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Vererbung von Steuerschulden

von Torsten Hildebrandt

Wer Erbe hört, denkt meist an einen unverhofften Geldsegen in monetärer oder doch zumindest materieller Form. Dabei wird häufig übersehen, dass der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger im Sinne des § 1922 BGB auch für die Schulden des Erblassers einzustehen hat. Denn nach § 1967 Absatz I BGB haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten. Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören nach § 1967 Absatz II BGB außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen. Mitunter kann es daher sinnvoll sein, ein Erbe nach §§ 1942 ff. BGB auszuschlagen, da die Nachlassverbindlichkeiten die finanziellen Zuflüsse überschreiten. In dem Fall zahlt der Erbe gewissermaßen dafür, überhaupt Erbe zu sein.

Problematisch kann dies auch in Bezug auf etwaige steuer- und steuerstrafrechtliche Versäumnisse des Erblassers sein, da aus § 45 Absatz I Satz 1 AO folgt, dass bei einer Gesamtrechtsnachfolge die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger übergehen. Dabei ist die Festsetzungsfrist durch das Finanzamt zu beachten. Ist diese abgelaufen, ist gem. § 169 Absatz I Satz 1 AO die Festsetzung einer Steuerschuld nicht mehr zulässig. Je nach Art der Steuer beläuft sich diese nach Absatz II auf ein Jahr (Nr. 1) oder vier Jahre (Nr. 2) nach Beginn der Frist des § 170 AO. Insoweit kann es für einen Erben sinnvoll sein, auf Zeit zu spielen. Die Ausnahme stellt gleichwohl § 169 Absatz II Satz 2 AO dar: Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen (§ 370 AO), und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist.

Im vom BFH nun entschiedenen Fall zeigte sich eine Besonderheit im Erbfall. Die Erblasserin hatte Einkünfte aus dem Ausland nicht ordnungsgemäß in ihrer Einkommenssteuererklärung angegeben. Eine Miterbin der Klägerin wusste davon und unterließ es, die Steuererklärung nach dem Erbfall gem. § 153 AO zu berichtigen, worin wiederrum eine Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO zu erblicken ist. Durch diese verlängerte sich die Festsetzungsfrist für die Miterbin zweifelsohne auf 10 Jahre, § 169 Absatz II Satz 2 AO. Fraglich war aber, ob dies auch Auswirkungen auf die Klägerin hatte und somit eine Geltung der Fristverlängerung auf alle Miterben vorläge. Der BFH führte dazu aus, dass es für die Anwendung des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO unerheblich sei, wer die Steuer hinterzogen habe. Es komme nur darauf an, dass es sich objektiv um hinterzogene oder leichtfertig verkürzte Beträge handele. Die Eigenschaft einer Steuer, hinterzogen zu sein, hafte der Steuer als solcher an. Danach laufe gegen den Schuldner hinterzogener Steuern eine zehnjährige Festsetzungsfrist ohne Rücksicht darauf, ob er selbst oder ein Dritter die Steuer hinterzogen habe. Daher galt die Frist von zehn Jahren auch gegenüber der Klägerin, die selbst nichts von der Steuerhinterziehung durch ihre Miterbin wusste. Auf den ersten Blick mag dies ungerecht erscheinen. Dies Position ist aber vergleichbar mit dem des Steuerschuldners im Sinne des § 169 Absatz II Satz 3 AO, für den ebenfalls die Fristverlängerung eintritt, wenn die Steuerhinterziehung durch eine andere Person begangen wurde. Dennoch verdeutlicht diese Konstellation, dass ein Erbe nicht leichtfertig angenommen werden sollte, da unvorhergesehene steuer- und steuerstrafrechtliche Folgen eintreten können.

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