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Steuerliche Auswirkungen der Insolvenz des Schuldners für den Gläubiger - BFH, Urteil vom 24.10.2017, VIII R 13/15

von Torsten Hildebrandt

Wer sein Geld gegen Verzinsung verleiht, gewährt ein Darlehen. Der Darlehensgeber will dadurch in aller Regel durch den Zins Gewinne erzielen. Umgangssprachlich lässt er sein Geld für sich arbeiten.

Nach § 1 Absatz I Satz 1 EStG sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die Einkommensteuer fällt nach § 2 Absatz I Nr. 7 EStG für Einkünfte aus Kapitalvermögen an. Der Gesetzgeber hat auch diesen Begriff in § 20 EStG genau definiert. Im vorliegenden Fall war § 20 Absatz I Nr. 1 Satz 1 EStG relevant. Darin heißt es, dass Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören. Besonders wichtig ist der Satz 2, der klarstellt, dass dies unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage gilt. Die Vergabe eines Darlehens gegen Zinsen entspricht daher einer solchen Kapitalanlage. Die Zinsen sind demzufolge als Einkunft im Sinne des EStG anzusehen.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs betraf einen Fall, in dem zwei Eheleute einem Dritten ein mit 5 % zu verzinsendes Darlehen in Höhe von insgesamt 24.274,34 EUR gewährt hatten. Die Rückzahlungen des Dritten blieben jedoch nach einiger Zeit aus und es wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Die noch offene Darlehensforderung in Höhe von 19.338,66 EUR meldeten die Eheleute zur Insolvenztabelle an. Den entsprechenden Betrag gaben die Eheleute in ihrer Einkommensteuererklärung als Verlust an. Der Verlust führt zur Minderung der Einkünfte, sodass ein geringerer zu versteuernder Betrag vorliegt, was wiederrum die Steuerlast mindert. Das Finanzamt erkannte den Ausfall Darlehensforderung indes nicht als Verlust am. Die Klage dagegen vor dem Finanzgericht blieb ohne Erfolg. Der Bundesfinanzhof erkannte nun, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG führe. Ein solcher Verlust liege aber erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass (über bereits gezahlte Beträge hinaus) keine (weiteren) Rückzahlungen (mehr) erfolgen werden. Dafür reicht die die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners laut dem Bundesfinanzhof nicht automatisch aus. Es bedarf vielmehr einer Ausnahmesituation, die beispielshalber in der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse bestehen könne. Als Hintertür hält sich der Bundesfinanzhof offen, einen solchen Verlust anzunehmen, wenn aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist. Die Unbestimmtheit dieser Konstellation kann Darlehensgeber in Zukunft zwar hoffen lassen, lässt doch aber keinen allzu großen Spielraum zu. Auch die Eheleute aus dem zu entscheidenden Fall können noch keineswegs aufatmen. Vielmehr muss das Finanzgericht die Frage, ob ein solcher Verlust vorliegt, neu bewerten.

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