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Strafbarer Geheimnisverrat

von Torsten Hildebrandt

Es ist essentiell für eine staatliche Prüfung, dass deren konkrete Aufgabenstellung sowie Lösung nicht im Vorfeld bekannt sind. Andernfalls verfälscht dies die Ergebnisse. Dies gilt insbesondere dann, wenn einzelnen Kandidaten Teile oder vollständige Aspekte dessen eröffnet sind. Sie erlangen aufgrund der ihnen bekannten Inhalte einen ungerechtfertigten Vorteil im Verhältnis zu den übrigen Prüflingen, indem sie mitunter ein Niveau erreichen, das nicht ihrem eigentlichen Leistungsstand entspricht. Auf den ersten Blick mag man nun meinen, dass denjenigen, die dabei ertappt werden, schlimmstenfalls ein Nichtbestehen der Prüfung droht. Dem ist weitgefehlt. Das Strafrecht weiß, diesen Konstellationen Herr zu werden. Dies gilt unabhängig von Prüfungsfach, seien es die Rechtswissenschaften, Medizin oder eine Lehramtskampagne.

Sachverhalte, in denen Inhalte im Vorfeld der Prüfung verkauft oder auch unentgeltlich herausgegeben werden, müssen strafrechtlich aus zwei Blickwinkeln betrachtet werden. Zum einen kann sich der Herausgebende strafbar gemacht haben, zum anderen aber auch der entgegennehmende Kandidat. Von Relevanz ist in erster Linie § 353b Absatz I. Dieser besagt: Wer ein Geheimnis, das ihm als Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Für den Fall, dass es am Vorsatz des Täters hinsichtlich der Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen fehlte, dahingehend indessen Fahrlässigkeit vorlag, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

In der Regel wird es ungeachtet dessen an der Amtsträgereigenschaft bzw. einer vergleichbaren Stellung des Prüflings mangeln, weshalb diese Vorschrift lediglich für den Herausgebenden in Betracht zu ziehen ist. Doch wie kann sich der Kandidat dann strafbar machen? Einen solchen Fall hatte das OLG Celle zu entscheiden. Ein Referatsleiter des Landesjustizprüfungsamtes Niedersachen hatte Sachverhalte und Lösungsskizzen an einen Examenskandidaten übergeben. Letzterer hatte nach Erhalt des Angebots um Bedenkzeit gebeten und war schließlich eigenständig auf den Referatsleiter zugekommen, um dessen Angebot anzunehmen.

Das OLG Celle stellte klar, dass sich der Prüfling wegen Beihilfe zum Geheimnisverrat nach §§ 353b Absatz I, 27 StGB strafbar gemacht hatte, da er sich nicht darauf beschränkt habe, die Sachverhalts- und Lösungsskizzen rein passiv entgegenzunehmen. Weiterhin verwies das OLG auf den BGH, indem es bestätigte, dass eine Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen im Sinne des § 353b StGB darin gesehen werden kann, dass durch das Tatgeschehen das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unparteilichkeit, Unbestechlichkeit und Funktionsfähigkeit öffentlicher Institutionen erschüttert werde, etwa durch die Weitergabe von Prüfungsinhalten.

Das Schummeln bei staatlichen Prüfungen sollte demgemäß nicht auf die leichte Schulter genommen werden.

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