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Verschweigen von Nachschenkungen in einer Schenkungsteuererklärung

von Torsten Hildebrandt

Im Rahmen der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer werden gemäß § 14 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. Gibt ein Steuerpflichtiger also wahrheitswidrig in seiner Schenkungsteuererklärung an, er habe innerhalb von zehn Jahren keine Vorschenkungen des Schenkers erhalten, macht er unrichtige Angaben im Sinne des § 370 der Abgabenordnung und begeht zumindest eine versuchte Steuerhinterziehung. Wird die Schenkungsteuer in der Folge zu niedrig festgesetzt, ist die Steuerhinterziehung vollendet. Auch die nicht gemäß § 30 ErbStG angezeigten und entsprechend nicht gemäß § 31 ErbStG erklärten (nicht steuerbefreiten und über den Freibeträgen gemäß § 16 ErbStG liegenden) Vorschenkungen stellen jeweils Steuerhinterziehungen dar. Daraus folgt, dass die Steuerhinterziehung aufgrund der Nichtangabe der steuererheblichen Vorschenkung eine mitbestrafte Nachtat zu bereits zuvor erfolgten Steuerhinterziehungen darstellt. Die selbständige Verfolgung der aktuellen Hinterziehung der Schenkungssteuer bezüglich der Vorschenkungen wird aber nur betrieben, wenn der Verfolgung der Vortat die strafrechtliche Verjährung entgegensteht.

Im nun vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall erhielt die Angeklagte im Zeitraum von 2003 bis 2008 Schenkungen in Form von Barzuwendungen und Überweisungen, Übereignung von Kraftfahrzeugen und Immobilien, Mietzahlungen, Übernachtungskosten, Lebenshaltungskosten sowie Reisekosten in einer Höhe von insgesamt 2.514.549 Euro. In einer Schenkungssteuererklärung aus dem Jahr 2008 hinsichtlich einer Immobilie, die die Angeklagte im Dezember 2006 erhalten hatte, gab die Angeklagte wahrheitswidrig an, keine Vorschenkungen erhalten zu haben.

Der Bemessung der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten legte das Landgericht Frankfurt am Main die Vorschenkungen bis Dezember 2006 im Wert von 979.345 Euro sowie die bis zur Abgabe der Erklärung erfolgten Nachschenkungen im Wert von 1.171.204 Euro zugrunde und berechnete einen Gesamtsteuerschaden von 768.139,50 Euro.

Der Bundesgerichtshof wandte sich gegen die Strafzumessung des Landgerichts und sah einen zu großen Schuldumfang zugrunde gelegt. Maßgeblicher Stichtag für die Zehn-Jahres-Frist nach § 14 ErbStG sei der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer des letzten Erwerbs, auf den sich die Schenkungsteuererklärung bezieht. Die danach erfolgten Nachschenkungen waren folglich nicht in die Schenkungsteuererklärung aus dem Jahre 2008 einzubeziehen. Mit Blick auf diese Erklärung vorwerfbar verschwiegen hatte die Angeklagte also nur die Vorschenkungen im Wert von 979.345 Euro. Dass sie die Nachschenkungen im Wert von 1.171.204 Euro nicht deklariert hatte, war nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Hierin dürfte jedoch ebenso eine weitere Steuerhinterziehung zu sehen sein. Die hierfür zu verhängende Strafe wäre mit der Strafe für die Steuerhinterziehung durch Falscherklärung im Jahre 2008 gesamtstrafenfähig.

Der Bundesgerichtshof gibt dem Landgericht für die neuerliche Verhandlung auf, zu prüfen, ob das Verschweigen von Vorschenkungen in der verfahrensgegenständlichen Schenkungsteuererklärung als im Hinblick auf nicht verjährte Unterlassungstaten mitbestraftes und damit strafloses Nachtatverhalten darstellt. Sofern die Angeklagte noch für die Steuerhinterziehung hinsichtlich der Vorschenkungen strafbar sein sollte, würde sich daraus eine weitere Reduzierung des verkürzten Betrages ergeben. Die nicht verjährten Unterlassungstaten wären dann wohl wiederum gesamtstrafenfähig mit der Strafe aufgrund der verfahrensgegenständlichen Schenkungsteuererklärung. Letztlich könnte das Kapitel „unversteuerte Schenkungen von Generalkonsul S.“ für die Angeklagte also doch noch mit einer bewährungsfähigen Strafe enden.

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