Schöffen müssen der deutschen Sprache mächtig sein
Der Bundesgerichtshof hob die ein Urteil des Landgerichts Köln auf. Das Gericht hatte die Angeklagten zu jeweils vier Jahren bzw. einem Jahr und sechs Monaten wegen besonders schweren Raubes bzw. Beihilfe hierzu verurteilt. Als Schöffin wirkte eine Russin mit, die der deutschen Sprache kaum mächtig war. Die herangezogene Dolmetscherin war bei allen Beratungen des Gerichts anwesend.
Nach dem BGH verstößt dieses Vorgehen gegen den Grundsatz, daß die Gerichtssprache deutsch ist (§ 184 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz [GVG]). Auch sei der Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt. Dieser ergibt sich aus § 261 Strafprozeßordnung ("Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung."). Durch die Teilnahme der Dolmetscherin an den Beratungen wurde zudem das Beratungsgeheimnis (§ 193 GVG) verletzt.
Inzwischen hat der Gesetzgeber hat das Problem inzwischen in § 33 Nr. 5 GVG gelöst. Danach sollen als Schöffen Personen nicht berufen werden, die "mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind".
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