Verurteilung trotz mangelnder Rechtsgrundlage für Videomessung
Das OLG Hamm hat die Rechtsbeschwerde eines Autofahrers verworfen, der sich gegen eine Verurteilung durch das AG Unna wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes (132 statt 100 km/h) wehrte.
Das Urteil des Amtsgerichts stützte sich auf eine Videomessung mit dem Verkehrskontrollsystem VKS 3.0, Version 3.1. Bei dessen Verwendung wird der gesamte auflaufende Verkehr aufgezeichnet.
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11.8.2009 (Az.: 2 BvR 941/08) bedarf es für diese Art der Verkehrsüberwachung einer Ermächtigungsgrundlage, die den Eingriff des Staates in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Bürgers rechtfertigt. An dieser Ermächtigungsgrundlage mangelte es vorliegend.
Wie das Bundesverfassungsgericht nimmt das OLG Hamm hier ein Beweiserhebungsverbot an, d.h. die Polizei hätte die Autofahrer nicht filmen dürfen. Dies hat allerdings nicht automatisch zur Folge, daß das Video nicht verwertet werden darf. Dies richtet sich vielmehr nach einer Abwägung im Einzelfall.
Im entschiedenen Fall vertritt das OLG Hamm die Ansicht, daß die verbotene Videomessung nur einen geringen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Autofahrer darstellt. So setzten sich die Autofahrer durch die Teilnahme am öffentlichen Verkehr der Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer sowie der Kontrolle seines Verhaltens durch die Polizei aus.
Demgegenüber sei das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs höher zu bewerten. Daher sei die Videomessung als Beweis verwertbar.
Diese Wertung läßt sich allerdings nicht generalisieren. Für künftige Fälle wird weiterhin eine Abwägung vorzunehmen sein, wobei auch die Schwere des Verkehrsverstoßes ein wichtiges Kriterium darstellt.
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