Zum zwingenden Charakter der neuen Einziehungsvorschriften - BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 (BGH 5 StR 600/17)
Zum 1. Juli 2017 trat das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung in Kraft, über dessen Inhalte hier schon ausführlich berichtet wurde.
Naturgemäß dauert es eine gewisse Zeitspanne, bis die ersten praktischen Rechtsprobleme nach einer Gesetzesänderung auftreten. Einschlägige Fälle müssen zunächst überhaupt vor den Gerichten verhandelt werden. Zudem müssen aufgrund des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots des Art. 103 Absatz II GG die Sachverhalte bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung abgeschlossen worden sein, es sei denn diese ist für den Betroffenen von Vorteil.
Im fraglichen Fall lag der Fokus auf den Vorschriften über die Einziehung. Die §§ 73 bis 73b StGB betreffen die einfach und erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern sowie bei anderen. Daneben lässt § 73c StGB die Einziehung des Wertes von Taterträgen zu.
Seit dem Jahr 2009 kennt auch die deutsche Strafprozessordnung offiziell die Verständigung, wohl besser als „Deal“ bekannt. Nach § 257c StPO kann sich das Gericht in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. Weiter heißt es in § 257c Absatz II StPO, dass Gegenstand dieser Verständigung nur die Rechtsfolgen sein dürfen, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten.
Der V. Strafsenat des Bundesgerichtshofs befasste sich nun mit der Frage, wie sich Einziehung und Verständigung zueinander verhalten. Die Revision des Angeklagten richtete sich konkret auf eine Verletzung des § 257c StPO, da sich das Landgericht von der im Wege einer Verständigung getroffenen Vereinbarung gelöst habe, die eine Einziehung des Wertes von Taterträgen nicht geregelt habe. Hierdurch sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, da der Angeklagte davon ausgegangen sei, dass eine Vermögensabschöpfung unterbleiben werde.
Der BGH hielt die Revision für unbegründet. Der Verstoß gegen § 257c StPO wurde mit der Begründung verworfen, die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 bis 73c StGB nicht zu den einer Verständigung zugänglichen Rechtsfolgen gemäß § 257c Absatz II StPO gehöre. Der Senat weiß dabei die breite Masse der Stimmen der Literatur hinter sich, die sich auf den zwingenden Charakter der Entziehungsvorschriften beruft. Zudem verwies er auf ein historisches Argument, nach dem die Vorgängerregelung des §§ 73 und 73a StGB a.F. ebenfalls keine Verständigung darüber zugelassen habe. Abhängig ist dies letztlich von er Auslegung des Begriffes der Strafe. Der BGH hält traditionell an seiner Sichtweise fest, die die Entziehung als präventive Maßnahme ohne Strafcharakter einordnet. Daran mag berechtigterweise gezweifelt werden, da die Auswirkungen für den Betroffenen durchaus denen einer Strafe gleichkommen können. Solange die höchstrichterliche Rechtsprechung jedoch nicht von ihrer Linie dahingehend abrückt, ist ihr Ausschluss der Verständigung folgerichtig.
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