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Mailkommunikation im Verkehr mit Behörden - FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 1.3.17, 7 K 7210/15

von Torsten Hildebrandt

Die E-Mail ist als alltägliches Kommunikationsmittel schon längst im Rechtsverkehr angekommen. Die Schnelligkeit als ihr größter Vorteil bedeutet aber auch das größte Problem für die Beweisführung. Eine E-Mail ist meist schneller gelöscht als ein Brief verschwunden ist. Gerade was die Zustellung angeht bestehen massive Nachweisschwierigkeiten. Eine interessante Entscheidung in diesem Zusammenhang fällte nun das Finanzgericht Berlin.

Laut Sachverhalt hatte die Klägerin Kindergeld erhalten. Sie war dazu berechtigt, hatte dies jedoch nie beantragt. Daraufhin hatte sie das beklagte Finanzamt per Mail auf diesen Fehler hingewiesen. Das Finanzamt reagierte zunächst nicht. Das Finanzamt hob die Kindergeldfestsetzung schließlich auf und forderte das ausgezahlte Kindergeld zurück. Die Klägerin legte Widerspruch gegen den Bescheid ein mit der Begründung, die Forderung sei verjährt. Das Finanzamt half dem Widerspruch nicht ab, weil es meinte, die Klägerin habe eine Steuerhinterziehung begangen, weshalb sich die Verjährungsfrist verlängert habe.

Für eine aktive Handlung zu einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO sah das Gericht keinerlei Anhaltspunkte gegeben.

Eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung kann jedoch auch durch das Unterlassen der Mitteilung von mitteilungspflichtigen Tatsachen gegenüber dem Finanzamt erfolgen.

Hier kam nun die Mail ins Spiel. Die Klägerin berief sich darauf, die notwendigen Mitteilungen an das Finanzamt per Mail kundgetan zu haben. Das Gericht konnte nicht ausschließen, dass eine solche Mail von der Klägerin abgeschickt und möglicherweise auf dem elektronischen Weg verloren gegangen sei. Aufgrund des in dubio pro reo-Grundsatzes musste das Gericht folglich annehmen, dass eine solche Mail beim Finanzamt angekommen war.

Entscheidend war zudem, dass das Finanzamt auf seinen Schreiben stets seine Mailadresse neben der postalischen angegeben hatte. Folglich durfte die Klägerin davon ausgehen, das Finanzamt auf diesem Wege zu erreichen.

Bei dem Vorliegen der Kundgabe, scheidet dann aber auch eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen aus. Demzufolge war eine Verlängerung der Verjährung nicht gegeben. Aufgrund der Verjährung des Rückforderungsanspruchs war, war der Rückforderungsbescheid rechtswidrig. Die Klage hatte Erfolg.

Die E-Mail wurde hier folglich als gleichwertiges Kommunikationsmittel zum Briefverkehr anerkannt.

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