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Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung

von Torsten Hildebrandt

Die Neuregelung der strafrechtlichen Vermögenabschöpfung zum 1. Juli 2017 brachte neben einer Erweiterung der staatlichen Eingriffsmöglichkeiten auch eine Reihe von Unklarheiten mit sich, die bis heute nicht vollständig aufgelöst wurden. Praxis und Schrifttum sind sich in einer Reihe von Problemen nicht einig.

Konkret zeigt sich die in einem aktuellen Beschluss des BGH, der eine Einführungsvorschrift zur Neuregelung der Vermögensabschöpfung - Art. 316h Satz 1 EGStGB - nun dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorgelegt hat. In Frage steht die Verjährung. Die Vorlage des 3. Strafsenats lautet:

„Ist Art. 316h Satz 1 EGStGB mit den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und in den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes unvereinbar, soweit er § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 2 StGB sowie § 76b Abs. 1 StGB jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 in Fällen für anwendbar erklärt, in denen hinsichtlich der rechtswidrigen Taten, aus denen der von der selbständigen Einziehung Betroffene etwas erlangt hat, bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Juli 2017 Verfolgungsverjährung eingetreten war?“

Die Auffassung des BGH überzeugt unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten. Das Bundesverfassungsgericht ist zwar dabei, eine Norm für verfassungswidrig zu erklären, eher zurückhaltend. Da es sich in diesem Fall aber wohl um einen von Gesetzgeber so nicht vorgesehenen Fall handelt, sind die Aussichten der Vorlage als günstig zu erachten.

Für die strafrechtliche Praxis bleibt die Entscheidung der Karlsruher Richter mit Spannung abzuwarten. Sollte die Vorschrift Art. 316h Satz 1 EGStGB in einem Verfahren von Bedeutung sein, liegt es nahe, dass dieses bis dahin ausgesetzt wird. Darüber hinaus sollten die Vorschriften zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung und insbesondere deren praktische Anwendung durch die Gerichte durch den Verteidiger kritisch geprüft werden.

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