Steuerschulden aus Steuerhinterziehung künftig gänzlich von Restschuldbefreiung ausgenommen?
Nach dem Regierungsentwurf zur Änderung der Insolvenzordnung vom 18.07.2012 sollen Steuerschulden aus Steuerhinterziehungstaten künftig von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden. Der Insolvenzschuldner, der wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder 374 der Abgabenordnung verurteilt wurde, soll sich also nicht mehr von seinen aus der Tat stammenden Steuerschulden befreien können (§ 302 Nr. 1 InsO RegE).
Bisher ist die Möglichkeit der Befreiung von Steuerschulden aus Hinterziehungstaten zumindest teilweise gegeben. Der Bundesfinanzhof hat entschieden (BFH, Urt. v. 19.08.2008 – VII R 6/07), daß solche Schulden von einer Restschuldbefreiung umfaßt seien, da die Steuerforderung nicht aus einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 302 der Insolvenzordnung in der derzeit gültigen Fassung resultiere. Tatsächlich entsteht die Steuerforderung durch die Verwirklichung des steuerlichen Tatbestandes (§ 38 AO). Die Steuerhinterziehung wird durch die Nichtdeklaration, nicht durch die Entstehung der Steuer, verwirklicht.
Demgegenüber kommt aber bereits nach der gegenwärtigen Gesetzesfassung eine vollständige Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 der Insolvenzordnung in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, daß der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, u.a. um Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Hiervon umfaßt sind falsche oder unvollständige Steuererklärungen (AG Celle ZVI 2003, 367, 377; FKInsO-Ahrens, § 290 Rn. 22; Schmerbach VIA 2012, 57; Nerlich/Römermann, Komm. InsO, 24. Erg. Lfg., § 290 Rn. 41). Allerdings ist die Restschuldbefreiung zu gewähren, wenn die Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe von Steuererklärungen begangen wurde (OLG Köln NZI 2001, 205; Römermann a.a.O.)
Die Darstellungen auf unserer Internetseite können eine rechtliche Beratung im individuellen Fall natürlich nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie für Hilfe bei Ihrem konkreten Anliegen Kontakt mit uns auf. Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite!
Sofern Sie über einen Spezial-Straf-Rechtsschutz-Tarif einer Rechtsschutzversicherung verfügen, werden die Kosten häufig von dieser übernommen.
Mein Berliner Standort befindet sich in der Meinekestraße 4, 10719 Berlin-Charlottenburg:
Mein Hamburger Standort befindet sich im Leonore-Mau-Weg 5, 22763 Hamburg-Bahrenfeld:
Kanzleigebäude in der Meinekestraße 4, 10719 Berlin-Charlottenburg:
Klick auf die Karte öffnet Google Maps Routenplaner in einem neuen Fenster.
Kanzleigebäude im Leonore-Mau-Weg 5, 22763 Hamburg-Bahrenfeld:
Klick auf die Karte öffnet Google Maps Routenplaner in einem neuen Fenster.
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)
Berater für Zölle und Verbrauchsteuern
Meinekestraße 4
10719 Berlin
Tel.: 030 439 709 999
E-Mail: mail@kanzlei-hildebrandt.de
Leonore-Mau-Weg 5
22763 Hamburg
Tel.: 040 696 387 050