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Strafzumessung bei Hinterziehung von Umsatzsteuer - BGH, Beschl. v. 21.08.2014 – 1 StR 209/14

von Torsten Hildebrandt

Das Landgericht hatte den Angeklagten u. a. wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte erfolgreich, dass das Landgericht bei der Strafzumessung hinsichtlich der Hinterziehung von Umsatzsteuer bei der Berechnung des Steuerschadens in Gutschriften ausgewiesene Beträge doppelt berücksichtigt hat.

Der Angeklagte hatte als Branntweinhändler Scheingutschriften erstellt und die darin enthaltene Vorsteuer geltend gemacht. Durch den Vorsteuerabzug ist ein Steuerschaden in Höhe der Summe der in den Gutschriften ausgewiesenen Umsatzsteuer, ca. 1,1 Mio. Euro, eingetreten. Aufgrund des unrichtigen Umsatzsteuerausweises hätte der Angeklagte jedoch nicht nur keine Vorsteuer geltend machen dürfen, sondern hätte zudem gem. § 14c Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 4 UStG, § 35 AO die in den Scheingutschriften ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge in Steuererklärungen für das betroffene Unternehmen anmelden müssen. Bei den zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern und den gem. § 14c UStG geschuldeten Steuern handelt es sich folglich jeweils um denselben Betrag.

Der BGH führt aus, dass die gem. § 14c Abs. 2 S. 2 UStG geschuldete Steuer lediglich das Steueraufkommen vor den Folgen eines unberechtigten Vorsteuerabzugs schützen soll. Genau diesen unberechtigten Vorsteuerabzug hat der Angeklagte jedoch vorgenommen, der durch § 14c UStG zu verhindernde Steuerschaden ist also bereits eingetreten. Nach Auffassung des BGH ist der für die Strafzumessung maßgebliche Steuerschaden demnach nicht etwa doppelt so hoch, sondern erschöpft sich in der Höhe der unberechtigt geltend gemachten Vorsteuern.

Den Zusammenhang zwischen Steuerentstehung gem. § 14c Abs. 2 S. 2 UStG und unberechtigtem Vorsteuerabzug hat das Landgericht fälschlicherweise bei seiner Strafzumessung nicht berücksichtigt, weswegen die entsprechenden Einzelstrafen und damit auch der Gesamtstrafausspruch keinen Bestand haben konnten.

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