Steuervoranmeldung und Selbstanzeige
Die Neuregelung der Selbstanzeige im Steuerstrafrecht führt zu Problemen insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer. Hierauf macht die Hauptgeschäftsführerin der Bundessteuerberaterkammer, Frau Schmidt-Keßeler, aufmerksam (Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 29.02.2012, S. 21). Schwierigkeiten bereitet insbesondere Korrektur oder verspätete Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und -jahreserklärung.
Wird eine Voranmeldung oder Erklärung korrigiert oder verspätet abgegeben, liegt hierin eine Selbstanzeige gemäß § 371 der Abgabenordnung (AO). Eben diese Norm wurde durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz im vergangenen Jahr verschärft.
Oftmals nicht bekannt ist insbesondere, daß eine Steuerhinterziehung bereits dann vorliegt, wenn eine Umsatzsteuervoranmeldung zu spät abgegeben wird. Aus § 370 Abs. 4 AO ergibt sich, daß die nicht rechtzeitige Festsetzung eine Steuerverkürzung zur Folge hat. Die Voranmeldung steht gemäß § 168 S. 1 AO einer Steuerfestsetzung (unter Vorbehalt der Nachprüfung) gleich. Wer keine Steuererklärung abgibt und dadurch steuern verkürzt, begeht eine Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO).
Bis zur Neufassung des die Selbstanzeige regelnden § 371 AO konnte der Steuerpflichtige die Umsatzsteuervoranmeldung nachholen und dadurch eine wirksame Teilselbstanzeige erstatten. Nach der bis 30.10.2011 gültigen Fassung Nr. 132 der Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (AStBV) konnte von der Vorlage verspäteter Steueranmeldungen an die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts (BuStra) abgesehen werden. Eine verspätete Voranmeldung blieb also in aller Regel folgenlos.
Die Möglichkeit der Teilselbstanzeige ergab sich aus der Formulierung des § 371 AO alte Fassung, wonach derjenige straffrei wurde, der "unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt[e] oder ergänzt[e] oder unterlassene Angaben nachholt[e]".
Bereits mit Urteil vom 20.05.2010 erklärte der Bundesgerichtshof durch das Erfordernis der "vollständigen Rückkehr zur Steuerehrlichkeit " eine nur teilweise Selbstanzeige für unwirksam (mit der Folge der Strafbarkeit auch für die in der Selbstanzeige aufgedeckten Taten). Durch die neue Formulierung des § 371 AO durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz, wonach die Straffreiheit nun voraussetzt, daß der Täter gegenüber der Finanzbehörde "zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt", übernahm der Gesetzgeber wesentliche Teile des Urteils des Bundesgerichtshofs.
Für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige (also beispielsweise der verspätet abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung) ist also nunmehr erforderlich, daß sämtliche strafrechtlichen Vorwürfe und Fehler bereinigt werden. Dies gilt nicht nur für den Anmeldezeitraum, sondern alle Erklärungen derselben Steuerart, soweit die Steuerstraftaten noch nicht verjährt sind (mindestens 5 Jahre, 10 Jahre bei besonders schwerer Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AO).
Nachdem in Nr. 132 der AStBV die Möglichkeit des Absehens von der Vorlage verspäteter Steueranmeldungen an die BuStra Ende 2011 gestrichen wurde, ist hinsichtlich der Behandlung der Umsatzsteuer besondere Vorsicht geboten. Die verspätete Abgabe einer Steuervoranmeldung verliert ihre strafbefreiende Wirkung, wenn Vorjahreserklärungen derselben Steuerart korrigiert werden müssen. Insofern entfaltet eine einzige verspätete Abgabe eine Sperrwirkung für vorangegangene Zeiträume und stellt die einzige Korrekturmöglichkeit innerhalb der Steuerart dar.
In der Praxis führt diese Ausgestaltung zu massiven Problemen, denen sich der Gesetzgeber wird annehmen müssen.
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