Steuerhinterziehung durch ehemalige Mitarbeiter der Deutschen Bank - BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 – 1 StR 159/17
Der deutsche Fiskus macht vor niemanden halt. Die Steuerstraftaten sind nicht nur im Kleinen wie beispielshalber der „schwarzen“ Beschäftigung einer Putzkraft oder Ähnlichem zu finden, sondern mitunter auch im großen Stile in der Finanzindustrie.
Die Kernnorm des Steuerstrafrechts ist dabei § 370 Absatz I AO, welche grundsätzlich durch jedermann erfüllt werden kann. Darin heißt es: Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder 3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
Der I. Strafsenat des BGH befasste sich nun auf die Revision der Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft hin mit einem Sachverhalt, in dem der Angeklagte L. Leiter der Abteilung der Deutschen Bank Frankfurt am Main war, die sich mit dem Handel sogenannter CO2-Zertifikaten beschäftigte. Vier weitere Angeklagte waren ebenfalls in diesem Bereich tätig. Die Vorinstanz des Landgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 13. Juni 2016, Aktenzeichen: 5/2 KLs 6/15) hatte den Angeklagten L wegen Steuerhinterziehung (§ 370 Absatz I AO) sowie die übrigen vier Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung (§ 370 Absatz I AO, 27 StGB) verurteilt.
Konkret ging es um fehlerhafte Umsatzsteuervoranmeldungen in den Jahren 2009 und 2010 durch die Deutsche Bank, da der Letzterwerber der CO2-Zertifikate steuerbetrügerisch vorging. Bei allen Angeklagten stand auf tatrichterlicher Ebene insbesondere der Nachweis des Vorsatzes in Bezug darauf im Fokus.
Erfolg hatte nur die Revision des Angeklagten L., die auf eine fehlerhafte Abgrenzung der aktiven von der Steuerhinterziehung durch Unterlassen gestützt war. Für ein unechtes Unterlassungsdelikt wie § 370 Absatz I AO bedarf es nach § 13 StGB einer sogenannten Garantenstellung, also der Pflicht, rechtlich für die Verhinderung eines strafrechtlichen Erfolges einzustehen zu haben. Dahingehend verwies der BGH zurück an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des LG Frankfurt am Main. Die übrigen Verurteilungen blieben bestehen.
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