NEWS

Zollzuschlag auch bei leichtfertiger Verkürzung von Einfuhrabgaben

von Torsten Hildebrandt

Schmuggel im Reiseverkehr: FG Hamburg, Urteil vom 02.03.2023 - 4 K 114/22

Abweichend vom Grundsatz der Abgabe einer Zollanmeldung in elektronischer Form besteht im Reiseverkehr die Möglichkeit, Waren mit dem Benutzen des grünen Ausgangs „Anmeldefreie Waren“ durch konkludentes Verhalten anzumelden. Dabei müssen die Waren unter anderem gemäß Art. 41 VO (EG) Nr. 1186/2009 von den Einfuhrabgaben befreit sein. Die darin aufgeführte RL 2007/74/EG wurde in Deutschland mit der Einreise-Freimengen-Verordnung (EF-VO) umgesetzt. Die Befreiung von den Einfuhrabgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 ZollVG (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und andere Verbrauchsteuern wie Alkoholsteuer, Tabaksteuer, Kaffeesteuer usw.) richtet sich nach den Höchstmengen und Wertgrenzen aus § 2 EF-VO. Für Flugreisende im Alter ab 15 Jahren sind Reisemitbringsel bis zu einem Warenwert in Höhe von 430 € von den Einfuhrabgaben befreit (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b EF-VO). Der Wert einer Ware darf bei der Anwendung dieser Wertgrenze nicht aufgeteilt werden (§ 2 Abs. 2 EF-VO).

Im vom Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 02.03.2023 entschiedenen Fall (Az.: 4 K 114/22; veröffentlicht in Zeitschrift für Zölle 2024, 51 ff.) reiste der Kläger gemeinsam mit seinem Ehemann in das Zollgebiet der Union ein. Nach der Ankunft durchschritt er mit seinem Gepäck den grünen Ausgang „Anmeldefreie Waren“ („Grüner Kanal“) im Flughafen. Hierbei führte er u.a. ein neues Fernglas und ein Paar neue Schuhe mit.

Beim Durchschreiten des „Grünen Kanals“ wurde der Kläger von Beamten der Kontrolleinheit des beklagten Hauptzollamts (HZA) kontrolliert. Der Ehemann des Klägers war in diesem Zeitpunkt nicht mehr anwesend. Zu Beginn des Durchschreitens des „Grünen Kanals“ hatte er sich jedoch noch in Begleitung seines Ehemannes befunden.

Das HZA beließ dem Kläger die Schuhe als Freimenge und erhob Einfuhrabgaben auf das Fernglas. Der Kläger wandte sich hiergegen mit seiner Klage und führte aus, dass das Fernglas nicht ihm, sondern seinem Ehemann gehöre.

Das Finanzgericht wies die Klage ab und führte aus, dass es nicht entscheidend sei, „dass das mitgeführte Fernglas nicht dem Kläger, sondern seinem Ehemann gehörte, da es auf die Eigentumsverhältnisse an den eingeführten Waren nicht ankommt. Vielmehr ist entscheidend, ob die Ware im persönlichen Gepäck mitgeführt werden. Als persönlich mitgeführtes Gepäck gelten gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 EF-VO sämtliche Gepäckstücke, die der Reisende bei seiner Ankunft der Zollstelle gestellen kann. Die Gestellung ist dabei ein Realakt und bedeutet, dass die Ware sich tatsächlich beim Reisenden befinden muss, so dass die Zollstelle ggf. Kontrollen durchführen kann (vgl. Wolffgang in Wolffgang/Jatzke, UZK, Art. 5 Rz. 43, 1. Auflage 2021). Die Freimenge kann daher nur für solche Waren gewährt werden, die der Reisende beim Durchschreiten des „Grünen Kanals“ bzw. bei der Kontrolle unmittelbar physisch mit sich führt. Der Kläger führte sowohl die Schuhe als auch das Fernglas unmittelbar und physisch mit sich, da er die zwei Tüten trug, in denen sich die Waren befanden.“

