Vorsatz und Schwarzarbeit
§ 266a StGB soll die Schwarzarbeit bekämpfen. Er dient gleichermaßen dem Schutz des Arbeitnehmers sowie des Kollektivs der Solidargemeinschaft. Darin heißt es: Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Viele Arbeitgeber dürften sich nicht bewusst sein, dass sie eine Straftat mit einem derartigen Strafrahmen begehen, wenn sie jemanden „schwarz“ beschäftigen.
Im konkreten Fall hatte der Angeklagte hatte über Jahre hinweg polnische Arbeitnehmer beschäftigt und weder Sozialabgaben, noch Lohnsteuer abgeführt. Das Landgericht Wiesbaden hatte ihn deshalb wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO sowie des Vorenthaltens und Veruntreuens Arbeitsentgelt gem. § 266a StGB in 32 Fällen freigesprochen. In Schwarzarbeitsfällen treten diese beiden Delikte fast immer kombiniert auf. Zur Begründung war ein Irrtum des Angeklagten über seine Arbeitgebereigenschaft angeführt worden. Das LG hielt es für nicht feststellbar, ob sich der Angeklagte aufgrund der rechtlichen Beratung durch einen Rechtsanwalt in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gem. § 17 StGB befunden habe. Die Begründung des LG dahingehen sah der I. Strafsenat des BGH auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin als für nicht nachvollziehbar dargelegt an.
Von besonderem Interesse sind gleichwohl die Kriterien, die der I. Strafsenat dem LG für die erneute tatrichterliche Feststellung mit auf den Weg gab. Diese betrafen die Anforderungen, die an den Vorsatz im Rahmen des § 266a StGB zu stellen sind. Bei der Arbeitnehmereigenschaft in § 266a StGB handelt es sich um ein sogenanntes normatives Tatbestandsmerkmal, ebenso wie in § 370 AO i.V.m. § 41a EStG. Um einen Gleichlauf beider Vorschriften zu erzielen, sei zukünftig auch die Fehlvorstellung über die Arbeitgebereigenschaft in § 266a StGB und die daraus folgende Abführungspflicht insgesamt als (vorsatzausschließenden) Tatbestandsirrtum zu behandeln. Damit käme § 16 StGB zur Anwendung, der gegenüber § 17 StGB den Vorteil aufweist, kein Unvermeidbarkeitserfordernis vorauszusetzen. Das Vorgehen des BGH in Bezug auf die Arbeitgebereigenschaft des § 266a StGB ist nur konsequent und in der Folge begrüßenswert.
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