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Zum strafrechtrechtlichen Zweifelssatz „in dubio pro reo“ - BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - 2 StR 379/16

von Torsten Hildebrandt

Er gehört zu den größten Errungenschaften des modernen Rechtsstaats: Der Zweifelssatz des Strafrechts. Den meisten dürften er eher anhand seiner römisch-rechtlichen Ausprägung in dubio pro reo bekannt sein – im Zweifel für den Angeklagten. Jener muss in einem strafrechtlichen Verfahren, solange als unschludig gelten, bis seine Schuld zur Überzeugung des Gerichts zweifelsfrei bewiesen ist. Abzuleiten ist dieser Grundsatz aus Art. 20 Absatz III GG, aus dem wiederrum das Rechtsstaatsprinzip folgt. Mitunter finden sich anderweitige Begründungsansätze wie die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Absatz I GG, die jedoch allesamt im Ergebnis übereinstimmen. Eine konkrete Normierung findet sich in der Europäischen Menschenrechtskonvention. Dort heißt es in Art. 6 Absatz II GG: Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Die EMRK steht zwar nicht über dem GG. Das Bundesverfassungsgericht stellt indes eine völkerrechtsfreundliche Interpretation dessen sicher.

Nun mag man meinen, dass in heutigen Zeiten in Deutschland keine Probleme dahingehend vorherherrschen. Ein Blick auf die Verurteilungsstatistik der BRD vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der für Verfahren die EMRK betreffend zuständig ist, mag diese These stützen. Nichtsdestoweniger bedarf es von Zeit zu Zeit einer Intervention durch den Bundesgerichtshof, wenn Tatsachengerichte teilweise unbewusst gegen den strafrechtlichen Zweifelssatz verstoßen.

So verhielt es sich in einem Fall vor dem LG Wiesbaden. Jenes leitete aus dem einem Tatverdacht hinsichtlich anderweitiger Straftaten aus einem unabhängigen Verfahren Tatsachen für die Begründung der Schuld des Angeklagten her. So wurde er wegen schwerer räuberischer Erpressung nach §§ 253, 255, 250 StGB in Tateinheit mit schwerem Raub gem. §§ 249, 250 StGB und Freiheitsberaubung gem. § 239 StGB unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus zwei früheren Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Beweiswürdigung des LG Wiesbaden wurde entsprechend vom II. Strafsenat rechtlich beanstandet. Besonders zu begrüßen ist die Feststellung des BGH, nach der ein bloß floskelartiges Behaupten des LG, dass die betreffenden Überlegungen keinen Niederschlag bei der Überzeugungsbildung gefunden hätten, zurückgewiesen wurde. Der BGH führte aus, dass dieser Hinweis in offenkundigem Widerspruch zur vorausgegangenen Darlegung stehe, aus dem Tatverdacht auf die Motivlage des Angeklagten geschlossen zu haben. Es genügt demnach zutreffend kein rein formelles Verständnis, sondern es ist eine materielle Kontrolle erforderlich.

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