende Auswirkungen auf die Rechtsschutzversicherungen, da die Altverträge mit den dazugehörigen (unwirksamen) Klauseln bestand hätten.
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