Verschärfung der Belarus-Sanktionen
Die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 betreffend Sanktionen gegen Belarus soll Umgehungen der Russland-Sanktionen verhindern.
Der Rat der Europäischen Union hat mit der Verordnung (EU) 2024/1865 vom 29. Juni 2024 die in der E-VSF unter der Kennung A 02 01-29 eingestellte Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine mit Wirkung vom 1. Juli 2024 geändert.
Nach der Implementierung des 14. Sanktionspakets gegen Russland hat die Europäische Union die Sanktionen gegen Belarus erweitert und sie den Maßnahmen gegen Russland angepasst. Da sanktionierte Waren weiterhin über Belarus nach Russland transportiert wurden, konzentrierte sich die EU darauf, das Risiko von Sanktionsumgehungen zu verringern, indem die Sanktionsregime von Belarus und Russland harmonisiert wurden. Die Hauptänderungen betreffen die Anpassung an die russischen sektoralen und güterbezogenen Sanktionen. Insbesondere wurden die Güterlisten aktualisiert und eine „No-Belarus“-Klausel eingeführt. Zudem wurden die Einfuhrverbote für Diamanten, Gold und bestimmte Rohstoffe harmonisiert. Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt am Sonntag traten diese Änderungen am Montag, den 1. Juli 2024, in Kraft.
Die EU hat auch bezüglich Belarus die Anforderungen an EU-Unternehmen verschärft, um Sanktionsumgehungen zu verhindern.
EU-Unternehmen müssen nun bei der Ausfuhr spezifischer Waren in Drittländer gemäß Art. 8g der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 eine „No-Belarus“-Klausel aushandeln. Diese Klausel ähnelt der „No-Russia“-Klausel, die bereits mit dem 12. Sanktionspaket im Dezember 2023 in die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgenommen wurde.
Die „No-Belarus“-Klausel, entsprechend Art. 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, gilt für Güter und Technologien, die in den Anhängen XVI, XVII und XXVIII aufgelistet sind und in der Luft- oder Raumfahrtindustrie verwendet werden können, für Güter von gemeinsamer hoher Priorität gemäß Anhang XXX der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sowie für Feuerwaffen und Munition laut Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012. Exporteure solcher Waren sind verpflichtet, ihren Abnehmern in Drittländern vertraglich zu untersagen, diese nach Belarus aus- oder weiterzuführen. Außerdem müssen sie geeignete Maßnahmen vereinbaren, falls diese Verpflichtungen verletzt werden (Art. 8g Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006).
Darüber hinaus sind für EU-Unternehmen neue Sorgfaltspflichten in Bezug auf Belarus vorgesehen. Diese Maßnahme resultiert aus den Bedenken der Kommission, dass die Effektivität der Sanktionen durch EU-Tochtergesellschaften in Drittländern, die üblicherweise nicht unter die Sanktionsbestimmungen fallen, untergraben werden könnte. Folglich wurde eine Verpflichtung für EU-Unternehmen eingeführt, „nach besten Kräften“ darauf hinzuwirken, dass ihre Tochterunternehmen in Drittstaaten die Sanktionen nicht umgehen.
Erstmals hat die EU ein Verbot für die Durchfuhr bestimmter Güter durch Belarus eingeführt, um eine Weiterleitung nach Russland zu unterbinden. Dies betrifft militärische Güter gemäß Artikel 1f Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006, Dual-Use Güter und Technologien laut Anhang I der Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821), sowie Güter, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen könnten, entsprechend Artikel 1bb Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 und Anhang XIX. Ebenfalls einbezogen sind Güter aus der Luftfahrt- und Raumfahrtindustrie nach Artikel 1sa Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006, Feuerwaffen gemäß Artikel 1ba Absatz 1a derselben Verordnung und Maschinen nach Anhang XIVa, Artikel 1s Absatz 1a. Die EU hat in einigen Fällen Ausnahmen, Genehmigungsvorbehalte und Bestandsschutzregelungen für Altverträge vorgesehen.
Da Russland und Belarus eine Zollunion bilden, können sanktionierte Waren ungehindert zwischen den beiden Ländern zirkulieren. Die Europäische Union sah daher die Notwendigkeit, die Sanktionen gegen beide Länder anzugleichen, um mögliche Umgehungswege zu schließen.
Eine vollständige Angleichung der Sanktionen gegen Belarus an die Maßnahmen gegen Russland stieß jedoch auf den Widerstand einiger EU-Mitgliedsstaaten, darunter Deutschland, was dazu führte, dass nur eine abgeschwächte Version der Sanktionen übernommen wurde.
Auf der Einfuhrseite gibt es nun ein Einfuhrverbot für Diamanten, die aus Belarus stammen oder über dieses Land transportiert wurden. Zusätzlich hat die EU ein Einfuhrverbot für Gold gemäß Artikel 3o der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 eingeführt.
Weiterhin besteht ein Einfuhrverbot für Güter des Anhangs XXVII, die zur Diversifizierung der Einnahmequellen von Belarus beitragen könnten, einschließlich Kohle, Helium und mineralischer Produkte. Dieses Einfuhrverbot entspricht dem aus Artikel 3i der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 für Güter, die Russland bedeutende Einnahmen verschaffen.
Die EU hat das Ausfuhrverbot für Dual-Use-Güter und Technologien erweitert. In Anlehnung an die Sanktionen gegen Russland sind nun auch damit verbundene Eigentumsrechte oder Geschäftsgeheimnisse betroffen, wie in Artikel 1e Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 festgelegt.
Außerdem ist die Ausfuhr bestimmter Luxusgüter untersagt. Der Katalog der betroffenen Waren bleibt jedoch hinter dem der Russlandsanktionen zurück. So ist die Ausfuhr von Weinen und anderen alkoholischen Getränken, Parfüms und Kosmetikartikeln, Luxuslederwaren, anderer Kleidung sowie Schmuck weiterhin erlaubt.
Für Güter und Technologien der Seeschifffahrt sowie Güter, die die industriellen Kapazitäten von Belarus stärken könnten, hat die EU ebenfalls Ausfuhrbeschränkungen eingeführt.
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