Schwarzgeldzahlungen und Nichtigkeit - OLG Hamm Urteil vom 25.06.2015 (22 U 166/14, 145362)
Aus § 133 BGB ergibt sich unter Anderem der Grundsatz falsa demonstratio non nocet, Latein für: Eine falsche Bezeichnung schadet nicht. Damit ist gemeint, dass, auch wenn die Parteien eines Vertrages für den Vertragsgegenstand eine objektiv falsche Bezeichnung verwenden, der Vertrag mit dem tatsächlich gewollten Inhalt zustande kommt.
Dieser Grundsatz verfügt allerdings nicht über eine allgemeine Geltung. So sei er auf Grundbucheintragungen nicht anzuwenden, erkannte das Oberlandesgericht Hamm.
Der Sachverhalt betraf ein einen Grundstückskauf. Laut dem Kläger bestand zwischen den Vertragsparteien eine Absprache, wonach er zusätzlich zu dem notariell beurkundeten Kaufpreis in Höhe von 130.000 Euro mindestens 13.000 Euro gezahlt habe. Diese Schwarzgeldzahlungen seien zum Zweck von Steuerersparnissen geschehen.
Die Klage wurde aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über die Vertragsinhalte erhoben. Nachdem zuvor schon das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, folgte das OLG diesem, ohne dabei auf die Begründung des LG einzugehen.
Das LG hatte argumentiert, der Vertrag zwischen den Parteien sei insgesamt nichtig. Denn die Abrede über die Schwarzgeldzahlungen bedeute einen Verstoß sowohl gegen § 263 StGB, als auch § 370 AO durch beide Parteien. Diese Vorschriften stellen sogenannte Verbotsgesetze dar. § 134 BGB schreibt wiederrum vor, das bei einem beidseitigem Verstoß gegen ein Verbotsgesetz ein Rechtsgeschäft insgesamt nichtig ist.
Der Bundesgerichtshof ist bei der Beurteilung von Schwarzgeldabreden innerlich zerstritten. So gelangt der fünfte Zivilrechtssenat, der für Grundstückskaufverträge zuständig ist, in ähnlichen Sachverhalten zu anderen Ergebnissen als der siebte und der zwölfte Zivilrechtssenat, die im Bereich Werkverträge bzw. Mietverträge tätig sind.
Die Auffassung des fünften Senats ist, dass eine beabsichtige Steuerhinterziehung nicht in jedem Fall zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages führt. Dazu sei vielmehr nötig, dass die Steuerhinterziehung Hauptzweck der Vornahme des Vertrages sei. Hierfür sei eine falsche Angabe hinsichtlich des Preises nicht ausreichend, solange Ernsthaftigkeit über die Verpflichtung einerseits zur Bezahlung des Kaufpreises und andererseits zur Übertragung des Grundstücks gegeben sei.
Der siebte Senat äußerte sich bisher zu sogenannten Ohne-Rechnung-Abreden. Diesen Ausführungen schloss sich der zwölfte Senat an. Er sieht eine Nichtigkeit des Vertrages über § 134 BGB oder 138 BGB regelmäßig als gegeben an. Denn eine Ohne-Rechnung-Abrede diene der Steuerhinterziehung. § 134 BGB führt dabei über den Weg des Verbotsgesetztes zur Nichtigkeit, § 138 BGB führt zur Nichtigkeit eines sittenwidrigen Rechtsgeschäfts. Eine Ausnahme machen die Senate in den Fällen, in denen die Parteien den Vertrag auch bei korrekter steuerlicher Ausgestaltung wie zuvor abgesprochen geschlossen hätten.
Bemerkenswert ist nun, dass das OLG Hamm eher entsprechend der Urteile des siebten und zwölften Senats entschied, die für Grundstückskaufverträge eigentlich nicht zuständig sind.
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