Das Finanzgericht stellte ferner klar, dass das Fernglas auch nicht der Einreisefreimenge des Ehemanns des Klägers zugerechnet werden könnte, „weil dieser bei Ansprache des Klägers und insbesondere auch bei der durchgeführten Kontrolle nicht (mehr) anwesend war. Er - der Ehemann - hatte sich vielmehr von dem kontrollierten Gepäck getrennt und dieses damit nicht bzw. nicht mehr begleitet. Wo genau sich der Ehemann des Klägers während der Zollkontrolle befunden hat, kann dahinstehen, weil er das vom Kläger mitgeführte Fernglas jedenfalls vor Durchführung der Zollkontrolle verlassen hatte (vgl. ebenso FG München, Urteil vom 6.9.2012, 14 K 1265/11, juris). Eine Rückkehr des Ehemanns des Klägers in den Kontrollbereich hätte auch nichts daran geändert, dass nur der Kläger die eingeführte Ware unmittelbar mit sich führte, als die Kontrolle begann bzw. durchgeführt wurde.“

Neben den Einfuhrabgaben wurde ein Zollzuschlag nach § 32 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG), dem sogenannten Schmuggelprivileg, erhoben. Nach dieser Vorschrift sollen „Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 369, 377 der Abgabenordnung) […] als solche nicht verfolgt werden, wenn durch die Tat selbst oder die Vortat Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern von insgesamt nicht mehr als 250 Euro verkürzt wurden oder deren Verkürzung versucht wurde.“ (§ 32 Abs. 1 ZollVG).

Für den Fall, dass eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit wegen dieser Vorschrift (oder auch wegen § 398 AO oder § 153 StPO) nicht verfolgt wird, „kann ein Zuschlag bis zur Höhe der festzusetzenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern, höchstens jedoch bis zu 250 Euro erhoben werden.“ (§ 32 Abs. 3 ZollVG).

(Die Dienstvorschrift zur Bemessung der Höhe des Zuschlags nach § 32 ZollVG lautet (E-VSF Kennung Z 09 01 Abs. 700):

"Nichtverfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten; Erhebung des Zuschlags (§ 32 ZollVG)

Bemessung des Zuschlags

Der Zuschlag nach § 32 Abs. 3 ZollVG wird bei Steuerstraftaten im Regelfall in Höhe der Abgaben erhoben, die verkürzt wurden oder deren Verkürzung versucht wurde. In begründeten Einzelfällen (z.B. bei Jugendlichen/Heranwachsenden) sowie bei Steuerordnungswidrigkeiten kann auch ein niedrigerer Zuschlag festgesetzt oder von der Erhebung eines Zuschlags abgesehen werden.")

Das Finanzgericht Hamburg ging von einer wenigstens leichtfertig verursachten Einfuhrabgabenverkürzung im Hinblick auf das Fernglas aus. Nach Auffassung der Richter „muss sich [der Reisende] vor dem Verbringen von Waren über die Voraussetzungen für die Gewährung der Einreisefreimengen und insbesondere über die Bedeutung des grünen Ausgangs an den Flughäfen Kenntnis verschaffen, wenn er aus einem Drittland mit Waren einreist, bei denen es zumindest möglich ist, dass sie anzumelden und für sie Einfuhrabgaben zu entrichten sind.“ Wer diese Pflicht verletzt, handelt jedenfalls leichtfertig (wenn nicht sogar bedingt vorsätzlich, sodass eine strafbare Steuerhinterziehung vorliegt).

Die leichtfertige Steuerverkürzung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO dar und wurde im vorliegenden Fall nur deswegen nicht verfolgt, weil die durch die Tat verkürzten Einfuhrabgaben nicht mehr als 250 Euro betragen haben. Deswegen war die Festsetzung eines Zuschlags nach § 32 Abs. 3 ZollVG durch das Hauptzollamt aus Sicht des Finanzgerichts Hamburg zu Recht erfolgt.  

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Kläger noch glimpflich davongekommen zu sein scheint. Im Zollstrafrecht besteht die Besonderheit, dass bei niedrigen Verkürzungen das Schmuggelprivileg zur Anwendung kommt und Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten keine Strafen oder Geldbußen zur Folge haben. Sobald aber di Wertgrenze des Schmuggelprivilegs überschritten wird, kommt die Strafmaßtabelle nach der Dienstvorschrift des Zolls (StraBuDV) zur Anwendung. Die sich daraus ergebenden Strafen bzw. Auflagen sind deutlich höher als die aller Landesfinanzbehörden. Wer also „normale“ Umsatzsteuer hinterzieht, darf mit einer deutlich milderen Strafe rechnen als derjenige, der (in derselben Höhe) die in die Zuständigkeit des Zolls fallende Einfuhrumsatzsteuer hinterzieht.

Zurück

Hinweis

Die Darstellungen auf unserer Internetseite können eine rechtliche Beratung im individuellen Fall natürlich nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie für Hilfe bei Ihrem konkreten Anliegen Kontakt mit uns auf. Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite!

