Zu den Voraussetzungen der Hinzuschätzung im Rahmen einer Außenprüfung - FG Köln Urteil v. 15.7.14 (6 V 1134/14)
Auf den Antrag eines Steuerpflichtigen hin äußerte sich das Finanzgericht Köln zu den Voraussetzungen einer Hinzuschätzung nach einer Außenprüfung. Der Antragsteller wollte mit dem Antrag gegen eine Hinzuschätzung nach einer Außenprüfung und die festgesetzte Höhe des Aufgabengewinns vorgehen.
Sofern Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt werden können, ist es grundsätzlich möglich, diese zu schätzen, § 162 Abs. AO. Als Regelbeispiel ist dazu in § 162 Abs. 2 Satz 2 die Verletzung von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten normiert. Die Buchführung hat dabei gemäß § 146 Abs. 1 Satz 1 AO stets vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet zu erfolgen.
Die Daten aus der Buchführung und Aufzeichnungen, die diesen Voraussetzungen genügen, müssen nach § 146 Abs. 4 AO weiterhin dem Maßstab der Unveränderlichkeit genügen. Die elektronische Speicherung auf Datenträgern wird als zulässig angesehen. Für die Besteuerung ist notwendig, dass diese Daten jederzeit und unverzüglich verfügbar sind. Dies muss nach § 146 Abs. 5 Satz 2 AO bis zum Ablauf der Frist zur Aufbewahrung gewährleistet sein.
Diese Voraussetzungen sah das FG Köln als nicht erfüllt an. Der Steuerpflichtige verfügte lediglich über handschriftliche Aufzeichnungen. Diese waren offenkundig im Nachhinein durch Streichungen und Korrekturen mit Tipp-EX verändert worden. Zusätzlich war die Feststellung einer ordnungsgemäßen Kassenführung nicht möglich. Denn das Kassenbuch war ebenfalls nur in einer handschriftlichen Form auffindbar. Nicht enthalten waren darin die täglichen Kassenbestände.
Die Entscheidung des FG Köln verdeutlicht abermals die enorme Bedeutung einer ordnungsgemäßen Buchführung und Aufzeichnung bei der pflichtgemäßen Führung eines Unternehmens.
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