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Rechnungsberichtigung bei Scheinrechnungen als Strafmilderungsgrund

von Torsten Hildebrandt

Wer eine Scheinrechnung ausstellt, schuldet gemäß § 14c Abs. 2 S. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) den in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag. Der Steueranspruch gegen den Rechnungsaussteller besteht dabei unabhängig davon, ob der Rechnungsempfänger die Vorsteuer abzieht oder nicht. Da letzteres allerdings zumeist der Fall sein dürfte, macht sich der Rechnungsaussteller in zweierlei Hinsicht strafbar: Zum einen hinterzieht er den gemäß § 14c Abs. 2 UStG geschuldeten Umsatzsteuerbetrag (wenn er die USt in seiner Erklärung/Voranmeldung nicht angibt) und zum anderen leistet er Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Rechnungsempfängers.

Gemäß § 14c Abs. 2 S. 3 u. 4 UStG in Verbindung mit § 17 UStG ist es möglich, den geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Hierfür ist nicht erforderlich, daß der Rechnungsaussteller im guten Glauben war, d.h. die Berichtigungsmöglichkeit besteht auch bei der Erstellung von Scheinrechnungen. Voraussetzung der Berichtigung ist allerdings, daß die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist. Das bedeutet, daß entweder der Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht hat oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt wurde. Die Berichtigung hat allerdings nur strafbefreiende Wirkung hinsichtlich der Umsatzsteuerhinterziehung, wenn sie den strengen Voraussetzungen einer Selbstanzeige gemäß § 371 der Abgabenordnung gerecht wird. Wie andere nachträgliche Änderungs- und Korrekturmöglichkeiten des Steuerrechts hat die Berichtigung keine Auswirkung auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Steuerhinterziehung.

Mit Beschluss vom 29.11.2011 (Az: 1 StR 459/11 = NZWiSt 2012, 112 f. m. Anm. Roth) hat der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals zu der Frage Stellung genommen, inwiefern die Möglichkeit der Rechnungsberichtigung für die Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung zu berücksichtigen ist.

Nach dem BGH ist von einem Strafmilderungsgrund auszugehen, wenn die durch die Ausstellung der Scheinrechnung eingetretene Gefährdung des Steueraufkommens tatsächlich beseitigt wurde. Allein die aufgrund der Rechtsprechung des EuGH in das Gesetz eingefügte Möglichkeit der Berichtigung führt demnach nicht zu einer verhältnismäßig geringeren Schuld (in diesem Sinne jedoch die Revisionen der Angeklagten im entschiedenen Fall).

Im Rahmen einer Strafmaßverteidigung wird demnach darauf hinzuweisen sein, daß durch eine Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens eine Strafmilderung zu erreichen ist. Dieses Nachtatverhalten sollte im Prozeß ggfls. festgestellt werden (vgl. Roth, NZWiSt 2012, 113).

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