Zum Verhältnis von Schmuggel und Steuerhinterziehung - BGH, Beschluss vom 09.11.2017 – 1 StR 204/17
Der gewerbsmäßige, gewaltsame oder bandenmäßige Schmuggel ist neben der Steuerhinterziehung eine der Straftaten, die direkt in der Abgabenordnung (AO) geregelt sind. Der Schmuggel in § 373 Absatz I AO sieht als Grundfall vor, dass mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft wird, wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht oder gewerbsmäßig durch Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften Bannbruch begeht. Absatz II sieht eine Reihe von Sonderfällen vor. Nach Absatz III ist auch der Versuch strafbar. Betrachtet man nun die Steuerhinterziehung des § 370 AO fallen gewisse Ähnlichkeiten auf. Diese sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe für denjenigen vor, der 1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder 3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Daher war es fraglich, wie sich das Verhältnis beider Straftatbestände darstellt. Im zu entscheidenden Fall hatten die Angeklagten mittels gefälschter Rechnungen für Honig aus der Ukraine zu niedrige Einkaufspreise bei der Zollanmeldung angegeben. Das Landgericht hatte in 61 Fällen Tateinheit zwischen Schmuggel und der Steuerhinterziehung angenommen. Gemäß § 52 StGB wird bei Tateinheit zum einen, wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt, nur auf eine Strafe erkannt, zum andere, wenn mehrere Strafgesetze verletzt sind, die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Insgesamt darf die Strafe nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen. Der BGH wandte sich nun gegen das LG und hob die Verurteilung hinsichtlich der Steuerhinterziehung auf. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Steuerhinterziehung entfalle, weil es sich bei Schmuggel um einen Qualifikationstatbestand handele, der den Grundtatbestand des § 370 AO verdränge. Insofern ist dem BGH beizupflichten. Der Schmuggel schützt letztlich mit den Ein- und Ausfuhrabgaben nur einen Spezialfall der Steuer, die allgemein über die Steuerhinterziehung geschützt werden.
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