Sofern Sie über einen Spezial-Straf-Rechtsschutz-Tarif einer Rechtsschutzversicherung verfügen, werden die Kosten häufig von dieser übernommen.

Standort Berlin

Mein Berliner Standort befindet sich in der Meinekestraße 4, 10719 Berlin-Charlottenburg:

Standort Hamburg

Mein Hamburger Standort befindet sich im Leonore-Mau-Weg 5, 22763 Hamburg-Bahrenfeld:

Kanzleigebäude in der Meinekestraße 4, 10719 Berlin-Charlottenburg:

Klick auf die Karte öffnet Google Maps Routenplaner in einem neuen Fenster.

Kanzleigebäude im Leonore-Mau-Weg 5, 22763 Hamburg-Bahrenfeld:

Klick auf die Karte öffnet Google Maps Routenplaner in einem neuen Fenster.

Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt

Meinekestraße 4
10719 Berlin
Tel.: 030 439 709 999

E-Mail:

Leonore-Mau-Weg 5
22763 Hamburg
Tel.: 040 696 387 050

Über mich

Als Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht berate und vertrete ich Einzelpersonen und Unternehmen aus dem In- und Ausland bundesweit in Steuerstrafverfahren (Zollstrafverfahren) und streitigen Besteuerungsverfahren (einschließlich betreffend Einfuhrabgaben und Verbrauchsteuern).

Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt

Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt hat 5,00 von 5 Sternen 19 Bewertungen auf ProvenExpert.com

Kontakt aufnehmen

Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt
Berlin & Hamburg

040 696 387 050 (Hamburg)

Nutzen Sie gerne auch unser Kontaktformular.

Folgen Sie mir

Folgen Sie mir auf LinkedIn, Xing oder X (ex Twitter) und erfahren Sie Neuigkeiten und Interessantes zu den Themen Steuerstrafrecht und Zollstrafrecht.

Copyright 2024. Alle Rechte vorbehalten.
Einstellungen gespeichert
Datenschutzeinstellungen

Wir verwenden Cookies und ähnliche Technologien auf unserer Website und verarbeiten personenbezogene Daten von dir (z.B. IP-Adresse), um z.B. Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Medien von Drittanbietern einzubinden oder Zugriffe auf unsere Website zu analysieren. Die Datenverarbeitung kann auch erst in Folge gesetzter Cookies stattfinden. Wir teilen diese Daten mit Dritten, die wir in den Privatsphäre-Einstellungen benennen.

user_privacy_settings

Domainname: .steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
Ablauf: 30 Tage
Speicherort: Localstorage
Beschreibung: Speichert die Privacy Level Einstellungen aus dem Cookie Consent Tool "Privacy Manager".

user_privacy_settings_expires

Domainname: .steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
Ablauf: 30 Tage
Speicherort: Localstorage
Beschreibung: Speichert die Speicherdauer der Privacy Level Einstellungen aus dem Cookie Consent Tool "Privacy Manager".

ce_popup_isClosed

Domainname: .steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
Ablauf: 30 Tage
Speicherort: Localstorage
Beschreibung: Speichert, dass das Popup (Inhaltselement - Popup) durch einen Klick des Benutzers geschlossen wurde.

_ga_CVPSS72NLT

Domainname: .steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
Ablauf: 1 Jahr 1 Monat 4 Tage
Speicherort: Lokal
Beschreibung: Google Analytics: zum Speichern und Zählen der Seitenaufrufe

_gat_gtag_UA_35738911_1

Domainname: .steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
Ablauf: 10 Std.
Speicherort: Lokal
Beschreibung: Google Analytics: um eine eindeutige Benutzer-ID zu speichern

_ga

Domainname: .steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
Ablauf: 1 Jahr 1 Monat 4 Tage
Speicherort: Lokal
Beschreibung: Google Analytics: zum Speichern und Zählen der Seitenaufrufe

_gid

Domainname: .steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
Ablauf: 24 Std
Speicherort: Lokal
Beschreibung: Google Analytics: zum Speichern und Zählen der Seitenaufrufe

Eclipse.outdated-browser: "confirmed"

Domainname: .steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
Ablauf: 30 Tage
Speicherort: Localstorage
Beschreibung: Speichert den Zustand der Hinweisleiste "Outdated Browser".
You are using an outdated browser. The website may not be displayed correctly. Close