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Zur Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung - BGH, Beschluss vom 16.11.2017 - 2 StR 154/17

von Torsten Hildebrandt

Das nächste Kapitel im ewigwährenden Streit um die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung ist verfasst. Seit Jahrzehnten herrscht darüber Uneinigkeit zwischen dem Schrifttum und der Rechtsprechung. Mehr als theoretische Relevanz erhält diese Frage stets dann, wenn es an der Zueignungsabsicht des Täters fehlt. Diese setzt der Raub nach § 249 StGB im Gegensatz zur räuberischen Erpressung gem. §§ 253, 255 StGB voraus. Eine Verurteilung wegen Raubes, die immerhin einen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht, scheidet beim Fehlen der Zueignungsabsicht mithin aus. Besteht nicht die Möglichkeit, auf die räuberische Erpressung auszuweichen, bleibt lediglich der Rückgriff auf eine Nötigung nach § 240 StGB in Kombination mit einem Diebstahl, § 242 StGB. Der Strafrahmen dieser beiden Vorschriften wird dem Geschehen in aller Regel nicht gerecht. Demnach kommt es auf den Unterschied zwischen einer Vermögensverfügung wie sie die räuberische Erpressung beinhaltet und der Wegnahme im Sinne des Raubes an.

Die allgemein anerkannte Definition der Wegnahme lautet: Der Bruch fremden Gewahrsam nebst der Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. Die Judikatur geht traditionell davon aus, dass es dabei auf das äußere Geschehen ankommt und auch eine Wegnahme eine Vermögensverfügung darstellt, sodass sie selbst beim Mangel der Zueignungsabsicht zum Ergebnis räuberische Erpressung gelangt. Das sehen weite Teile der Literatur anders, die auf die Willensrichtung des Opfers abstellen. Sofern das Opfer davon ausgehe, dass eine seine Mitwirkung erforderlich ist, liegt eine Vermögensverfügung vor. Demgegenüber sei eine Wegnahme einschlägig, wenn das Opfer dies gerade nicht für notwendig hält.

Der II. Senat befasste sich nun mit einem Fall, in dem der Kontoinhaber zunächst seinen PIN an einem Geldautomaten eingab und anschließend vom Täter zur Seite gestoßen wurde. Dieser wählte einen Geldbetrag aus und nahm diesen vom Automaten entgegen.

Unabhängig davon, dass es in dieser Konstellation zweifelsohne nicht an der Zueignungsabsicht fehlte, weckt dieser Sachverhalt das Interesse, da die unmittelbare Übergabe nicht durch das Opfer geschah.

Der Bundesgerichtshof führte aus, dass ein Bruch des fremden Gewahrsams nur vorliege, wenn der Gewahrsam gegen oder ohne den Willen des Inhabers aufgehoben werde. Wird ein Geldautomat technisch ordnungsgemäß bedient, erfolge die tatsächliche Ausgabe des Geldes mit dem Willen des Geldinstituts. Dessen Gewahrsam werde nicht gebrochen. Der Kontoinhaber hatte indessen noch keinen Gewahrsam an den Geldscheinen begründet. Deshalb schied für das Gericht § 249 StGB aus. Für einschlägig hielt der II. Senat allerdings die räuberische Erpressung, §§ 253, 255 StGB. Durch das Stoßen des Kontoinhabers habe der Täter diesen gezwungen, die Eingabe des Auszahlungsbetrages in den Geldautomaten und die Herausnahme der dem Zeugen zur Übereignung angebotenen Geldscheine zu dulden.

Sowohl nach dem äußere Geschehen, als auch der inneren Willensrichtung des Opfers ist alldieweil zweifelhaft, dass es sich bei den Geschehen tatsächlich um eine Vermögensverfügung handelt. Die Entscheidung des II. Senats ist daher durchaus kritisch zu betrachten.

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