Lohnsteuer-Außenprüfung und Prüfung nach § 28p SGB IV
Vorsatz zu § 266a StGB bei Hinweis der Lohnsteuer-Außenprüfung auf fehlende Versteuerung von Entgeltbestandteilen
Die Pflicht zur Sozialversicherung orientiert sich generell an der Steuerpflicht. Doch Lohnsteuer-Außenprüfungen und Sozialversicherungsprüfungen nach § 28p SGB IV durch die Deutsche Rentenversicherung erfolgen nicht immer zeitgleich oder für identische Prüfzeiträume. Arbeitgeber dürfen daher nicht auf einen vermeintlich „automatischen Informationsaustausch“ zwischen den prüfenden Behörden setzen, sondern müssen ggfls. selbst die Konsequenzen aus den Prüfungsergebnissen auch für das jeweils andere Rechtsgebiet ziehen.
Die Bewertung des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts basiert auf dem Steuerrecht, insbes. §§ 14, 17 SGB IV in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Verpflichtungen, die aus einer Lohnsteuerprüfung resultieren, führen in der Regel auch zu Beitragspflichten in der Sozialversicherung.
In der Praxis werden die Ergebnisse und Bescheide der Prüfungen oft nicht ausreichend genau ausgewertet. Insbesondere die Erläuterungen zu den Bescheiden werden häufig übersehen. Arbeitgeber sind daher angehalten, alle Prüfberichte und Bescheide bezüglich der geprüften Zeiträume und der getroffenen Feststellungen genau abzugleichen und zu bewerten. Es ist falsch anzunehmen, dass die Behörden die Informationen untereinander austauschen, da dies bereits durch § 30 der Abgabenordnung (AO) untersagt ist. Wenn Arbeitgeber die Erläuterungen in den Bescheiden ignorieren und die Dokumente einfach ablegen, kann das kostspielige Konsequenzen haben.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied am 24. Mai 2023 (L 7 BA 2862/20), dass mindestens von bedingtem Vorsatz auszugehen ist, was die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV in Kraft setzt. Das Gericht stellte fest, dass insbesondere die Versteuerung geldwerter Vorteile aus der Nutzung eines Firmenwagens ein bekannter Sachverhalt ist, dessen steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen den Geschäftsführern bewusst sein müssen. Wenn ein Arbeitgeber nach entsprechenden Feststellungen einer Lohnsteuer-Außenprüfung keine Maßnahmen ergreift, um diese Ergebnisse auch der DRV mitzuteilen, und somit akzeptiert, dass beitragsrechtliche Forderungen offenbleiben, liegt laut Gericht ein bedingter Vorsatz vor.
Das Gericht betonte auch, dass es Aufgabe der Unternehmensverantwortlichen ist, sicherzustellen, dass wesentliche Informationen an die entsprechenden Entscheidungsträger weitergegeben werden. Dies erfordert einen Informationsfluss von unten nach oben und horizontal. Unterlassungen können als Organisationsverschulden gewertet werden. Insbesondere in Fällen wie der Privatnutzung von Firmenfahrzeugen, einem steuerlich und beitragsrechtlich einfachen Sachverhalt, ist der Nachweis vorsätzlichen Verhaltens schwer zu widerlegen, vor allem wenn im Bericht der DRV angegeben wird, dass die Feststellungen der Lohnsteuerprüfung noch ausstehen.
Sollte bewusste oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, würde dies nicht zur Eröffnung der 30-jährigen Verjährungsfrist führen. Dies könnte beispielsweise bei weniger verbreiteten Vergütungsbestandteilen der Fall sein, bei denen Steuer- und Beitragspflicht nicht synchron geregelt sind.
Für den Nachweis des bedingten Vorsatzes ist erforderlich, dass das Bestehen eines entsprechenden Beitragsrückstands als möglich angesehen und die Nichtabführung der Beiträge in Kauf genommen wurde.
Das Verhalten des Geschäftsführers kann auch strafrechtliche Folgen haben, etwa ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB. Da der Straftatbestand strikt sozialrechtsabhängig ist, hängt viel von den Feststellungen zum Vorsatz ab. Ein wichtiger Punkt ist auch die strafrechtliche Verjährung, die regulär fünf Jahre beträgt und mit dem Verstreichen des jeweiligen Fälligkeitszeitpunkts ohne erfolgte Beitragsabführung beginnt. Daher können oft Beiträge zur Sozialversicherung nachgefordert werden, während eine strafrechtliche Verfolgung möglicherweise nicht mehr möglich ist.
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