Verjährung der Steuerhinterziehung in Fällen der Steuerverkürzung in besonders großem Ausmaß
Ab dem 25.12.2013 können besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung, in denen die Taten ab dem 25.12.2003 beendet waren, verjähren.
Mit Wirkung vom 25.12.2008 gilt gemäß § 376 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung eine Verjährungsfrist von 10 Jahren. Hiervon umfaßt sind Fälle, in denen der Täter in großem Ausmaß steuern verkürzt (§ 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO). Das große Ausmaß wird derzeit ab 50.000 EUR angenommen.
Die zehnjährige Verjährungsfrist ist anzuwenden auf alle Fälle, in denen die fünfjährige Regelverjährungsfrist am 25.12.2008 noch nicht abgelaufen war. Dies ergibt sich aus Art. 97 § 23 EGAO i.V.m. Art. 10 Nr. 13, Art. 39 Abs. 1 JStG 2009. Hinsichtlich des Ablaufs der Regelverjährungsfrist sind ggfls. Unterbrechungs- und Hemmungstatbestände der §§ 78c bzw. b StGB zu berücksichtigen.
Hieraus ergibt sich, daß die zehnjährige Verjährungsfrist des § 376 AO regelmäßig auf Fälle der Abgabe unrichtiger oder unvollständiger Steuererklärungen für solche Veranlagungszeiträume anwendbar ist, für die erstmals nach dem 24.12.2003 Steuerbescheide bekannt gegeben wurden (vgl. Schauf in: Kohlman, Kommentar zum Steuerstrafrecht, 48. Lfg., § 376 Rn. 25). Da die Verjährung im Falle der Nichtabgabe einer Steuererklärung erst zu laufen beginnt, wenn die Veranlagungsarbeiten des seinerzeit zuständigen Festsetzungsfinanzamtes abgeschlossen sind, kann in diesen Fällen die zehnjährige Verjährungsfrist noch weiter zurückliegende Taten erfassen.
Anmerkung aus dem Jahr 2023: Seit 2013 hat der Gesetzgeber die Verjährung der Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall erheblich geändert, siehe zu neuen Regelungen ➤ Steuerhinterziehung Verjährung.
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