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No-Russia-Klausel und Strafbarkeit

von Torsten Hildebrandt

Re-Exportkontrolle der EU durch Art. 12g VO (EU) Nr. 833/2014 und Strafbarkeit nach dem Außenwirtschaftsgesetz

Mit Art. 12g VO (EU) Nr. 833/2014 werden Unternehmen verpflichtet, in ihren Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien in Drittländer eine Klausel aufzunehmen, die die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagt.

Hierdurch soll die Sanktionsumgehung über Drittländer unterbunden werden, da zwar viele Unternehmen keine direkten Verkäufe nach Russland tätigen, über Umwege ihre Güter aber trotzdem nach Russland gelangen.

Zur Einhaltung der „No-Russia-Klausel“ ist die zusätzliche vertragliche Vereinbarung angemessener Abhilfemaßnahmen für den Fall eines Verstoßes des Geschäftspartners aus dem Drittland gegen die Klausel vorgeschrieben. Angemessene Abhilfemaßnahmen sollen zur Abschreckung dienen und können z. B. eine Androhung einer Vertragskündigung oder eine angemessene Vertragsstrafe beinhalten.

Die entsprechenden No-Russia-Klauseln müssen jedoch nur beim Verkauf von folgenden Gütern und Technologien aufgenommen werden:

  • Güter und Technologien der Anhänge XI, XX, XXXV der Verordnung 833/2014
  • Gemeinsame Güter mit hoher Priorität gemäß der Liste in Anhang XL der Verordnung 833/2014
  • Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der EU-Verordnung 258/201.

Die Anhänge umfassen u.a. folgende Güter:

  • Anhang XI: insbesondere Güter zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie
  • Anhang XX: insbesondere Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive
  • Anhang XXXV: Feuerwaffen und andere Waffen
  • Anhang XL: unter anderem Schaltungen, Halbleiterbauelemente, bestimmte elektrische Geräte

Entsprechende Klauseln sind darüber hinaus nicht notwendig, sofern der Verkauf in eines der in Anhang VIII der Verordnung 833/2014 aufgeführten Partnerländer erfolgt, diese sind derzeit:

  • USA
  • Japan
  • Vereinigtes Königreich/Großbritannien
  • Südkorea
  • Australien
  • Kanada
  • Neuseeland
  • Norwegen
  • Schweiz

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AWG macht sich insbesondere strafbar, wer einem Ausfuhr- oder Verkaufsverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der der Europäischen Union zuwiderhandelt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient.

Art. 12g Abs. 1 der VO (EU) Nr. 833/2014 lautet:

Beim Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von Gütern oder Technologien, die in den Anhängen XI, XX und XXXV der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, von gemeinsamen Gütern mit hoher Priorität gemäß der Liste in Anhang XL der vorliegenden Verordnung oder von Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 in ein Drittland — mit Ausnahme der in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung aufgeführten Partnerländer — müssen die Ausführer ab dem 20. März 2024 die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagen.

Absatz 1 gilt nicht für die Erfüllung von Verträgen vor dem 19. Dezember 2023 bis zum 20. Dezember 2024 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

In Anwendung von Absatz 1 stellen die Ausführer sicher, dass die Vereinbarung mit dem Partner aus einem Drittland für den Fall eines Verstoßes gegen eine gemäß Absatz 1 geschlossene vertragliche Verpflichtung angemessene Abhilfemaßnahmen enthält.

Verstößt der Partner aus dem Drittland gegen eine der gemäß Absatz 1 eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, so unterrichten die Ausführer die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz haben oder niedergelassen sind, sobald ihnen der Verstoß bekannt wurde.

Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über einen festgestellten Verstoß gegen eine gemäß Absatz 1 eingegangene vertragliche Verpflichtung oder über eine festgestellte Umgehung einer solchen Verpflichtung.

Die Vorschrift enthält also für die Ausführer das Gebot der vertraglichen Untersagung der Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland und das Gebot der Mitteilung eines bekannt gewordenen Verstoßes durch den Partner aus dem Drittland. Der Verkauf selbst und die Ausfuhr der Güter wird jedoch nicht ausdrücklich untersagt. Danach und aufgrund des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots dürfen Verstöße gegen die Pflicht zur Aufnahme einer No-Russia-Klausel nicht nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AWG strafbar sein. Denn die EU-Verordnung ist aufgrund des Blankettcharakters der außenwirtschaftstrafrechtlichen Norm des AWG zum Teil des strafrechtlichen Tatbestandes und muss deswegen den daran zu stellenden Anforderungen genügen.

 

Jedoch ist damit zu rechnen, dass Verstöße gegen Art. 12g VO (EU) Nr. 833/2014 zeitnah als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. In § 82 Abs. 9 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sind bereits zahlreiche Verstöße gegen die VO (EU) Nr. 833/2014 aufgezählt, die als

Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 AWG behandelt werden. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann nach § 19 Abs. 6 Var. 1 AWG mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden. Die Aufnahme von Art. 12g VO (EU) Nr. 833/2014 in den Katalog von § 82 Abs. 9 AWV dürfte wohl mit einer der nächsten Änderungen der AWV erfolgen.

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