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Verjährung der Hinterziehung der Schenkungsteuer durch Unterlassen - BGH, Beschl. v. 25.07.2011 – 1 StR 631/10

von Torsten Hildebrandt

Umstritten war der Beginn der strafrechtlichen Verjährung der Hinterziehung der Schenkungsteuer in den Fällen, in denen der Täter die Finanzbehörden von der Schenkung in Unkenntnis gelassen hat. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (BGH, Beschl. v. 25.07.2011 – 1 StR 631/10) hatte der Steuerpflichtige in 32 Fällen Schenkungen erhalten, welche er nicht gemäß § 30 Abs. 1 des Erschaftsteuergesetzes (ErbStG) gegenüber dem Finanzamt angezeigt hatte. Nach dieser Norm hat die Anzeige des der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerbs binnen drei Monaten nach Kenntnis von dem Erwerb zu erfolgen. Verpflichtet zur Anzeige sind im Falle der Schenkung der Schenker wie der Beschenkte (§ 30 Abs. 2 ErbStgG). Auf die Anzeige hin kann das Finanzamt von jedem an der Schenkung Beteiligten verlangen, daß er innerhalb von einer Frist von mindestens einem Monat eine Steuererklärung abgibt, in welcher er die Steuer selbst berechnet (§ 31 Abs. 1, 7 ErbStG).

Hieraus folgert der Bundesgerichtshof, daß die Veranlagung zur Schenkungsteuer frühestens vier Monate nach der Schenkung dem Steuerpflichtigen bekanntgegeben worden wäre (drei Monate Anzeigefrist plus ein Monat Erklärungsfrist). Zu diesem Zeitpunkt sei die Hinterziehung der Schenkungsteuer beendet. Die Strafverfolgungsverjährung beginnt gemäß § 78a S. 1 StGB mit der Tatbeendigung. Die Verjährungsfrist im Falle der Steuerhinterziehung beträgt fünf Jahre, in besonders schweren Fällen zehn Jahre (§§ 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 5, 376 Abs. 1 AO). Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde die Verjährung allerdings durch die Bekanntgabe der Einleitung des Steuerstrafverfahrens drei Monate vor Ablauf der Verjährungsfrist unterbrochen.

In steuerlicher Hinsicht ist demgegenüber die Festsetzungsfrist maßgeblich, also die Frist, bis zu deren Ablauf die Festsetzung der Steuer zulässig ist (§ 169 AO). Im Falle der Schenkungsteuer beginnt die Frist nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs zu laufen, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat (§ 170 Abs. 5 Nr. 2 AO). In der Mehrzahl der Fälle der Schenkungsteuerhinterziehung kann daher trotz strafrechtlicher Verjährung noch die Schenkungsteuer festgesetzt und erhoben werden.

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