Beginns der Verzinsung bei Steuerhinterziehung
Bei einer Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung ist in der Regel nicht nur der verkürzte Steuerbetrag nachzuzahlen, sondern zusätzlich die Zinsen, die angefallen wären. Dies kann bei entsprechender Höhe des hinterzogenen Geldbetrages zu nochmals deutlich erhöhten Zahlungen zugunsten des Fiskus führen.
Entscheidend für die konkrete Höhe der Zinsen ist folglich der Verzinsungszeitraum nach § 235 AO. Das Ende dieses Zeitraumes ist dabei mit dem rechtskräftigen Urteil relativ unproblematisch. Relevant ist daher vor allem der Beginn der Verzinsung. Gerade für den Steuerpflichtigen ist dies äußerst interessant, denn der von ihm letztlich zu zahlende Betrag steigt so mit jedem Monat an. Für die Schenkungssteuer existierte kein normierter Zeitpunkt des Verzinsungsbeginns.
Der Bundesgerichtshof ging bisher davon aus, dass für den Beginn der Verzinsung der Zeitpunkt entscheidend ist, an dem im Falle einer ordnungsgemäßen Anzeige der Schenkung gegenüber dem Finanzamt, der Steuerpflichtige von seiner konkreten Veranlagung informiert wurde. Demzufolge kam es nach dem Bundesgerichtshof auf den hypothetischen Bearbeitungszeitraum durch das Finanzamt an. Die Berechnung folgte dann wie folgt: §§ 31 I, VI 1 ErbStG gewährt dem Finanzamt den Anspruch auf die Abgabe einer Steuererklärung binnen eines Monats. Ein Rückschluss daraus ergebe eine Bearbeitungszeit von einem Monat. Der Steuerpflichtige hat daneben nach § 30 I ErbStG drei Monate Zeit, um dem Finanzamt die Schenkung anzuzeigen. Aus der Zusammenschau dieser Zahlen folgerte der Bundesgerichtshof den Beginn der Verzinsung auf vier Monate nach der Vollendung der Hinterziehung.
Neuen Schwung in die Diskussion brachte nun die Entscheidung des Finanzgerichts Münster. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Beginn der Verzinsung erst zwölf Monate nach der Vollendung der Steuerhinterziehung anzusetzen sei. Auf den ersten Blick mag diese Zeitspanne etwas willkürlich wirken, doch das Urteil vermag zu überzeugen.
Das Finanzgericht Münster griff die Vorgehensweise des Bundesgerichtshofs auf. Dem Rückschluss aus dem Anspruch des Finanzamtes auf Abgabe der Steuererklärung von einem Monat auf eine Bearbeitungszeit von einem Monat wurde aber zurecht nicht gefolgt. Vielmehr sah das Gericht die tatsächlichen Gegebenheiten als maßgeblich an. Im konkreten Fall ergab ein interner Bericht des Finanzamtes eine durchschnittliche Bearbeitungszeit von mehr als sieben Monaten. Das Finanzgericht rundete dies auf acht Monate. Diese acht Monate wurden auf die drei Monate für die Anzeige gegenüber dem Finanzamt sowie den einen Monat bis zum Anspruch auf Abgabe der Steuererklärung addiert.
Es bleibt abzuwarten, ob die Bundesgerichte dieser Vorgehensweise folgen.
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