Zum Grenzwert bei Cannabiskonsum im Straßenverkehr - BGH, Beschluss vom 14. Februar 2017 – 4 StR 422/15
Für diverse Delikte sowie Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehrsrecht ist die Frage relevant, wann sich ein Fahrer eines Autos fahrlässig verhält. Für den einzelnen heißt das konkret: Ab wann sollte ich mich nicht mehr hinter das Steuer setzen?
Cannabis fällt unter das Betäubungsmittelgesetz und verlangsamt die Reaktionszeit. Die Fahrlässigkeit bezüglich des Führens eines KFZ unter Einfluss der Droge ist folglich eher naheliegend. Die genauen Voraussetzungen waren jedoch bisher unter den Oberlandegerichten strittig.
Der Tatbestand des § 24 Absatz 2 StVG sieht vor, dass ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. § 24 Absatz 3 StVG stellt dabei die fahrlässige Begehung gleich. Cannabis findet sich in der Anlage zu § 24 StVG. Nun war aber bei tatrichterlicher Feststellung von einer den analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml mindestens erreichenden THC-Konzentration im Blut des Fahrers unklar, inwiefern der Richter auf ein fahrlässiges Verhalten des Täters schließen durfte.
Der Bundesgerichtshof stellte nunmehr klar, dass den Fahrer die Pflicht trifft, vor Antritt der Fahrt durch gehörige Selbstprüfung – soweit erforderlich – nach Einholung fachkundigen Rats und notfalls, sofern eine eindeutige Beurteilungsgrundlage nicht zu erlangen ist, durch Abstandnahme von der Fahrt sicherzustellen, dass er nicht unter der Wirkung einer den analytischen Grenzwert zumindest erreichenden THC-Konzentration im Blut ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt.
Aus dieser Verpflichtung wiederrum ergibt sich, dass beim Nichtvorliegen von Gegenbeweisen bei der Feststellung einer entsprechenden Konzentration auf ein sowohl subjektiv, als auch objektiv fahrlässiges Verhalten des Fahrers geschlossen werden kann.
Die Krux an der neuen Rechtsprechung des BGH ist die gehörige Selbstprüfung. Sie greift eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf, wonach nicht aus jeder Konzentration auf ein fahrlässiges Verhalten geschlossen werden könne. Die vom Bundesgerichtshof propagierte gehörige Selbstprüfung gewährt dem Täter insofern ein letztes Schlupfloch, das ihn vom Fahrlässigkeitsvorwurf befreien kann. Problematisch dabei ist jedoch, dass der vorgeschlagene Begriff reichlich unbestimmt ist und so letztlich doch auch weiterhin unklare Verhältnisse belässt.
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