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Umsatzsteuerpflicht von Fahrschulen

von Torsten Hildebrandt

Es geht nach Straßburg - Der Bundesfinanzhof hat beschlossen, dem Europäischen Gerichtshof in Straßburg eine Reihe von Fragen vorzulegen, die sich allesamt mit der Frage beschäftigen, ob Fahrschulen, die beispielshalber dem Erwerb einer Fahrerlaubnis für PKW dienen, umsatzsteuerpflichtig sind. Bis zur Beantwortung der Frage durch das höchste europäische Gericht ist das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof ausgesetzt. Jedes deutsche Gericht kann nach Art. 267 AEUV (vormals Art. 234 EGV) dem Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung Fragen über die Auslegung der europäischen Verträge oder über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union vorlegen, soweit dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält. Davon hat nun der Bundesfinanzhof Gebrauch gemacht. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird dabei enorme Auswirkungen auf die Praxis haben und wird aufgrund dessen mit Spannung erwartet werden. Auf den ersten Blick mag es dabei abwegig erscheinen, dass ein Fahrlehrer als Dienstleister keine Umsatzsteuer zahlen soll. Diese Überlegung stellt sich grob vereinfacht gesagt überhaupt, da ein Fahrlehrer eben ein „Lehrer“ ist und damit als Schul- oder Hochschullehrer im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL betrachtet werden könnte. Solche Bildungseinrichtungen sind aber zum Teil steuerlich begünstigt. Das zuständige Finanzamt bestritt jede Vergünstigung der Klägerin. Da das Umsatzsteuersystem europäisch harmonisiert ist, lässt sich die Frage nicht ausschließlich nach deutschen Maßstäben beantworten. Konkret fragte der Bundesfinanzhof an, ob der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL den Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 umfasst. Soweit Frage 1 bejaht wird, hält der Bundesfinanzhof es weiter für erforderlich zu wissen, ob sich die Anerkennung der Klägerin als Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL aus den gesetzlichen Regelungen über die Fahrlehrerprüfung und die Erteilung der Fahrlehr- und der Fahrschulerlaubnis im Gesetz über das Fahrlehrerwesen vom 25. August 1969 (BGBl I 1969, 1336), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. November 2016 (BGBl I 2016, 2722, FahrlG) und dem Gemeinwohlinteresse an der Ausbildung von Fahrschülern zu sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmern ergeben kann. Für den Fall der Verneinung von Frage 2 bedarf es der Klärung, ob der Begriff des "Privatlehrers" in Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL voraussetzt, dass es sich bei dem Steuerpflichtigen um einen Einzelunternehmer handelt. Nur wenn Frage 2 und Frage 3 negativ beantwortet werden, kommt es darauf an, ob ein Unterrichtender immer dann bereits als "Privatlehrer" i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL tätig wird, wenn er für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handelt oder sind an das Merkmal "Privatlehrer" weitere Anforderungen zu stellen.

Ob sich die Mitgliedsstaaten mit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zugunsten der Klägerin zufrieden geben werden oder versuchen werde, Fahrschulen auf anderem Wege durch Umgehungen der Rechtsprechungen zu besteuern, bleibt abzuwarten. Gravierende Markt- und Preisverschiebungen im Bereich der Fahrschulen sind allerdings nicht nächster Zeit nicht zu erwarten.

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