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Wenn sich das Werbegeschenk nicht mehr lohnt: Zur Einkommenssteuer bei unentgeltlichen Zuwendungen an Geschäftspartner - BFH, Urteil v. 30.03.2017, IV R 13/14

von Torsten Hildebrandt

Im Geschäftsalltag stellt es ein alltägliches Phänomen dar: Das Geschenk an einen Geschäftspartner, sei es zu Gewinnung von Neukunden, sei es zur Bindung von bestehenden Kontakten oder schlicht als Zeichen der Wertschätzung. Wer seinem Geschäftspartner ein Geschenk aus Geschäftszwecken macht, sollte dabei die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs beachten. Diese macht das Geschenk an den Geschäftspartner für den Schenkenden in Zukunft deutlich unattraktiver. Denn es wird deutlich teurer als erwartet.

Das Geschenk als solches ist zwar grundsätzlich eine betriebliche Aufwendung. Gemäß § 4 Absatz V Satz 1 Nr. 1 EStG gilt allerdings ein Abzugsverbot. Danach dürfen

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, den Gewinn nicht mindern. Nach Satz 2 besteht eine Ausnahme, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen. Daran hat sich auch nach der neuen Rechtsprechung nichts geändert.

Für den Beschenkten stellt das Geschenk aber auch immer eine einkommensteuerpflichtige Einnahme dar. Müsste er diese selber tragen, würde kaum jemand die Geschenke annehmen und ihr Sinn wäre verfehlt. Daher ist es übliche Praxis, dass der Schenkende diese übernimmt. Dies ist auch ohne Weiteres zulässig. Gemäß § 37b Absatz I Satz 1 EStG fällt dafür ein pauschalierter Steuersatz von 30 % an. Daher stellte sich nun aber häufig die Frage, ob man diese übernommene Einkommensteuer wiederrum zum Abzug bringen kann.

Der Bundesfinanzhof sah diese Einkommensteuerübernahme als weitere Schenkung angesehen: Nämlich die Schenkung der Einkommensteuer. Dafür gelte das Abzugsverbot des § 4 Absatz V Satz 1 Nr. 1 EStG. Somit sei der steuerliche Abzug der Steuerübernahme für Beträge, die 35 Euro im Jahr übersteigen nicht, ausgeschlossen. Zur Begründung führte der Bundesfinanzhof an, dass ansonsten unangemessener Repräsentationsaufwand vom Steuerpflichtigen auf die Allgemeinheit abgewälzt werde. Die Vorschrift diene außerdem der Bekämpfung des „Spesenunwesens“.

Da ein Unternehmen folglich in Zukunft keine Steuerabzüge mehr geltend machen kann, wird das Geschenk an den Geschäftsfreund um 30 % teurer. Ergo sollte jeder Wirtschaftsteilnehmer für das nächste Geschäftsjahr seine bisherige Geschenkpraxis überdenken und einer kritischen sowie ökonomischen Analyse unterziehen.

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